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9 (1873) Spanien - Vives
Entstehung
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Strafe.

Strafen fest bestimmt mären. DaS ist nöthig für das bürgerliche Gesetz, das cS mitErwachsenen, mit einem begrenzten Kreise von Vergehen zu thun, und wo der Richtersich von dem Gesetzgeber sagen zu lassen hat, gegen was und wie er cinschreitcn soll.Anders bei dein Erzieher. Dieser ist, zumal als Vater, Gesetzgeber und Richter ineiner Person, und bei der mannigfaltigen unberechenbaren Gebrechlichkeit der kindlichenNatur, bei dem schnellen Wechsel der kindlichen Stimmungen namentlich in der Periode deSZahnens, zur Zeit schnellen Wachsthums, vor AuSbruch oder nach Ueberstchnng einer Krank-heit u. dgl. wäre eS ganz widersinnig, an einen detailirtcn häuslichen Criminalcodcx sichbinden zu lassen. Unart verdient Strafe, dies zu wissen ist dem Kinde genug. Nurzur Aufrcchthaltung von gewissen äusseren Ordnungen eignen sich etliche hanspolizcilicheGesetze. In der Schule ist cs schon anders. Der Lehrer steht hier theilS unter einemvon der Behörde gegebenen Schulgesetz, thcils muß er sich um der Gleichheit und desBeispiels willen nach festen, den Schulen bekannten Normen richten. Aber doch auchhier waltet noch weit mehr Freiheit im Nachlassen wie im Schärfen, als dies der bür-gerlichen Behörde erlaubt sein kann, und zwar weil hier der Strafzweck der Besserungden der Vergeltung überragt. Eben darum müßcn sich die pädagogischen Strafbe-drohungcn mehr im allgemeinen halten.

Dagegen muß der Erzieher sich selbst die wichtige Regel setzen: drohe nicht, wo duhernach die Drohung zu vollziehen nicht gewiß bist. Solches leere Drohen ist geeignetdie Auctorität zu untergraben, Glaube und Nespect des KindcS mit einander zu vernichten.Spccicll angedrohte Strafen müßen vollzogen werden und darf man sich hier nur inseltensten Fällen eine Ausnahme gestatten.

Eine andere Regel ist: nicht aufs Ungewiße strafen. Es muß das Vergehen deSKindes als Thatsache festgestellt und eS muß auch die demselben zu Grunde liegendeGesinnung, so weit es möglich ist, erkannt sein, wenn Ungerechtigkeiten und Misshand-lung des kindlichen Gcmüthes sollen vermieden werden. Leichtgläubigkeit gegen Ange-bereien und Aufwallungen des Zorns fügen manches übereilte Unrecht zu und schwächeneben die Entwicklung des Ncchtsinnes in dem Zögling; und cs ist eine gefährliche Aus-rede, wenn der Erzieher hernach jenen und sich damit beruhigen will, daß er sagt: hastdu cs nicht diesmal verdient, so hattest du's ein andermal.

Ferner: man findet je zuweilen in Familien und Schulen thcils Lieblinge, theilsAschenbrödel. An jenen wird durch Augenzudrückcn gesündigt, an diesen dadurch, daßman auch das Geringste nicht übersehen mag und alsbald mit Schärfe darcinfährt.Dort immer der Apfel, hier immer die Ruthe, wie wenn nicht für jedes beide nebeneinander liegen müßten nach Luthers schönem Rath. Das macht die Begünstigten über-müthig und bei den Hintangcsctzten drückt es allen Muth zu Boden. In der That, denBegabten und denen von liebenswürdiger Erscheinung ist gesünder, man nimmt cs beiihnen streng, hingegen wo ein dürftiger Knabe sich von den Kameraden allezeit verhöhntund gering behandelt sehen muß, da sollte der Erzieher desto mehr Barmherzigkeit anihm üben, anstatt ihn noch weiter nicdcrzudrückcn; denn cS gilt im umfassenden Sinne,was Salomo sagt: „wer deS Dürftigen spottet, der höhnt seinen Schöpfer" (Spr. l5,5).Und — ist eS allein die Märchenwelt, nicht auch die wirkliche, in der aus Aschenbrödelnetwas rechtes wird und anS den Günstlingen nicht?

Ter Vollzug einer Züchtigung muß ferner in einer würdigen Weise geschehen, unddaher sind zwei Abwege zu vermeiden: Leidenschaft und Gleichgültigkeit. Durch jenevergicbt der Erzieher sich selbst, durch diese der Gerechtigkeit. Mer außer sich gcräthdem Zögling gegenüber, der ist in Gefahr, den Kürzcrn zu ziehen, dem Altcrirtcn gegen-über verfestigt sich vielmehr daS Gemüth des Bestraften, oder cs ist nur sinnlicherSchrecken, schnell vorübergehend, was dieser empfindet. Wo aber die Züchtigung in Gc-müthlichkeit vollzogen wird, mit kaltem Blut und so wie ein gewöhnliches Werk, da Hortdie Wirkung ans das Gemüth auf; das Kind nimmt die Strafe eben an als eine äußereNothwendigkeit, aber nicht alö Werk und Zeichen deS regierenden Gewissens. Zudem