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Untcrrichtsgcgenständc.
dessen willen er in den UnterrichtSkrcis ausgenommen zu werden verdiente, fortführenläßt. Trotz ihrer rein negativen Natur sind diese zwei Bestimmungen, wie sich diesleicht ans einzelnen Anwendungen ergiebt, wichtig genug. Aus ihnen folgt z. B., daßdie Volksschule auf den Unterricht in fremden Sprachen und auf ein demonstrircndesVerfahren in der Geometrie verzichten und daß die höhere Bürgerschule den Unterrichtim Lateinischen aus ihrem Lehrplane ausschlicßen muß.
So bedeutungsvoll aber auch derartige Konsequenzen für die Bestimmung der inden drei Schulen zu betreibenden Untcrrichtsgegenständc sind, müßen wir uns doch nochnach solchen Merkmalen der drei Schulgattungen oder vielmehr ihrer Schüler umsehen,aus denen sich nicht sowohl ergiebt, worauf der Unterricht in ihnen zu verzichten hat,sondern vielmehr, worauf er nicht verzichten darf. Bei den ziemlich unklaren Begriffen,die oft genug mit den Namen „Gymnasium, Realschule und Volksschule" verbundenwerden, dürfen wir nicht fragen, von welchen Schülern jede dieser drei Schularten be-sucht wird, sondern: Welche Schüler können ihrer allgemeinen Bildung den längsten derfrüher angegebenen Zeiträume widmen, welche müßen sich mit der Zeit bis zum zurück-gelegten 14. oder 15. Lebensjahre begnügen, und welchen ist einer der früher erwähntenmittleren Zeiträume gestattet? Im allgemeinen wird hierauf folgende Antwort gegebenwerden müßen: Die längste Ausdehnung der Schulzeit ist nur denen möglich, die füreinen gelehrten Stand bestimmt sind; auf die Zeit des schulpflichtigen Alters sinddiejenigen beschränkt, die in einen niedern gewerblichen (oder nicdern praktischen)Stand eintretcn sollen; zwischen beiden stehen die künftigen Angehörigen eines höherngewerblichen Standes.- (Vergl. über diese drei Arten der Stände Kern, zurRealschulfrage, im Programme der luisenstädtischen Gewerbeschule zu Berlin vom Jahre1869.) Auf das Gymnasium gehören die für einen gelehrten, in die Realschule die füreinen höheren und in die Volksschule die für einen niedern gewerblichen Stand bestimmtenSchüler.
Um nur das für unfern Zweck Wichtigste zur Kennzeichnung der drei genanntenStändcgruppen hinzuzufügen, genüge Folgendes. Das Streben des Gelehrten ist nichtnur auf die Erweiterung, sondern namentlich auf He Begründung und Vertiefung desWissens gerichtet; alles Einzelne sucht er ans ein Allgemeines zurückzuführen und überallden inner» Zusammenhang des frühem und spätem Wissens ebenso wie des gleichzeitigenWissens zu erforschen. In seiner Stellung zur menschlichen Gesellschaft fällt ihm haupt-sächlich diejenige Thätigkeit zu, deren Ausgangspunct und deren Endziel der geistigenWelt angehört.
Die Angehörigen der höheren gewerblichen Stände, die Kaufleute und Handels-Herren, die Techniker, mit einem Worte die Vertreter der Industrie, zeichnen sich aus durchdie Befähigung, das Allgemeine auf das Einzelne anzuwendcn, das abstract Gedachteconcret darzustellen, den praktisch gegebenen Fall unter den verschiedensten dabei in Be-tracht kommenden Gesichtspuncten rasch und sicher zu betrachten. Ihre Thätigkeit in derGesellschaft ist darauf gerichtet, durch ihre geistige Einwirkung die ihnen zu Gebotestehenden menschlichen, mechanischen, physikalischen und chemischen Kräfte zu einem be-stimmten auf die materielle Welt gerichteten Zusammenwirken zu veranlassen, alle dieseKräfte ihren im Realen liegenden Zwecken dienstbar zu machen. Wie die Gelehrten durchdie Gemeinsamkeit des Wissens verbunden werden und durch den Austausch der Ideenin einen die ganze gebildete Welt umfassenden Verkehr mit einander treten, so wird derWeltverkehr, den die höheren Industriellen schaffen, vermittelt durch die realen Erzeug-nisse des Gewerbfleißes oder die Producte verschiedener Länder. Ihr Einfluß reichtaber auch, wie der Einfluß der Gelehrten, nur aus andern Gründen, bis in die mensch-lichen Verhältnisse, welche nicht in unmittelbarer Beziehung zu ihrer Bernfsthätigkcit stehen.
Die niedern Gewerbtreibcnden, die den nieder» praktischen Ständen Angehörigensind weder in der Lage, auf andere, als die in ihrem engsten Familien- oder Geschäfts-kreis Stehenden geistig einzuwirkcn, noch auch nehmen sie materiell Thcil an dem großen