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Untcrrichtsfrcihcit.
Unterrichtsgcgcnständc.
quemlichkcit oder einen Conflict mit anderen Factorcn anfgebcn, wie hoch dieselben sichzu stellen auch ein Recht haben mögen. *) Wenn aber der Staat die Leitung dieseseinzelnen, wenn gleich wichtigsten Untcrrichtszweigs sich Vorbehalten muß und nicht aneine kirchliche Genossenschaft abtrctcn darf, zumal sofern dieselbe mit ihrer Organisationganz außerhalb des einzelnen Staats steht und ihre Weisungen von einem auswärtigenMittclpuncte erhält, so versteht sich um so mehr, daß der Staat an derartige Genossen-schaften nicht das Recht zur Stiftung und Leitung von Schulen überhaupt cinränmenkann, ohne sich die strengste und eingehendste Aufsicht über dieselbe vorzubehaltcn.
4. WaS muß und was darf gelehrt werden? Die Antwort auf dieseletzte Frage ist im wesentlichen schon unter dem Artikel „Lehrfreiheit" gegeben und brauchtdeshalb hier im einzelnen nicht erörtert zu werden. Es genügt die allgemeine Regel,daß der Unterricht sich auf alles erstrecken muß, was jedem Staatsangehörigen zurBehauptung seiner Stellung im Staate und zur Erfüllung seiner Pflichten gegen den-selben wie zur Vorbereitung auf ein höheres Leben nvthig ist, und daß der von ihmverarbeitete und überlieferte Lehrstoff weder den sittlichen Zustand des Individuums nochden Staatszwcck gefährden darf. Nehmen wir z. B. an, cs sei das Verlangen gestellt,daß zur Hebung der socialen Misstande der Gegenwart eine wie immer beschränkteWirthschaftslehre Gegenstand des Jugenduntcrrichts sein solle — von der pädagogischenAbsurdität dieses Verlangens möge augenblicklich abgesehen werden, — so hatte dieserUnterricht sich unbedingt von allen Lehren fern zu halten, welche die Staatsordnung inFrage stellen, geschweige, daß sic das sittliche Leben der Familie, die Ehe, das Eigen-thum und derartiges antastcn dürften. Ein allgemeines Verfehlen gegen diesen Grund-satz ist aber nicht zu fürchten, so lange der Staat den Unterricht und die Schulen inseiner Hand behält.
Fassen wir nunmehr das Gesagte zusammen, so crgiebt sich, daß eine unbeschränkteUnterrichtsfrciheit im Staate nicht besteht, daß jede Familie zwar das Recht hat, ihreKinder von befähigten und berufsmäßig ausgebildctcn Lehrern unterrichtet zu sehen unddaß sie je nach den Umständen unter diesen wählen mag, daß sie aber diesen Unterrichtihren Kindern überhaupt vorzuenthaltcn nirgends berechtigt ist, daß endlich der Staatbei der Einrichtung des Unterrichts auf gewiße andere geistige Factorcn Rücksicht zunehmen und sich ihrer Mitwirkung zu versichern hat, aber daß er, der Staat alleinso verpflichtet als berechtigt ist, den Unterricht der Jugend zu bestellen, zu leiten undzu beaufsichtigen.**) Schräder.
Illltcn'ilhlsgcgcilstülldc. Die Wechselwirkung, in welche Lehrer und Schüler beimUnterrichte zu einander treten, wird durch ein Drittes vermittelt, durch dessen Betrach-tung und Bearbeitung der Schüler nach der Absicht des Lehrers beschäftigt werden soll.
*) Vcrgl. Holtzmanu im deutschen StaatSwörtcrbnch Th. IX. S. 287: „Nicht einmal inder Richtung darf daö bestehende Zusammenwirken von Kirche und Staat aufhörcn, daß forthinetwa in einer und derselben Schule eine strenge Scheidung der Lcbcnsgebicte dnrchgeführt, d.h.aller Religionsunterricht dem Lehrer abgcnommcn und dein Geistlichen übertragen würde. Wieman Kirche und Staat neben einander hat, so würde man dann im Grunde auch zwei Anstaltenneben einander haben: eine Schule für gesellschaftliche, wissenschaftliche, staatliche Erziehung undeine für die religiöse Seite des Lebens. — Auf diese Weise würden gerade die schroffsten Gegen-sätze, welche das geistige Leben der Gegenwart in sich birgt, recht absichtlich in die Schulehiucingetragcn und dadurch schon das jugendliche Gcmüth bis auf den Grund gespalten. —Was im gesellschaftlichen Leben trotz aller Gegensätze friedlich bcigclcgt wird, das würbe durcheine derartige Gestaltung des Schulwesens zum tödtlichsten Kampfe auöartcn müßen. Wennaber statt dessen das ganze Volk fortwährend die Einheit seiner staatsbürgerlichen und seiner kirch-lichen Qualitäten verwirklicht, warum sollte man nicht von Anfang an in der Schule diese Ein-heit Herstellen?"
**) Vcrgl. die Artikel Schule, ihr Verhältnis zu Staat, Kirche rc., Schulorganisation u. a.
D. Red.