600
Unterrichtszeit,
begonnen werden? Quinctilian sagt I. 1. 15: Ouiäuw literis iustitusnäos, gut winoresoxtom unnis essent, non putuvorunt, guock lila, xrimum uotus ot intoUectnm äisci-pliuarum eupero et luborem Mi possit. Er selbst aber fügt als seine Ansicht hinzu,daß es rathsam sei, schon früher, wenn anch nur weniges, den Kindern bcizubringen undsic nicht unthätig zu lassen. Dies würde aber immerhin nur Gegenstand der mütter-lichen, mehr oder weniger gelegentlichen Unterweisung sein dürfen. Auch in Athen be-gann die eigentliche Lehrzeit mit Beendigung des 7. Lebensjahres. Erheblich weichtdavon die Bestimmung des preußischen Allgemeinen Landrcchts (II. Tit. 12. 43) ab,
welches die allgemeine Schulpflicht ausspricht und die entsprechende Bestimmung (§. 1)des Generallandschulrcglements von 1763 anfnimmt: „Jeder Einwohner, welcher dennothigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will,ist schuldig, dieselben nach zurückgelcgtcm 5. Jahre zur Schule zu schicken." — Trotzdieses Paragraphen ist gerade der Anfangspnnct je nach den älteren Provinciellen Be-stimmungen in den verschiedenen Landesthcilen sehr verschieden geblieben, selbst in Theileuderselben Provinz, wie z. B. in der Nicdcrlausitz das vollendete 7. Jahr als Anfangs-punct gesetzt ist, während in der übrigen Provinz die Bestimmung des Landrcchtcs galt.(Tie einzelnen preußischen Bestimmungen s. b. Rönne, das Unterrichtswesen d. preuß.Staats. I. 560 ff.) Aehnliche Verschiedenheiten zeigen natürlich anch die andern deut-schen Länder, worüber wir auf die einzelnen Art. verweisen. So setzen Brannschwcig(I. 740), Mecklenburg (IV. 631. 644), Oesterreich (V. 247) das vollendete 6. Jahr,Baden (I. 387), Bayern (I. 429), Hannover (III. 327), Hessen (III. 479. 512),Nassau (V. 35), Oldenburg (V. 570), Sachsen (VII. 480) das 6. Jahr fest, währendes in Großbritannien (III. 93) häufig genug vorzukommcn scheint, daß die Kinderschon viel früher dem öffentlichen Unterrichte übergeben werden, in Belgien (I. 496)dagegen daS 7. Lebensjahr bestimmt ist.*) Für den öffentlichen Unterricht nun, umden es sich hier allein handelt, der eine größere Anzahl von Schülern und Unterrichts-stunden voraussetzt, als der Privatunterricht, scheint das vollendete 6. Lebensjahr dasrichtige zu sein. Treffend sprechen sich hierüber die Motive zu dem §. 21 des unterdem Ministerium Bethmann-Hollweg entworfenen Unterrichtsgesetzes aus (die Gesetzgebunga. d. Gebiete des UnterrichtswescnS i. Preußen v. I. 1817—68. Berlin 1869). DerParagraph lautet: (S. 204) „Tic Verpflichtung zum Besuch der öffentlichen Volksschulebeginnt mit dem vollendeten 6. Lebensjahre und dauert bis zu dem der Vollendung des14. Lebensjahres zunächst liegenden Entlassungstcrmin. Für Kinder, deren Wohnortüber eine Vicrtclmcile von der Schule entfernt ist, beginnt die Schulpflichtigkeit erst mitdein vollendeten 7. Lebensjahre." Und die Motive dazu (S. 237) lauten: „Nach all-gemeiner Erfahrung haben Kinder mit dem 5. Lebensjahre nur in seltenen Ansnahme-fällen die hinreichende körperliche und geistige Reife erlangt, um mit Erfolg für ihreAusbildung und ohne Gefährdung ihrer körperlichen Entwickelung schon einen mehrstün-digen, ununterbrochenen, geordneten Unterricht empfangen zu können. Es ist den: Kindeförderlicher, wenn dasselbe bis zum 6. Lebensjahre lediglich der häuslichen Erziehungüberlassen bleibt, oder wo die häuslichen Verhältnisse dies wünschenswerth machen, soge-nannten Spielschulcn oder Klcinkindcrbewahranstaltcn oder Kindergärten übergeben wird."Eine ausführliche Besprechung enthält auch der Art. Aufnahme.
Auch in Betreff des Endpunet es sind die Bestimmungen natürlich sehr ver-schieden. Die landrechtliche Bestimmung für Preußen II. 12. §. 46 lautet: „DerSchulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind nach dem Befunde seinesSeelsorgers die einem jedeiü vernünftigen Menschen seines Standes nothwcndigcn Kennt-nisse gefaßt hat." Ties gilt im allgemeinen noch jetzt als rechtliche Norm. In den
*) In Württemberg war bis 1859 das 6., seitdem ist das 7. Lebensjahr festgesetzt, so jedoch,daß den Eltern frcistcht, anch schon etn Jahr früher, d. h. in dem Calcndcrjahre die Kinderzur Schule zu schicken, in welchem sic bas 6. Lebensjahr zurücklcgcn.