Uittcrrichtsfrciheit. 573
welche besonders erledigt sein wollen, bei richtiger Antwort aber schließlich harmonischzusammcnlanfcn.
1. Wer hat das Recht ans Unterricht nnd wie weit hat er diesesRecht? Die Antwort ist sehr einfach, daß jeder Unmündige während seiner geistigenBildungspcriode das Recht besitzt, so weit untcrricktet zu werden, als er dessen zur Be-hauptung eines selbständigen Daseins nnd Unterhalts im Staate bedarf. Richtig sagtFrohschammer (Deutsches Staatswörterbuch Th. 111, S. 432): „Daß alle Menschengleiches Recht auf Bildung haben, ist theoretisch richtig und läßt sich auch praktischzur Geltung bringen; daß aber alle ein Recht auf gleiche Bildung haben, läßt sichweder theoretisch begründen, noch konnte dieses Recht, wenn cs wirklich vorhanden wäre,ohne gänzliche Auflösung deS Staates und der geschichtlichen organischen Entwicklungeines Volkes zur Durchführung kommen." Obgleich also der Staat bemüht ist undbemüht sein soll, Bildungsmittcl für die vielgestaltigen Zwecke seines reichen Organismuszu gewähren, ja über sich selbst hinaus der Jugend auch diejenige Unterweisung zu bieten,welche dem Menschen für die Auffassung seiner unendlichen Bestimmung nnd zur Vor-bereitung auf ein ewiges Leben Bedürfnis ist, so kann er doch bei der Beschränktheitseines Wirkens und bei der natürlichen Bestimmtheit der Einzelnen nicht jedem die gleichenMittel gewähren. Allen muß ein Unterricht zugänglich sein, welcher jedem unbedingtRoth thnt, um ein menschenwürdiges Dasein zu führen nnd sich innerhalb seines Volksund Staats als ein sittlich thätiges Glied des Ganzen zu erweisen; der über dieseStufe hinausgehcnde Unterricht kann nur nach Maßgabe des jeweiligen Zustandes derGesellschaft eingerichtet und ans die einzelnen Glieder derselben vcrthcilt werden. Mitdieser Beschränkung geschieht niemand ein Unrecht; denn es ist verhältnismäßig eine ge-ringe Zahl der Staatsangehörigen, welche für höhere Aufgaben des staatlichen undwissenschaftlichen Lebens Neigung und Beruf hat, und soweit diese Minderzahl wächst,erweitert sie durch eigenen Drang und eigene Thätigkcit auch daS Vermögen und dieWirksamkeit des Staats für die verschiedenen Untcrrichtszwecke. — Die obige Antwortist aber nicht so zu verstehen, als ob das Recht auf Unterricht nur auf Seite des Ein-zelnen, die Pflicht zu unterrichten nur auf Seite des organisirtcn Staats und seinerBehörden stünde. Wie vielmehr jedes Recht eine entsprechende Pflicht cinschlicßt undumgekehrt, so ist der Staat auch berechtigt seine Angehörigen zu unterrichten, und dieEltern sind verpflichtet, ihre Kinder unterrichten zu lassen; oder mit anderen Worten:dem allgemeinen Rechte auf Unterricht steht ebenso allgemein derSchulzwang gegenüber. Hieraus erhellt, daß das Recht der Eltern ans Unterrichtihrer Kinder nicht so aufgefaßt werden könne, als ob cs ihnen auch frcistehc, von diesemRechte keinen Gebrauch zu machen; vielmehr rnüßen sie dieselben unterrichten lassen.Denn der Staat als solcher wäre gar nicht im Stande, die allgemeinen Unterrichtsmittelund Untcrrichtsanstalten zweckmäßig cinzurichten, ohne daß er hierbei auf die Theilnahmeder gesammten Jugend zu rechnen hätte, und außerdem besteht der Staat nur aus sittlichentwickelten, d. h. aus unterrichteten Individuen.
2. Bei wem hat der Einzelne das Recht sich unterrichten zu lassen?Nur bei dem geistig und sittlich hierzu Befähigten. Ucbcr das genügende Maß dieserBefähigung ist aber nur der Staat durch seine Organe im Stande zu urthcilcn, theilsweil er, wenn auch nicht ohne Mitwirkung der Kirche und der Wissenschaft, das allge-meine Maß der sittlichen und geistigen Tüchtigkeit seiner Angehörigen ausdrückt undregelt, theils weil er gehalten ist, die Mittel zu der erforderlichen allgemeinen Bildung,sei es an Anstalten oder an lebendigem Personal, vorzuberciten und darzubieten. DemStaate also, welcher verpflichtet ist, für den Unterricht der Einzelnen zu sorgen, gebührtauch das entscheidende Urtheil über die Zweckmäßigkeit einer Untcrrichtsanstalt und überdie Tüchtigkeit der Lehrer, und niemand darf sich seinen Unterricht bei denjenigen holenwollen, denen der Staat die Fähigkeit zur Untcrrichtscrthcilnng entweder nicht zuerkanntoder sogar aberkannt hat. Dies erhellt auch noch aus einem andern Gcstchtspuncte.