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9 (1873) Spanien - Vives
Entstehung
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Unterrichtsfrciheit.

(ihr nicht nur zum Selbstbcwußtsein, wie Hegel sagt, sondern zur lebendigen ThätigkeiLzu verhelfen), so darf der Staat sich keiner geistigen Regung des Volksthums entziehen^er hat allen diesen Regungen, sofern sie sich als berechtigt erweisen, seine Pflege zuzu-wenden und sie mit Bezug auf das Ganze zu regeln..

Allerdings giebt es Zwecke und Gebiete des geistigen Lebens, welche über den Staat,ja über das irdische Leben hinauSweiscn, wie das Gebiet der Wissenschaft und der Re-ligion, und diese dürfen, ja können unmöglich in eine unmittelbare Abhängigkeit vomStaate versetzt werden. Allein sofern solche höhere Functionen des Geistes sich in äußerenOrganisationen darstcllcn und verwirklichen wollen, darf man zwar sagen, daß diese Or-gane eine bestimmte Unabhängigkeit von der jeweiligen Staatsregierung und einedurch ihre eigene Natur bestimmte und geforderte Selbständigkeit haben sollen, welcheihnen die Erreichung ihres cigenthümlichcn Zweckes möglich macht; aber diese Organedürfen nie dem Staatszweck zuwider wirken und die Staatsrcgicrung hat auch ihnengegenüber äußersten Falls das Recht der Sclbsterhaltung zu üben. Vielmehr wird hierdie gegenseitige Achtung und mit derselben folgerecht auch die gegenseitige Hülfeleistungeintretcn müßen. Denn es läßt sich leicht vorstellen und ist durch die Geschichte hin-länglich bewiesen, daß bestimmte religiöse und wissenschaftliche Bestrebungen und Rich-tungen sich Veranstaltungen schaffen und eine Wirksamkeit beanspruchen, welche staats-gefährdender Natur sind und hiermit auch das Leben der Volksindividualität beschädigen,und umgekehrt, daß der Staat sich eine Macht beilegt, welche das religiöse und wissen-schaftliche Leben schlechthin regeln will, in Wahrheit dasselbe aber nur beeinträchtigen,verunstalten und ersticken würde. Beide Richtungen vernichten sich schließlich selbst, abernicht ohne in dem gottverordneten Leben der Völker unersetzlichen Schaden eingerichtet zuhaben.

Steht also fest, daß der Staat seine Wirksamkeit auf die gesammte geistige undsittliche Pflege des Volksthumö zu richten hat und daß er nur, sofern der Beruf derMenschheit über die Schranken des einzelnen Volksthums und über die vergänglichenLebensziele überhaupt hinausweist, auch andere Mächte zu berücksichtigen und sich mitihnen ins Einvernehmen zu setzen hat, wie umgekehrt diese mit dem Staate, so Mtdem Staate zunächst und unmittelbar die Sorge für die geistige und sittliche Erziehungdes Volkes, insbesondere für den unmündigen Theil desselben zu. Natürlich geht seinePflicht nur so weit wie seiu Vermögen; er kann und soll den erziehenden Einfluß derFamilie nicht abschneiden und darf deshalb das Kind nie vom Boden der Familie los-löscn. Und ebenso wenig kann er den unberechenbaren aber außerordentlich großen Ein-fluß abschneiden, den die Umgebung und der Umgang des Kindes auf seine Erziehungausübt. Aber von dem Augenblicke an, wo das Kind fähig ist, zum Selbstbcwußtseinund selbständigen Willen ausgebildet zu werden, hat der Staat eine bestimmte undplanmäßige Einwirkung auf dessen Bildung in Anspruch zu nehmen und mit aller Sorg-falt ins Werk zu setzen. In wie weit er einen Theil dieser Sorge der freien ThätigkeitEinzelner oder bestimmter Körperschaften überlassen will nnd darf, das hängt zunächstimmer von dem gesummten Staatszwecke ab, dessen Erreichung nirgends beeinträchtigtwerden darf. Gegen diese Verallgemeinerung der Staatsthätigkeit ist wohl der Einwanderhoben worden, daß zwar die sittliche Entwicklung des Volkes dem Staate obliegenmöge, daß aber der Unterricht, welcher auf die Ausbildung bestimmter Geisteskräfte undauf die Ueberlieferung gewißer Kenntnisse gehe, hiervon verschieden und eben deshalbSache des Einzelnen sei. Allein cs bedarf kaum der Bemerkung, daß Unterricht undErziehung sich nicht trennen lassen und daß jede Einwirkung auf das Wissen auch eineEinwirkung auf den gesummten geistigen Zustand des Individuums iu sich schließe, mithindasselbe auch sittlich verändere.

Sind diese Betrachtungen richtig, so läßt sich die Frage nach der Unterrichts-freiheit nicht einfach beantworten, sondern sie löst sich in bestimmte Untcrfragen auf,

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