Unterrichtszeit.
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bei weitem meisten Fällen wird aber für die evangelische Volksschule die Eonsirmation,also das 14. Lebensjahr als der Zeitpunct fcstgehaltcu, bis zu dem der Unterricht fort-zusetzen ist, und dies gilt auch in den meisten protestantischen Ländern. Die Mädchenwerden wohl auch eher entlassen; so ist in Baden (I. 387), Meiningen (VII. 516)gesetzlich das 13. Lebensjahr für die Mädchen, das 14. Jahr für die Knaben als Alterder Entlassung festgcstellt.^) In Bayern (I. 429) ist das 13. Jahr bestimmt; doch folgtdem Besuche der eigentlichen Volksschule dann noch der der Sonntagsschule bis zum16. Jahre, wie es scheint, ohne sonderlichen Gewinn. In Oesterreich dauert die Schul-pflicht wohl auch jetzt noch nur bis zum 12. Lebensjahre (V. 263). In Großbritannien,wo bekanntlich kein Schulzwang herrscht, scheinen das 6.—10. Lebensjahr diejenigen zusein, in denen die Schulen am regelmäßigsten besucht werden (III. 93). Oben ist be-reits mitgethcilt, daß das preußische Ministerium eine von dem „subjektiven Ermessen"deS Seelsorgers unabhängige Bestimmung über den Eutlassuugstermiu in das Untcr-richtsgesetz aufzunchmcn beabsichtigte. Man wird den Motiven (S. 238) wohl bci-stimmen: „die Berechtigung zum Austritt aus der Elementarschule kann bei einer ge-ordneten Schulverwaltung und wenn die Bildungsintcrcsseu der Jugend sicher gestelltsein sollen, nicht von dem subjektiven Ermessen des Pfarrers, für welches in der be-stehenden Gesetzgebung ein sicherer objektiver Anhalt fehlt, abhängig gemacht bleiben.Die pädagogische Erfahrung spricht dafür, daß einerseits vor dem 14. Lebensjahre einAbschluß der für das Leben erforderlichen Elementarbildung nicht erreicht werden kannund daß andrerseits ein über dieses Alter weit hinausgchendes Verbleiben in der Ele-mentarschule die letztere in der Lösung ihrer Gesammtaufgabe behindert und für basbetreffende Individuum ohne wesentlichen Nutzen ist." Uebrigcns vgl. d. Art. Ent-lastung und Schulzwang.
Eine zweite Frage entsteht nach der Anzahl der Unterrichtsstunden. Auchdiese ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. In Deutschland werden wohl überalldie Nachmittage des Mittwochs und Sonnabends frcigegcben; dasselbe findet aber auchgrößtcuthcils in außerdeutschcn Ländern statt; doch ist es in Großbritannien nicht unge-wöhnlich, statt dessen den ganzen Sonnabend ohne Unterricht zu lassen. Je nach denUmständen und dem Alter variirt die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden zwischen16 und 32. Es handelt sich ncmlich außer der Berücksichtigung des Alters darum, obsämmtliche Schüler der verschiedensten Altersstufen in einer einzigen oder ob sie in ge-trennten Classen unterrichtet werden, ferner ob für individuelle Bedürfnisse sogenannteHüteschulcn, Fabrikschulen u. s. w. eingerichtet sind. Werden die verschiedenen Alters-stufen nicht getrennt, so ist die gewöhnliche Anzahl der wöchentlichen Stunden 30, indemtäglich 6 Stunden gegeben werden und die beiden freien Nachmittage mit je 3 Stundenausfallcn. So ist es in Hannover (III. 331), Hessen (III. 515), Holstein (VII. 704),Mecklenburg (IV. 631. 644), Nassau (V. 35), Oldenburg (V. 571), Preußen, Sachsen(VII. 483), Thüringen. Doch werden die Anfangsclassen auch wohl kürzere Zeitbeschäftigt, was jedenfalls sehr rathsam ist. So erhält in Hesscn-Darmstadt (a. a. O.)die Elcmcntarclasse nur 2 Stunden täglichen Unterricht. Es ist aber auch nicht selten,z. B. in Bayern (I. 434), Kurhcssen (III. 482) u. a., daß auch auf die vollen Schul-tage nur 5 Unterrichtsstunden fallen; in Oesterreich (V. 317) sinkt diese Zahl auf4 Stunden, also wöchentlich auf 20 Stunden herab. Werden dagegen die Schüler ge-trennt nach dem Alter oder der Befähigung, so können die einzelnen Classen von einemLehrer natürlich nur eine geringere Anzahl von Lehrstunden erhalten. So kommen inBaden auf jede Abtheilung täglich nur 3 Stunden (I. 392), in Braunschwcig auch im Winter(I. 742) je nach dem Alter 12, 16, 28 Stunden; in Nassau (V. 35) wurde die Obcr-
*) In Württemberg endigt die Schulpflichtigkeit am 23. April (Gcorgii) desjenigen Calendcr-jahrcs, in welchem der Schüler das 14. Lebensjahr zurücklcgt. (Sonntags- und Fortbildungs-schulen mit mannigfach modificirten Bestimmungen folgen gesetzlich noch zum mindesten1 Jahr nach.)