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Nachltschewan —
1853 Commandant der gesammlen ruff. Seemacht ^im Schwarzen Meer, vernichtete vor Sinope 30.Nov. das türk. Geschwader, nahm den eifrigsten An-th eil an der Vertheidigung Sewastopols u. erhielt nebstvielen anderen Auszeichnungen April 1855die Ernen-nung zum Admiral, 10. Juli 1855 von einer Kugelin die Schläfe getroffen, starb er kurz daraus. Lagai.
Nachitschewän, 1) Stadt im ruff. Gouv. Jeka-terinoslaw, amDon,StationderKoslow-Woronesch-Rostow-Eisenbahn, 1780 von Armeniern gegründet;Sitz eines armenischen Patriarchen, Seiden-n.Baum-wollenweberei, Saffian- u. Labakfabriken, Brannt-weinbrennerei, lebhafter Handel, Hanf- u. Seiden-bau in der Umgegend; 16,285 Ew,, fast durchausArmenier. 3) Kreisstadt im ruff. - kaukas. Gouv.Eriwan, Zollamt, Wein-, Seiden- und Gartenbau,Handel; 8772 Ew. In der Nähe Salzbergwerke.N. (das klassische Naxuana), ist eine alte Stadt Ar-meniens, angeblich durch Tigranes 1. im 6. Jahrh.v. Ehr. gegründet u. durch gefangene Meder colo-nisirt. Hier soll sich auch Noah nach dem Austretenaus der Arche niedergelassen haben. Im 4. Jahrh.v. Ehr. von den Persern, im 13. von Len Mongolenzerstört, erhob es sich unter den Türken im 15.Jahrh.wieder zu großer Blüthe. Im 17. Jahrh. wurdees von den Persern unter Abbas d. Gr. von neuemzerstört u. kam im 18. Jahrh. unter ihre Herrschaft,der es 1827 von den Russen entrissen wurde.
Nachkiuder , s. Einkiudschaft.
Nachlaß, 1) die Gesammtheit des Vermögenseines Verstorbenen (vgl.Erbrecht); daher Nachlaß-regulirung, die Thärigkeit, welche auf genaue Er-forschung des Erbschastsbestandes, sowie auf Er-mittelung aller Erben u. die gesetzmäßige Vertheil-ung der Erbschaftsmasse (s. Erbtheilung) gerichtetist. DerRegel nach bleibt diese Thätigkeit Len Erbenselbst überlassen; nur wenn unmündige, abwesendeoder unbekannte Erbberechtigte concurriren, ist nachden meisten deutschen Particulargejetzen eine Mit-wirkung der mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit be-trauten Behörden oder Amtspersonen, z. B. Notarevorgeschrieben. Streitige Punkte, welche hiebei nichtdurch gütliche Vereinigung erledigt werden, müssenaus den Proeeßwcg verwiesen werden. 3) So v.w.Rabatt. 3) Erlaß des Theiles einer Schuld od. For-derung. 4) (Med.), so v. w. Remission, s. unterKrankheit. B-zold.
Nachlaßvertrag (kaotumrsmissorinm), 1) derauf Erlaß einer Schuld überhaupt gerichtete Ver-trag , s. unter Erlaß. 3) Der aus den theilweisenErlaß einer Schuld gerichtete Vertrag. Eigenthüm-lich ist dieser letztere Vertrag im Concursversahrengestaltet. Hier wurde derselbe nämlich schon nach ge-meinem Rechte infolge allgemeinen Gerichtsgebrauchsdurch Zwang hergestellt. Die Concursgläubiger wur-den bei dem Gegebensein gewisser Voraussetzungengezwungen, dem Gemeinschuldner aus seinen Vor-schlag einen Theil seiner Schuld nachzulaffen, undzwar zu dem Zwecke, um die Durchführung desumständlichen und langwierigen Concursverfahrensüberflüssig zu machen. Der erzwungene N. hattealso die Eigenschaft eines Zwangsvergleiches, durchwelchen ein eingeleitetes Verfahren wieder aufge-hoben wurde. Da die Maßregel sowol das Interessedes Gemeinschuldners, als das der Gläubigerschastim Auge hatte, so waren die Voraussetzungen dem-
Nachrichtwesen.
gemäß geordnet. Der Gcmeiuschuldner durste sichnicht ver Wvhlthat unwürdig gemacht haben. Vonden Gläubigern kamen nur diejenigen in Frage, fürwelche nicht ohnehin schon besondere Vorsorge ge-troffen war (wie z. B. für die sogen, privilegirtenConcursgläubiger) ».welche untereinander den glei-chen Rang genossen. Innerhalb dieser Klasse dergemeinen Concursgläubiger sollte es nicht einerLurch Rachegesühl u. dgl. verleiteten Minderheit freistehen, eine gütliche Beendigung des Verfahrens aufdem Wege eines leidlich und billig regulirten Nach-lasses, wofür sich die Mehrheit entschieden hat, durchWiderspruch ihrerseits zu verhindern. Die Berech-nung der Mehrheit geschah hierbei nicht nach derKopfzahl, sondern nach derGrößederSchuldsummen.Im Einzelnen waren diese Voraussetzungen in dendeutschenParticularrechtenverschiedengeordnet. Vgl.imAllgemeinen den ArtikelConcurs. Nach der mitt-lerweile erlassenen Deutschen Concursordnung vom10. Febr. 1877 sind über den Zwangsvergleich inden ZZ160—187 sehr genaue Vorschriften getroffen,welche im Allgemeinen der bisherigen gemein- undpartikularrechtlichen Entwickelung folgen, im Ein-zelnen aber originelle Specialbestimmungen, z. B.über die Berechnung der Mehrheit enthalten. B-zold.
Nachmanides, s. Jüdische Literatur, R. Moseben Nachman, S. 120.
Nachnahme, Auslage für Fracht, Spesen undsonstige Unkosten, welche der Spediteur oder Versen-der eines Frachtstückes deshalb gemacht u. von demdie Maaren zur weiteren Beförderung übernehmen-den Fuhrmann (resp. der Eiseubahnverwaltung rc.),vergütet erhalten hat. Diese N. wird auf dem Fracht-briefe ausdrücklich bemerkt u. dann vom eigentlichenEmpfänger der Waare wieder ersetzt.
Nachod, Stadt u. Hauptort in dem böhm. Bez.Neustadt (Österreich),unweitderpreuß.-schles. Grenzean der Mettau, Station der Österreich. Staatsbahn;altes Bergschloß (angeblich Geburtsort Wallensteins)mit reichem Archive, Dechanteikirche, bedeutende Lei-nen-u.Baumwollenweberei;l869:3537Ew. N.war1809 Sammelplatz der Schwarzen Schaar des Her-zogsFriedrichWilhelm Ferdinand vouBraunjchweig-Oels. Bei N. 27. Juni 1866 schlug das preuß. 5.Armee-Corps unter General Steinmetz das österr.6. Corps (Ramming) u. sicherte hierdurch der nach-rückenden preuß. 2. Armee Las Pajstren des Grenz-gebirges. H- Berns.
Nachrichter, so v. w. Scharfrichter.
Nachrichtwese». Nachrichtenvom Feinde sind fürdieKriegsührungunerläßllich,siebeziehenstchnichtnurauf die Operationen u. die Stärke des feindlichenHee-res im Kriege selbst, sondern umfassen die gesammteHeeresorganisation,dieBewaffnung, die Ausbildung,des Materials rc., ferner die Vertheidigungseinricht-ungen, Com municationen, Hilfsmittel des feindlichenLandes. Die Sammlung derartiger Nachrichten überdie militärischen Verhältnisse der größeren Staatenist eine der Friedensaufgaben des Generalstabs (s. d.)n. der den Gesandtschaften beigegebenen Offiziere.Im Kriege selbst beziehen sich die N. v.F. auf dessenEintheilung (orärs äs dataills), auf die Concentra-tion der größeren Heereskörper, deren Stärke, Stel-lung , Marschrichtung, aus die muthmaßlichen Ab-sichten des Gegners, den moralischen Zustand derTruppen, die Stimmung der Bevölkerung rc. Das
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