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Bd. 13 (1879) Metternich - Ostindien
Entstehung
Seite
306
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306 Nabulus -

Nabulus.s. Nablus.

Nachbar, 1) Person, welche neben einer anderensteht, sitzt, wohnt, oder ein Grundstück neben demGrundstücke einer anderen besitzt; 2) Einwohnereines Dorfes, welche Grundstücke u. Gemeinderecht,d. h. das volle Ortsbürgerrecht, besitzen. Sie habenTheil an allen Rechten der Gemeindemitglieder,Nutzungs- u. Ehrenrechten, dagegen aber auch diedamit verbundenenPflichten (Gemeindeeinlagen, Ge-meindedienste rc.) zn leisten. Dieses Recht heißt dasN-r cht. Außerdem begreiftmanunterN-recht auchalle aufdieVerhältniffe, zwischenbenachbarten Grund-eigenthümern bezüglichen Rechtssatzungen.

Nachbaur, Franz, ausgezeichneter Tenorist derGegenwart, geb. 25. Marz 1835 in Gießen beiFriedrichshasen; erregte als Schüler des Polytechni-kums in Stuttgart durch seine schöne Stimme allge-meines Aufsehen und nahm auf Veranlassung desSängers Pischek regelmäßigen Gesangunterricht.Er wurde zuerst Chorist in Basel u. vollendete nacheiner Kunstreise in Frankreich seine Ausbildung beiOrth u. Lamberti in Mailand, wozu ihm der Ban-kier Passavant in Luneville die Mittel eröffnet hatte.N. war an verschiedenen Bühnen, Mannheim, Han-nover, Prag, Darmstadt thätig, u. ging 1866 dau-ernd nach München, wo er in Partien von Wagner,Meyerbeer rc. die größten Erfolge erringt. Siebenrock.

Nachbilder, s. Farbenempfindung, S. 719.

Nachdruck, die wiederrechtlicheVervielfältigungu.Verbreitung eines Geistesproductes wider den Willendcsürhebersu.zumNachtheildes rechtmäßigenVerle-gers,u. istin diesemweitern Sinneunter N. nichtalleindie widerrechtliche mechanische Vervielfältigung vonSchriftwerken, sondern auch die Nachbildung vonKunstwerken u. Photographien rc. mit einbegriffen.Doch kann ein Gegenstand immer nur ein solchesWerksein, an welchem noch ein eigenes Urheberrecht hastet;die Vervielfältigung u. Veröffentlichung bereits ge-meinfrei gewordener Werke kann als N. nicht ange-sehen werden. Das Weitere s. Urheberrecht.

Nachdunkeln, 1) (Allgemein). Das durch dieZeit od. den Einfluß der Witterung, der Wärme u.anderen Ursachen bewirkte Dunklerwerden der na-türlichen od. künstlichen Färbung von Stoffen, na-mentlich von Hölzern und einigen Steinarten. 2)(Malerei). Das Dunklerwerden einzelner Theile od.der ganzen Oberfläche von Ölgemälden. Die Ur-sachen hiervon find verschieden; sie liegen entwederin der Qualität der Farbstoffe selbst (namentlich sindUmbra, Auripigment, Zinnober, Chromgelb u. a.Farben, bes. wenn sie nicht rein aufgetragen werden,dem N. ausgesetzt), theils in fehlerhafter Mischung,z. B. wenn Erd- u. Mineralfarben mit vegetabili-schen Farben gemischt werden, theils in der schlechtenBeschaffenheit der Öle u. Firnisse, womit die Farb-stoffe angcrieben werden, theils endlich auch in derArt u. Weise der Untermalung, bes. wenn dieselbevor der Übermalung nicht ganz trocken war, in wel-chem Falle sie den aufgetragenen Farben das Öl ent-zieht, was das sog. Einschlagen der Farbe hervor-bringt ».infolge deff en ein Üb erfirniffen nöthig macht,wodurch ebenfalls leicht ein N. entsteht. Schasler.

Nacheile (ssgusla suäieialis), die behufs Er-greifung eines flüchtigen Beschuldigten vom Richterverfügte Verfolgung desselben durch die betr. Ge-richtspersonen (nach neuerem Anklageproceß die

- Nachimow.

Staatsanwaltschaft und die Polizeibehörden, Gens-darmerie) oder dritte Person. Die N. bis ins Aus-land auszudehnen ist nur, sofern bestimmte Cartell-Verträge bestehen, gestattet. Bezüglich des DeutschenReiches ist durch das Bundes- (Reichs-) Gesetz vom11. Juni 1869 betr. die Gewährung der Rechtshilfeden Sicherheitsbeamten des einen Bundesstaates dieErmächtigung ertheilt, die wegen einer strafbarenHandlung Verfolgten unmittelbar nach verübter Thatod. nach der Betreffung durch die N. bis in das be-nachbarte Gebiet des anderen Bundesstaates zu ver-folgen u. daselbst festzunehmen. Der Ergriffene istaber unverzüglich an die nächste Gerichts-od.Polizei-behörde des Bundesstaates , in dem die Ergreifungerfolgte, abzuliefern.i.

Nachfolge, bes. im Sinne der N. Jesu Christi, dasbeständigeBegleiten desselben aufseinen Berufswegen

von Seiten seiner Schüler und Diener, der Apostel,dann übertragen, die Nachahmung seines Beispiels.Über das berühmte Buch mit diesem Titel vgl. Tho.mas a Kempis. Löffler.

Nachfrage, s. u. Angebot.

Nachgeboren, einmal das erste nach dem Todedes Vaters geboreneKind, I'cwtlauirmo sl'ostbumL),dann die nach dem Erstgeborenen zur Welt gekom-menen Kinder der Familie. Letzterer Fall ist bes.von Wichtigkeit, wo das Recht der Erstgeburt besteht,d. h. der Erstgeburt besondere Vorrechte zustehen,wie bei fürstlichen Familien, bei dem hohen Adel.Der Posthnmus hat, sofern seine Geburt nicht späterals im zehnten Monate nach des Vaters Tode ersolgtist, dieselben Rechte, wie die zu Lebzeiten des Vatersgeborenen legitimen Kinder. ->-

Nachgeburt (Lsounäiuas), der nach der Geburtdes Kindes noch kurze Zeit in der Gebärmutter zu-rückbleibende u. dann gleichfalls durch Wehen sNach-geburtswehen) geboren werdende Mutterkuchen nebstdem anhängenden Nabelschnurreste u. den Eihäuten,s. unter Geburt. Wenn, sei es wegen Mangels derN-swehen überhaupt, sei es wegen Zusammenzieh'ung nur einzelner Abschnitte der Gebärmutter, sei esinfolge einerVerwachsung derN.mit der Innenflächeder Gebärmutter, die ganze N. od. Reste derselbenlängere Zeit in der Gebärmutterhühle bleiben, so istkünstliche Ablösung der N. durch den Geburtshelfernöthig, weil das Zurückbleiben mannigfache Gefah-ren, bes. Blutungen nach sich zieht. Kunze.

Nachhut, so v. w. Arrieregarde.

Nachimotv.PaulStepanowitsch, russ.Ad-miral, Sohn eines Edelmanns im Gouv. Smolensk,geb. 1803 , besuchte das Seecadetteuinstitut in Pe-tersburg und begleitete den Admiral Lazarew 1822bis 1825 auf einer Reise um die Welt. In der See-schlacht von Navarin (1827) zeigte N. solche Probenvon Tapferkeit, daß er 1828 denRaug eines CapitLn-lieutenants müdem Commando über einedenAegyP-tern abgenommene Corvette erhielt. Nachdem eran der Blokade der Dardanellen theilgenomwen,darauf 1831 an Len Küsten Kurlands stationirt ge-wesen, wurde er, inzwischen zum Capitain erstenRanges avancirt, zur Flotte im Schwarzen Meerversetzt, kam hier dem von den Bergvölkern bedroh-ten Fort Golowin mit seiner Schiffsmannschaft znHilfe und vertrieb die Feinde 1815, worauf er zumContreadmiral ernannt wurde; sodann Chef der 5.Flottendivision, seit 1852 Viceadmiral, wurde er