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Unterrichtssprache.
sich des ruthenischen Volksdialcktes bediente. Auch in der sächsischen Gesetzgebung ist aufdie lausitzer Wenden Rücksicht genommen. Nicht nur daß sie deutsch und wendisch lesenlernen, sondern man gestattet auch die Ertheilung des Religionsunterrichtes in wendischerSprache, so lange der Gottesdienst in einer Gemeinde durchaus wendisch bleibt. Aberauch an das Verständnis und den Gebrauch der deutschen Sprache sind die Kinder inreligiöser Beziehung zu gewöhnen (Ev. Volksschulgesetz §. 28).
Nach der neuern Volksschulgcsetzgebung Oesterreichs hängt die Beantwortung derFrage, welche Sprache die Unterrichtssprache sein solle, von denjenigen ab, welche dieSchule zu erhalten haben (Reichsschulgcsetz vom 14. Mai 1869. 6). Daher gab es
schon von jeher und gicbt es auch jetzt noch in Oesterreich Volksschulen mit allerhandUntcrrichtssprachcn, unbekümmert, ob die Sprachen selbst den Grad der Ausbildung er-halten haben, um selbst bildend zu wirken, oder nicht (vgl. z. B. die Menge verschieden-sprachiger Fibeln in: Hclfert, System der österreichischen Volksschule. S. 298 ff.). Ge-wöhnlich tritt im letzteren Falle bald ein Mangel an Wörtern zur Bezeichnung neuerBegriffe ein, da der Wortvorrath solcher VolkSdialckte, wie ruthcnisch, serbisch, illyrischu. a. sich nur auf Begriffsbestimmungen des gemeinen Lebens erstreckt. Daher mußteman zur Fabrication von Wörtern schreiten, die aber das Volk selbst nicht verstand.Wenn man nun aber auch eine Erweiterung und Vervollkommnung des Sprachidiomsprincipiell billigen muß, so ist doch dieser Weg kein naturgemäßer, so naturgemäß esauch ist, die Elemente des Unterrichtes in der Muttersprache zu beginnen. Aber esscheint doch andererseits auch dies gewaltsame Emporbringen dieser slavischcn Volks-dialekte, deren Lebensfähigkeit oder Bildsamkeit zu wissenschaftlicher Verwendung manimmer noch anzwcifelu kann, sehr wenig zweckentsprechend, da wohl ein Culturvolk einegebildete Sprache sich verschafft und eine solche mit ihm sich bildet, aber eine künstlichausgebildete Sprache noch lauge kein Culturvolk macht. Dazu bedarf es eben nochmancher andern großen Eigenschaften. Solche nationale Agitationen vergreifen sich in-sofern vollständig, als sie das Mittel für den Zweck halten. Sodann sind solche Be-strebungen dort, wo diese einzelnen versprengten kleinen Nationen innerhalb des Gebietesvon Deutschland und Oesterreich, sei es in vereinzelten Ortschaften, oder selbst in mehrgeschlossenen Bezirken, sich befinden, geradezu nachtheilig. Ohne Industrie und Gewerbe-sleiß, häufig ohne rationell betriebene Landwirthschaft, von Kunst und Wissenschaft garnicht zu reden, sind sie aus Unkenntnis der deutschen Sprache dann auch nicht einmalin der Lage, sich die Vortheile und Vorzüge ihrer deutschen Nachbarn anzueignen, undcs erscheint die Ertheilung dieser scheinbaren Gleichberechtigung für sie eher ein Unrecht,da sie in förmliche Abgeschlossenheit versetzt hinter den Culturbcstrebungen ihrer Um-gebung zurückzubleiben und im Verkehr gehindert zu sein vcrurtheilt sind. — Nicht ein-mal für die sogenannten Bürgerschulen ist die Nothwendigkeit der deutschen Sprache be-stimmt ausgesprochen. Das Gesetz sagt nur: an den nichtdeutschen Bürgerschulen sollauch die Gelegenheit zur Erlernung der deutschen Sprache geboten werden (Reichsschul-gesctz v. 14. Mai 1869. §. 17).
Viel entschiedener und mit bewußtem Zwecke verfährt die preußische Negierung inden nichtdeutschen Schulen in Schlesien, Ost- und Westpreußcn und neuerdings auch inNordschleswig. Nicht um einfach zu germanisircn, d. h. diesen Nichtdeutschen die deutscheSprache aufzudräugen, sondern „damit auch in diesen Theilcn und Gliedern der Mon-archie ein lebendiges Eingehen in die Culturentwicklung des Gesammtvaterlandes undeine bewußte und energische Theiluahme an den Fortschritten desselben auf allen Gebietendes Verkehrs und der schaffenden Arbeit bezweckt werde, müßcn schon die Schüler derVolksschule so weit in den Gebrauch der deutschen Sprache eingeführt und darin be-festigt werden, als erforderlich ist, um sie in ihren künftigen Lebensverhältnissen zurmündlichen und schriftlichen Verständigung mit ihren deutsch redenden Mitbürgern zubefähigen." Daher finden sich in der preußischen Schulgesetzgcbung eine Reihe von Ver-ordnungen, wie in solchen Schulen mit nichtdeutschen Schülern vorzugehen, namentlich