Strafe.
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schaffen, das ungerathcne Kind der nächsten besten, etwa rcnonnnirten pädagogisch-ortho-pädischen Anstalt zuschiebt, mag znsehen, was daraus wird. Und wer es hat so weitkommen lassen, bis auch die umsichtigste Pflege im fremden Hans die eingewurzeltenSchäden nicht mehr zu heilen vermag, der ergreift zu spät das äußerste Mittel.
Fassen wir zuletzt noch eine Art von Bestrafung ins Auge. Es ist die Nöthi-gung zur Abbitte. Hier handelt es sich nicht von dem freiwilligen Bitten um Ver-zeihung, das aus dem drückenden Gefühl eines begangenen Unrechts und der damitverbundenen Unterbrechung der Gemeinschaft von selbst hervorgeht, und womit der Zög-ling wieder das Herz des Erziehers zu gewinnen trachtet (s. d. Art. Abbitte), sondernvon einer zur Bestrafung dictirten Handlung dessen, der sich verfehlt hatte. Jene isterwünscht als eine reuevolle Selbstdemüthigung, als eine Ergänzung des Eingeständnissesund als eine Sühne, wodurch der Druck des Schuldbewußtseins vom Gemüth genommenwird. Aber die Strafabbitte ist von zweifelhafter Natur. An: ehesten wird sie daPlatz greifen können, wo der Zögling einen Dritten beleidigt und dafür nur Satis-faction zu leisten hat; hier besteht dann das Wesentliche in dem ausgesprochenen Be-kenntnis des begangenen Unrechts. Dagegen muß der Erzieher sich hüten, auf Abbitteneiner Uebertretung zu dringen, durch welche er selbst unmittelbar beleidigt oder betrübtworden ist, und vollends diese Art von Sühne zur Regel zu machen, sei es als Zusatzzur sonstigen Strafe oder als Surrogat einer solchen, ist verkehrt. Die Gemüths-alteration, welche sich mit dem Bewußtsein der Schuld verbindet, läßt nicht immersogleich Raum für dasjenige Gefühl, welches allein der Bitte um Verzeihung entspricht,daher diese Bitte erzwingen wollen, verleitet entweder zu noch größerer Halsstarrigkeitoder zur Unwahrheit und Heuchelei; auch fehlt der erzwungenen Abbitte der Momentder Sühne wie die Bürgschaft von innerer Umkehr. Ablaß durch Lippcndicnst suchenlehren heißt das Gemüth vom evangelischen Hcilsweg ablcnkcn, und wer sich davorscheut, durch eine wirkliche Züchtigung die wirkliche Reue zu wecken und darum jederAbbitte Vertrauen schenkt, der pflanzt in sein Kind die Erwartung auf jedesmalige Ab-solution nach gesprochenem Bußformular.
Anhangsweise wird hier auch noch von derjenigen Bestrafung zu reden sein, welcheein Erzieher, Vater ober Lehrer, namens der bürgerlichen Obrigkeit bisweilenzu vollziehen veranlaßt wird. Es giebt Vergehen von Kindern (z. B. Waldfrevel,Baumbcschädigen, Thierquälen u. dgl.), welche das bürgerliche Gesetz bestraft, welcheaber sowohl um ihrer Natur willen als wegen des frühen Alters menschlicher und zu-gleich nachdrücklicher durch den Erzieher gerügt werden. Aber um der Sache wie umder Personen willen darf solches nicht in der Art geschehen, daß der Erzieher rein nurals der Vollzieher einer von der Behörde dictirten Züchtigung thätig wird. Er kanndabei nicht der Büttel sein. Daher muß ihm zustehen selbst auch den Fall zu untersuchenund selbst die Strafe zu bestimmen, welche er vollzieht; sonst fehlt derselben der wesent-liche Moment der Gewissensrcaction, und überdies würde dadurch sein Verhältnis zudem Kinde alterirt, auch sein Anseheu bei demselben beschädigt. Begnügt sich dann diebürgerliche Behörde nicht mit demjenigen, was er zu thun gesonnen ist, so mag sieselbst nach ihrem Ermessen die Züchtigung vollziehen. Wollte ein Lehrer die Annahmeder Bestrafung auch unter den angeführten Klauseln für unter seiner Würde halten, sohätte er von dieser eine um ebensoviel zu hohe als von seinem Beruf zu niedrige Vor-stellung.
Die bisherige Darstellung hat sich aus den Begriff und die Zwecke der Strafeerstreckt und über deren verschiedene Arten ausgebreitet. Es bleibt noch übrig von demStrafverfahren insbesondere zu handeln, obwohl es schon da und dort unvermeidlichgewesen ist, dasselbe mit einzuflechten.
Vorauszuschickcn ist jedoch hier die schon früher gemachte Bemerkung, daß der Ver-hängung von pädagogischen Strafen nicht immer gerade eine spccielle Strafandrohungvorauszngehen hat, geschweige eine solche, durch welche die Art und die Grade der