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9 (1873) Spanien - Vives
Entstehung
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Untcrrichtsfrciheit.

Die geistige Erziehung des unmündigen Menschen gehört zu den schwierigsten Aufgaben;sie setzt nicht nur ein verhältnismäßig bedeutendes Wissen, sondern auch die völlige Herr-schaft über dieses Wissen und das Geschick voraus, dasselbe zur Uebcrcignung an diejugendlichen Zöglinge zweckmäßig zu gestalten; sie verlangt endlich und zwar in hervor-ragendem Grade, daß der Unterrichtende nicht nur über den Lehrstoff, sondern auch übersich selbst die erforderliche Herrschaft besitze, um den Unterricht in einer der lebendigenSittlichkeit entsprechenden Weise zu leiten. Diese große Aufgabe kann nur von solchengelöst werden, welche für dieselbe sich besonders und auf geordnetem Wege ausgebildethaben, und zwar kann diese Ausbildung nur in staatlich eingerichteten und staatlich ge-leiteten Anstalten geschehen, oder der Staat muß wenigstens über die anderweitig erlangtepädagogische Ausbildung seine Urtheile abzugebcn haben. Dies wird indes im Folgendennoch genauer zu betrachten sein. Die strenge Folge des Vorhergehenden würde aller-dings sein, daß der Staat den Unterricht jedes einzelnen Kindes in seinen Anstalten znverlangen berechtigt und verpflichtet ist. Allein die Staatsregicrnng ist befugt, vondieser Forderung soweit abznsehen, als sie voraussetzen darf, daß die Kinder anderweitiggenügend ausgebildet werden, und sie macht von dieser Befugnis zu ihrer eigenen Er-leichterung wie im Interesse der individuellen Freiheit einen angemessenen Gebrauch. Soüberläßt cs der Staat denjenigen Familien, denen er ein genügendes Bildungsintcresseund ein ausreichendes Urthcil über die nothwcndige Bildung ihrer Angehörigen zuzu-trancn berechtigt ist, den Unterricht derselben entweder mit eigener Kraft oder durchprivate Hülfe zu bestreiten, und er behält sich nur das Recht vor, erforderlichen Falls zuermitteln, ob diese Freiheit nicht seitens der Familien bis zur Verna'chläßignng ihrerKinder misbraucht wird, d. h. er ist berechtigt, die privatim unterrichteten Kinder durchseine Organe prüfen zu lassen, ob sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sichangeeignct haben. Aus der Natur der Sache geht also hervor, daß der Staat diesesZugeständnis nur gebildeten und wohlhabenden Familien machen kann und daß dasselbeüberdies, wenn auch nicht ausschließlich, so doch wesentlich für die weibliche Jugend be-nutzt wird, deren Lebenszweck allerdings vielmehr auf die Familie als auf die Oeffcnt-lichkcit hinwcist.

3. Wer hat das Recht, Unterricht zu erthcilen? Im allgemeinen ist dieAntwort hierauf schon bei der zweiten Frage gegeben: nur derjenige darf unterrichten,den der Staat ausdrücklich oder in wenigen Ausnahmcfällen auch stillschweigend alsgeistig und sittlich zum Unterrichten befähigt anerkannt hat. Es ist also mit geringenAusnahmen der berufsmäßig ausgebildete Stand der Lehrer und Lehrerinnen, welcherzum Unterrichten berechtigt ist und bei welchen der Einzelne seinen Unterricht nehmendarf. Diese berufsmäßige Ausbildung geschieht aber in der Hauptsache nach staatlichenVeranstaltungen und selbst diejenigen, welche von solchen Anstalten (öffentlichen Schulen,Seminarien für höhere und niedere Schulen, Universitäten) aus irgend welchem Grundenicht Gebrauch machen können oder wollen, haben sich über ihre Befähigung zum Unter-richten durch eine staatliche Prüfung auszuweisen oder, wo solche Prüfung etwa nachder Lebens- und Bildungsstellung der Betreffenden oder nach der Einfachheit der Unter-richtsaufgabc als überflüßig angesehen werden kann, doch die Erlaubnis der Staats-regiernng zum Unterrichten ausdrücklich nachznsuchcn. Eine Grenze findet diese entschei-dende Staatsaufsicht abgesehen von dem oben berührten Recht der Familie nur in zweiFactorcn: sic kann und darf erstens sich nicht herausnehmcn, den materiellen Inhalt deSwissenschaftlichen Lehrstoffs schlechthin zn bestimmen, da dessen Gestaltung und Förderungnamentlich bei den über den Elementarunterricht hinansgehendcn Lehrgegenständen biszu einem gewitzen Grade und zwar in stetiger Weise von der selbständigen Entwicklungder Wissenschaften abhängt, welche sich jedem äußeren Zwange entzieht. Und zweitensfindet die Staatsaufsicht eine bestimmte Grenze an einer ähnlichen Freiheit, welche derEntwicklung des religiösen und kirchlichen Gemeingefühls zngestanden werden muß. Indieser Beziehung ist allerdings die Grenze außerordentlich schwer zu erkennen und fest-