Druckschrift 
9 (1873) Spanien - Vives
Entstehung
Seite
304
Einzelbild herunterladen
 

304

Strafe.

Die allgemeine pädagogische Regel, auf die cmmal verdiente Züchtigung das Kindnicht lange warten zu lassen — eine Regel, die je jünger das Kind um so unverbrüch-licher gilt — findet gerade auf das Strafschlagen ihre besondere Anwendung. Fehltrittesich ansammeln lassen, sie zusammenrechncn, nm dann an einem voraus bestimmtenTage loszuschlagen, das ist so unpädagogisch wie möglich; es verschärft die Strafe durchdie Verlängerung der Angst, und es entzieht ihr zugleich doch einen wesentlichen Theilihres Charakters, weil dann der frische Ausdruck des sittlichen Unwillens ihr entzogenist. Ein unschöner Wochenschluß mir der in der letzten Stunde durchgeprügcltcn Kinder-schaar. Im allgemeinen wird man verziehen, die Züchtigung dem Vergehen auf demFuße Nachfolgen zu lassen; eine andere Frage ist aber, ob es nicht Fälle von besondererArt giebt, bei welchen dieselbe dadurch von kräftigerer Wirkung für den Betheiligten wiefür seine Mitschüler werden kann, daß sie erst auf Erkenntnis eines Lehrcrconventsvollzogen wird. Mit Recht hat man in manchen bürgerlichen Strafgesetzen schon vorallgemeiner Abschaffung der Prügelstrafe diejenige bürgerliche Züchtigung, welche gewiß?zum Gefängnis Verurtheilte beim Einstand, dann periodisch wiederholt und endlich zumAnsstand zu erleiden hatten, beseitigt gehabt.

Ta bei allem pädagogischen Strafen der Moment der Vergeltung von dem Zweckder Besserung begleitet, ja womöglich überragt sein muß, so versteht cs sich von selbst,daß dem gezüchtigten Kind nicht bloß der Schmerz an seinem Körper, auch nicht bloßder gerechte Unwille des Erziehers über den Fehltritt zu empfinden gegeben werde, sonderndaß zugleich in der Art des Vollzugs derjenige Sinn mit hcrvortreten muß, welcher esauf das Heilen durch Wehethun anlegt. Rohes Dareinhauen ist weder Vergeltung nochweckt es Reue, sondern es erzeugt nur Verschüchterung, Erbitterung und Entfremdung,ja der mißbrauchte Stock kann zur Verstockung führen. Darum räth z. B. die württem-bergische Schulordnung von 1730 — und es möge dies zum Beweise dienen, daß manauch in den Herbern Zeitläuften der Menschlichkeit nicht überall vergessen hat — „manbegleite solche Zucht mit Seufzen zu Gott und umbinde gleichsam die Ruthe der Zuchtmit einem andächtigen Vaterunser, so wird es an einer wahren und dauerhaften Fruchtnicht wohl fehlen können." Das Kind muß dem Erzieher anfühlen, daß er sein Straf-amt im Aufsehen auf den Herrn übt, nicht aus Lust am Wchethun, nicht zur Rache,sondern aus Pflicht und dem Gezüchtigten zu seinem Heil. Umwunden von solchen Ge-danken und Gefühlen werden Stock und Ruthe die so vielfach befürchteten Folgen keines-wegs nach sich ziehen, wie denn die Erfahrung vielfach gemacht wird, daß also gezück-tigte Kinder schnell zur Besinnung kommen und wie umgewandelt sich zeigen, ja daßsich an ihrem Benehmen sogar auch das Wort bewährt: „wer einen Menschen straft,wird hernach Gunst finden" (Spr. Sal. 28, 23); eine Züchtigung zur rechten Zeitvertreibt Wolken, da kann die Sonne wieder leuchten. Anwendbar ist hier auch dasüber die göttlichen Züchtigungen und ihre Frucht Gesagte im Brief an die Hebräer 12,11.Unter keinen Umständen kann daran gezweiselt werden, daß Schelten und Schreien überdas Kind hinein eine weit größere Verletzung für dasselbe ist als vernünftige Schläge,und dazu eine Verletzung ohne alle Frucht der Besserung. Eine wunderliche Humanität,welche der Haut schont und das Herz geißelt. Auch das ist seltsam, die eigentlichenSchläge verdammen, dagegen rumoren mit Puffen, Stupfen, Zupfen n. dgl. Fürunpädagogisch zu erklären aber ist die Anwendung des Stabes Wehe umgeben einerseitsmit einer großen Feierlichkeit und andrerseits auf eine Weise, daß der Gezüchtigte kaumein Weh enrpfindet und in seinem Herzen über diesen Widerspruch zu spotten veran-laßt wird.

In der Reihe der Thatstrafen nennen wir fürs andere die Freiheits schmäle-rung. Sie kann bestehen in der Entziehung der Erlaubniß zum Ausgehen — Haus-arrest; lebhaften, nach Feld und Wald dürstenden Knaben, nicht minder denjenigen,welche die Helden der Straße sind, oder welche als sog. Gassenjodel sich zu vergnügenpflegen, eine recht empfindliche Strafe, zumal bei schönem Wetter, oder wenn Schnee