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9 (1873) Spanien - Vives
Entstehung
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575
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Ilntcrrichtsfrciheir.

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znsctzcn; denn cs gicbt eben auch Verirrungen dieses Gefühls, welche der Staat von derJugend fern zu halten unbedingt verpflichtet ist. Indes handelt eS sich hierbei ja nichtum die Erörterung abstractcr Verhältnisse; der religiöse Unterricht vollzieht sich inner-halb der Cultnrstaatcn doch nur auf dein Boden bestimmter religiöser und kirchlicherOffenbarungen, Thatsachen und Uebcrlicfcrungen, deren schlcchthinigc Verneinung oderfrivole Untergrabung in dem Jngendbcwußtsein auch mit den allgemeinen Forderungender Sittlichkeit und des Staats sich nicht vertragen würde, und nur innerhalb dieserreligiösen Ucbcrlicfernng, ans welche die Allgemeinheit trotz ihrer Zerspaltung in verschie-dene kirchliche Genossenschaften und nach Maßgabe der diesen Genossenschaften zu Grundeliegenden religiösen und kirchlichen Normen ein Recht hat, darf sich der öffentliche Re-ligionsunterricht bewegen. Aber bewegen darf er sich allerdings innerhalb dieserGrenzen; vielmehr diese Bewegung ihm zu untersagen ist unmöglich, und ohne dieselbewürde die große Kirchenrcformation mit ihren Wirkungen auf den Jngendunterricht,würde der Fortgang von dem sogenannten Wittenberger Orthodoxismus zum Pietismus,von dem Nationalismus zu einem tieferen und die Menschheit an ihren hülfsbcdürftigcnZustand erinnernden Glauben nicht möglich gewesen sein. Diese belebende Bewegungkann der Staat nicht unterbrechen; vielmehr hat er sogar auf die berechtigte Vielgestal-tigkeit des religiösen Gemeindebewußtscins Rücksicht zu nehmen oder mit anderen Worten:er hat die Pflege desselben in seinen Unterricht aufzunehmcn. Dies ergicbt sich ebensoaus dem umfassenden Zwecke des Staats wie aus dem obenerwähnten innigen Zusam-menhänge zwischen Erziehung und Unterricht, und welcher Unterricht sollte wohl erziehendersein, d. h. umgestaltender auf das jugendliche Individuum cinwirken, als der Religions-unterricht! Hieraus erhellt aber die Monstrosität des neuerdings mehrfach verlangten,ja in einzelnen Staaten (z. B. in Holland) ins Werk gesetzten religionslosen Unterrichtsin den öffentlichen Schulen (vgl. die Artikel dieser Encyklopädie über Holland, Belgienund Spanien). Zu welchen Zuständen solche sicher nur vorübergehende Verirrungenführen, zeigt eben das Beispiel des erstgenannten Staats und soll hier nicht weiter erör-tert werden. Aber auch von einem andern Gesichtspnncte ans ist klar, daß die öffent-lichen Unterrichtsanstalten den Religionsunterricht unmöglich von sich ausschließen können,ohne nicht nur der Jugend einen tödtlichcn Schaden beizubringen, sondern auch denStaatszweck zu gefährden. Ist der Staat auch, wie oben bemerkt, weder im Standenoch berechtigt, die Entwicklung des allgemeinen religiösen Bewußtseins schlechthin zuregeln, so würde er doch in diesem Bezüge zur Ohnmacht und Hülflosigkeit hcrabsinkcn,wenn er die Leitung und Entwicklung desselben, namentlich bei der Jugend, organisirtcnKörperschaften überließe, welche außerhalb des eigentlichen Staatslcbcns stehen oder gareine Stellung über dem Staate beanspruchen. Es ist selbstverständlich, daß die Kircheneine große Theilnahme an der religiösen Unterweisung ihrer jugendlichen Angehörigenhaben und daß sie diese Theilnahme durch eine irgendwie geregelte Mitaufsicht zu bc-thätigen nothwcndig beanspruchen müßen. Allein der religiöse Unterricht der Jugendkann ihnen nicht schlechthin überlassen werden, weil, auch abgesehen davon, daß nichtin allen Staaten für eine genügende pädagogische und didaktische Vorbildung der Geist-lichen gesorgt wird, zwar die Religion ewig ist, den kirchlichen Gemeinschaftenaber auch menschliche Schwächen anhaftcn und zwar um so unheilvollere, je mehr sienach ihrer Richtung ans das Göttliche die Herrschaft über das gestimmte Innere desMenschen in Anspruch nehmen. Besitzt nun vollends eine Kirche eine Organisation,welche über die einzelnen Staaten hinausgreift und in ihr zwar unrichtig, aber nichtunnatürlich das Streben nach einer bestimmten Herrschaft über das Leben der ein-zelnen Staaten wach ruft, so ist leicht einzusehen, wie gefährlich es sein würde, einersolchen Genossenschaft den Religionsunterricht der Jugend zu überlassen. Also kannnur der Staat durch seine Organe und durch die von ihm, wenn auch unter Mit-wirkung der Kirche gebildeten und von ihm beaufsichtigten Personen diesen wie denübrigen Unterricht leiten und er darf ihn aus keiner Rücksicht auf irgend eine Unbe-