Unterrichtsgegcnstände.
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zu genügen, betrat man früher und betritt man thcilwcis noch jetzt einen doppelten Weg.Man erweiterte entweder die Volksschulen um eine sog. Sclccta, oder man öffnete jenenSchülern die unteren und mittleren Classcu oder, richtiger gesagt, so viele Classcn derGymnasien, als sic in der ihnen für die Erwerbung einer allgemeinen Bildung gestattetenZeit zu durchlaufen im Stande waren. Der erste dieser beiden Wege wird immer sel-tener eingcschlagcn, seit die nur auf „höheren Schulen" zu erlangenden Berechtigungendas Publicum gewöhnt haben, die der Jugend zu gestattende Bildungszcit nach äußerenRücksichten zu bemessen. Jedenfalls müßcn wir vom Standpunctc des Unterrichts undder Erziehung beide genannten Wege verwerfen; ein Lehrplan, welcher geeignet wäre,einem wirklich erziehenden Unterrichte verschiedener Zöglinge zu Grunde gelegt zu werden,deren Lehrzeit zwar zugleich beginnt, aber nicht zugleich endigt, so daß derselbe Unterrichtfür den einen den Abschluß seines gesammten Unterrichts, für den andern nur eineniedrigere Unterrichtsstufe bildete, ist ein Ding der Unmöglichkeit. Es bleibt also nichtsübrig, als für die Schüler der mittleren Bildungszeit besondere Schulen zu grüudcn,und diesen allein statthaften Weg hat mau mit der Gründung der höheren Bürger-schulen, der sog. Realschulen, betreten.
Schon aus dem bis jetzt über die drei Schulgattuugcn Gesagten lassen sich sehrwichtige Folgerungen ziehen. Es mögen folgende hcrvorgehobcn werden:
Gymnasium, höhere Bürgerschule und Volksschule sollen eine allgemeine Bildunggeben; die aus dieser Aufgabe zu folgernden Anforderungen sind am uneingeschränktestenan das Gymnasium zu stellen, weil ihm im Vereine mit der philosophischen Facultätdie längste Zeit zur Lösung jener Aufgabe gewährt ist; es darf am wenigsten durchRücksichten ans den künftigen Beruf von dem Wege zum Ziele des erziehenden Unter-richts abgelenkt, am wenigsten durch solche Rücksichten zu einer dem Erzichungszwcckewidersprechenden Einseitigkeit veranlaßt werden. Hiernach ist eine Unterscheidung vonhumanistischen und realistischen Gymnasien absolut unstatthaft.
Je kürzer die Zeit ist, in welcher die Volksschule ihre Aufgabe zu lösen hat,desto mehr ist es ihre Pflicht, diese Zeit auszunutzen, desto mehr ist es eine Pflicht derer,denen die Organisation der Volksschulen obliegt, ein solche Einrichtung derselben alsNorm anzusehcn, bei der das möglichgrößte Resultat erzielt werden kann, jede Ein-schränkung der Verhältnisse, unter denen die Volksschule zu wirken hat, als ein noth-wcndigcs Uebel zu betrachten.
Dieselbe Verschiedenheit, welche in der Schulzeit derer warzunehmcn ist, die für dieRealschule bestimmt sind, muß in der Organisation der letzteren zuläßig sein. Zunächst,d. h. nach unfern bisherigen Betrachtungen wird sich diese Verschiedenheit der Organi-sation, die wir fordern, nur so weit zu erstrecken haben, als cs durch die verschiedeneDauer des gesammten Schulcursus, an dessen Ende unter allen Umständen ein sogen.Abschluß (die nähere Bestimmung dieses Begriffes würde hier zu weit führen) erreichtsein muß, bedingt ist; andere Gründe für die Nothwcndigkeit innerer Verschiedenheitenin der Organisation der Realschulen werden wir noch zu berühren haben. Jedenfallsist dem Gedeihen gerade des Ncalschulwcscns nichts gefährlicher, als Uniformität.
Was nun die Unterrichtsgcgenstände anlangt, die jeder der drei Schulgattuugcn zu-fallen, so ist das einzige Positive, was wir bis jetzt feststellcn können, in der Forderungenthalten, daß alle drei einen erziehenden Unterricht crtheilcn sollen und daß also inkeiner einer der Unterrichtsgcgenstände wegfallen darf, welche vom allgemein-pädagogischenStandpunctc aus als nothwendig erkannt wurden. Aus den Zeitgreuzen, an welche jededer drei Schulen gebunden ist, folgen nach der rein negativen Natur dieses Unterschei-dungsmerkmals auch nur zwei negative Bestimmungen. Es darf 1) in keiner Schuleein Unterrichtsstoff und eine Behandlungsweisc dieses Stoffes zugelassen werden, die demmit dem Lebensalter der Schüler zusammenhängenden geistigen Standpunkte der Schülernicht entspricht, und 2) kein Unterricht in irgend einem Gegenstände begonnen werden,der sich innerhalb der gezogenen Zcitschrankcn nicht bis zur Erreichung des Zweckes, um