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Mussiren —
Vasr, I,a marguiss, I.L baUaäs L la. luns, in denOontss, Paris 1830; I-a eouxs sb Iss lövrss, üa-monna u. das Lustspiel: guai revsnt Iss zsunss
lillss, in dem Lxsebaels Laus nn kanbsuil, 1833;Holla, 1835; LssHuibs, 1835—37; Oäs L la LIa-IlIiiLN! I-a Isttrs äl-amartino, 1836; I-'sspoir snOisn; Hous I'avons en votrs Rbin allsmanä (Ant-wort auf Beckers Rheinlied), 1840; die Dramen:Des oapriess <ls Uarianns, lln oapriee. Il ns tautjurer äs rien u. II kaut gn'une Ports soit onvsrts ankermss. in den Ooweäiss etkroverbss, 1835—48.Bon seinen Novellen ist die beste: Vreäerio st Lsr-nsrstts, gute Übersetzung von P. Lindau. Oeuvreseomplstss, 1865, 10 Bde. Volchert.
Musfiren, farbige Verzierungen (Mussirung)auf die Rückseite der Spielkarten machen.
Mussomeli, Cantonshauptort in der italien.Prov. Caltanisetta (Sicilien); Landban; 8675 Ew.
Mustthcil (Oibaria), die Hälfte der zur Zeit desTodes des Ehemannes auf dem Hofe sich vorfinden-den Speisevorräthe (Hofspeise), auf welche nach man-chen Particularrechten die hinterlassene Wittwe einbesonderes Erbrecht hat.
Mustagh, s. Muztagh.
Mustair, Dorf, fo v. w. Münster 8).
Mustair, Val, fo v. w. Münsterthal 3).
Mustangs, die verwilderten Pferde in den Pam-pas Südamerikas.
Mustäpha (Mustafa),!. Türkische Großsul-tane: 1) M. I., Sohn Mohammeds III. u. Bru-der Achmeds I., folgte letzterem 1617, wurde nach3 Monaten entthront u. eingekerkert, aber 1622 nachder Ermordung des Sultans Osman II. wieder aufLen Thron erhoben; 1623 wurde er nochmals ab-gesetzt und 1639 auf Befehl seines Neffen Moham-med IV. erdross elt. 2)M. II., SohnMohammeds IV.,folgte 1695 auf seinen Oheim Achmed II. und re-gierte bis 1702; er st. 1703. 3) M. III., ältesterSohn des Sultans Achmed III.; folgte 1757 aufseinen Vetter Osman III. u. regierte bis 1774. 4)M. IV., ältester Sohn Abdul Hamids u. NachfolgerSelimS III.; wurde nach dem Sturz des letzteren1807 aus dem alten Serail gezogen und auf denThron gesetzt; er regierte bis 1808, wo er hinge-richtet wurde. II. Türkische Feldherrn: 5)M.Bairak-Dar,d.i. Fahnenträger, geb. 1755inRas-grad, Sohn eines Bauern, war erst Landmann, dannPferdehändler, endlich Soldat bei dem Pascha vonRustschuk, wo er sich durch besondere Tapferkeit aus-zeichnete. 1804 wurde er felbstPascha von Rustschukund kämpfte mit Glück 1806 gegen die Russen. AlsSelim III. 1807 entthront n.M.IV. aus den Throngesetzt wurde, nahm sich M. der Sache des ersterenan, rückte nach Constautinope!, fand aber, als er dasSerail stürmte, Liesen nur noch als Leiche vor. Erließ alle an dem Morde des Sultans Betheiligtenhinrichten, stieß M. I V. wieder vom Thron u. setztedessen Bruder, Mahmud ll., ein, der ihn nun zuseinem Großvezir wählte. Er verstärkte die regel-mäßige Armee und betrieb die Vernichtung der Ja-nitscharen; diese aber empörten sich, unterstützt vomPöbel u. der Flotte, forderten M-s IV. Wiederein-setzung als Sultan und drangen gegen das Serailvor; um nicht in die Hände der Empörer zu fallen,sprengte er sich, mit den Seinen am 16. Nov. 1808in die Lust. 6) S. Kara Mustapha. Lagai.«
Musterschutz.
lVIusiels, s. Marder u. Wiesel.
Mustehafiz, in der türk. Armee das letzte Aufge-bot, ungefähr so v. w. Landwehr oder Landsturm.
Muster, Gegenstand, der nachgeahmt wird, Bei-spiel; Zeichnung, welche Anleitung gibt, wie etwasausgeführt wird; Strick-, Häkel-und Stickmuster.Figuren, welche auf einen Gegenstand gedruckt, ge-preßt, gewebt oder gestickt sind. Dann so v. w. Mo- 'dell, Riß, Schablone, Schnitt. Ein, bes. von geweb- .ten Zeugen abgeschnittenes Stück, woraus man dieBeschaffenheit des Ganzen kennen lernt.
Mustern, Musterrolle, s. u. Anmusterung.
Musterschutz, gesetzlicher Schutz neuer Muster,Formen rc. gegen unbefugte Nachahmung und Ver-vielfältigung derselben. In Betracht, daß der Erfin-der oder rechtmäßige Erwerber von Originalzeich.nungen und Originalformen (Modellen) gesetzlichalleiniger Eigenthümer ist, zudem das Interesse derIndustrie einen gewissen Ersatz für die mit der Er-findung resp. Erwerbung solcher Originale verbun-denen Kosten ein gesetzliches Vorrecht erfordert, hatnach u. nach die Gesetzgebung sich veranlaßt gesehen,auch auf diesem Gebiete das Eigenthumsrccht vorder Nachmachung ».Nachahmung zu schützen, indemsie dem Urheber für eine bestimmte Frist jede me-chanische Reproduction ausschließlich reservirt. Endedes vorigenJahrh. schon führten England u. Frank-reich solchen Schutz ein, u. haben diese Staaten seit-dem die betreffende Gesetzgebung weiter ausgebildet;ihnen folgten Nordamerika 1841, 1861, Österreich1858, Rußland 1864. In Deutschland existirte einsolcher Schutz nur in den Gebieten, wo die sranz.Gesetzgebung galt, bis endlich durch das Reichsgesetzvom 11. Jan. 1876, betreffend das Urheberrecht von ^Mustern u. Modellen, in Kraft getreten feit 1. April j1876, der M. auf das ganze Reich ausgedehnt wurde. !Gibt dasselbe auch keine directe Definition über den .Begriff eines Musters oder Modells, so sind nachdem Sinne des Gesetzes unter solchen zu verstehen,alle Vorbilder für die Form von Industrie-Erzeug-nissen, sofern dieselben zugleich dazu bestimmt odergeeignet sind, den Geschmack oder das ästhetische Ge-fühl zu befriedigen (Dambach, M.-Gesetz) u. umfaßtsonach das Gesetz das ganze Gebiet von der höchsten !Kunstindnstrie an bis zum einfachsten aus Linien u. !Punkten bestehenden Muster, sofern diese Producte !Lurch ihre Farben n. Formen eben jene Befriedig- !ung anstreben. Die Anmeldung eines Musters oder >Modells hat, um rechtlich wirksam zu sein, beim Han- z
delsgerichte desjenigen imJnlande belegenenOrtes,wo die Firma des Urhebers, resp.Eigenthümers desMusters oder Modells im Handelsregister eingetra-gen steht, od. falls der Urheber weder eine Handels-niederlassung hat, noch einen Wohnsitz im Inlande,beim Oberhandelsgericht in Leipzig zu geschehen.
Sie kann schriftlich (in einem Anträge, der von einermit einem öffentlichen Siegel berechtigten Person be-glaubigt ist) oder zu Protokoll erfolgen u. ist hierbei .die Dauer der Schutzfrist, welche der Urheber nachseiner Wahl auf einen Zeitraum bis zu 15 Jahrenbestimmen kann, u. sodann anzugeben, ob das Mu-ster für Flächen oder für plastische Erzeugnisse be-stimmt ist. Der Anmeldung müssen die Muster oderModelle offen oder versiegelt, einzeln oder in Palle-ten beigefügt werden. Letztere dürfen jedoch nichtmehr als 50 Muster oder Modelle enthalten u. nicht