386
Taubstummenbildung.
bchrungcn und an Ertragung von Schmerzen, an Mäßigkeit und Genügsamkeit zubekämpfen, die Schamhaftigkeit und Wohlanständigkeit zu Pflegen, dem Eigensinn unddem Mistrauen, der Rachsucht und dem aufbrausenden Zorne zu wehren, und damit dieQuelle zahlreicher Fehler zu verstopfen. Dieselbe und eine noch größere erzieherischeAufgabe, unterstützt von einer richtigen Disciplin, ist der eigentlichen Unterrichtszeitgestellt, zumal dem Unterricht au sich die erziehliche Wirksamkeit in vielfacher Hinsichtabgeht. Glücklich die Anstalt, welche in ihren Lehrern tüchtige erzieherische Kräfte besitzt,die sich nicht au ihrer Lehrtätigkeit genügen lassen!
Und wie das Haus durch eine erziehliche Thätigkeit der eigentlichen Taubstummen-bildung verarbeitet, so kann und soll es die Volksschule in unterrichtlicher Beziehung,so kann und soll man die Geistlichen und Lehrer zur Vor- und Mitarbeit rufen, ersterenamentlich auch zum Schuh gegen Roheiten und Spott inmitten der Ortsgcmcinde (vgl.Hill, die Geistlichen und Schullehrer im Dienste der Taubstummen. Weimar 1869). InWeimar wurde 1828, in Württemberg schon 1823 verordnet, daß die Taubstummen imschulpflichtigen Alter die Ortsschule besuchen und daß die Lehrer sich wegen deren Be-handlung bei den Taubstummcnlehrern Auskunft suchen sollten. Den Schulbesuch taub-stummer Kinder in den Ortsschulen verlangen ebenso Verfügungen des Provincialschul-cvllcgiums in der Rheinprovinz (Coblenzer Bericht S. 24) aus 1860 und der Negierungzu Oppeln aus 64 und 69 (vgl. Stiehl, Ccntral-Blatt 1870 S. 372). In Nassauwurden schon 1820 und zuletzt wieder 1862 alle Volksschullehrer verpflichtet, die taub-stummen Kinder von: schulpflichtigen Alter an bis zum Eintritt in die Taubstummen-anstalt zum täglichen Unterricht in der Volksschule, wenn auch nur auf einzelne Stundenzuzuziehcn und sich derselben in christlicher Liebe anzunchmcn; auch wurde die Schul-versäumnis derselben mit denselben Strafen, wie die der Vollsinnigeu belegt. DiePriestcr'sche oben erwähnte Schrift, allen Volksschulbibliothekcn kostenfrei einverleibt,gab die populär geschriebene Anleitung, inwieweit in den Volksschulen dem Sprachunter-richt vorgearbeitct und das Kind zum Schreiben, Rechnen, Zeichnen angelcitct werdenkönne. Ein Gleiches geschah 1861 mit einer kleinen Schrift des TaubstummenlehrersJung, betitelt: Anleitung zur Behandlung der Taubstummen nach deren Ent-lassung aus der Anstalt, in welcher Eltern, Lehrer, Geistliche und Handwerks-meister angcleitct werden, wie sie mit ausgebildcten Taubstummen zu verkehren haben,für deren geistige, sittliche und religiöse Fortbildung sorgen können, welche Rücksichtenbei der Wahl eines Berufs zu nehmen, welche Fürsorge der Taubstumme verdiene, wiefür das Wohl der taubstummen Mädchen im bürgerlichen Leben zu sorgen sei. Entläßtschon der Lehrer seine vollsinnigen Zöglinge aus seiner Schule mit dem lebhaften Wunsche,daß die gestreute Saat aufgchen möge und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeitennicht verloren gehen und befürwortet er deshalb Fortbildungsschulen, obwohl er auf diefortbildenden Einwirkungen rechnen kann, die dem vollsinnigen von allen Seiten durchsGehör und die Sprache znströmen, wie viel mehr hat der Taubstummenlehrcr zu wün-schen, daß die Ausbildung seines taubstummen Schülers nicht mit den: Austritt ansder Anstalt ende und daß derselbe eine besondere Fürsorge im Kreise seiner Umgebungfinden möge, lieber die Art derselben ist eine Belehrung nothwcndig, welche die Taub-stummenanstalt zu geben hat. Es darf z. B. kein Zweifel darüber stattfinden, Laßder Taubstumme den öffentlichen Gottesdienst zu besuchen hat und wie derselbe für ihnfruchtbar gemacht werden könne; daß unter allen Umständen, selbst wenn der Taubstummein den besten Lebensverhältnissen stehen sollte, er durch Erlernung eines Berufs zurregelmäßigen Thätigkeit anzuhalten und vor den Folgen des Müßiggangs zu bewahren,auch zu einein ehrlichen Lebcnserwerbc zu bringen sei. Es ist rühmend anzuerkennen,daß sich an vielen Orten Hülfsvereine gebildet haben, um durch Geldspenden dieTaubstummen zur Erlernung eines sie ernährenden Gewerbes zu bringen. In je nähereVerbindung dieselben mit den Bildungsstätten für Taubstumme treten, desto mehr istdie zweckmäßige Verwendung der Geldspenden gesichert. Der Wiener Fraucnvercin zahlt