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[1] (1821) [Altes Testament]
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172
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Städte der Leviten.

-4 Mose 35.

472

Das 35. Capitel.

Don den Städten der Leviten / Freystädten / und Todtschlag.

1. Nnd der Herr redete mit Mose auf dem

Gefilde der Moabiter / am Jordan gegenJericho, und sprach:

2. * Gebiethe den Kindern Israel, daß fie 1-den Leviten Städte geben, von ihren Erbgütern,da fie wohnen mögen; * 28,2. c. 34,2. Jos. 21,2.

3. Da;n die Vorstädte um die Städte hersollt ihr den Leviten auch geben, daß fie in denStädten wohnen, und in den Vorstädten thrVieh, und Gut, und allerley Thiere haben.

Die Weite aber der Vorstädte, die fie denLeviten geben, soll tausend Ellen außer derStadtmauer umher haben.

5. So sollt ihr nun messen außen an derStadt, von der Ecke gegen dem Morgen, zweytausend Ellen , und von der Ecke gegen Mittag,zwey tausend Ellen, und von der Ecke gegendem Abend, zwey tausend Ellen, und von derEcke gegen Mitternacht, zwey tausend Ellen,daß die Stadt im Mittel sey. Das sollen ihreVorstädte seyn.

6. Und unter den Städten, die ihr den Levitengeben werdet, sollt ihr * sechs Freystädte geben,daß da hinein fliehe, wer einen Todtschlag ge-than hat. Ueber dieselben sollt ihr (ihnen) nochzwey und vierzig Städte geben;

* v. 13 . 2 Mos. 21, 13 . 3 Mos. st, stl. c. 19, 2. 9 . Jos. 20, 2.

7. Daß ' alle Städte, die ihr den Leviten

gebet, seyen acht und vierzig, mit ihren Vor-städten. * Jos. 21, 41 .

6. Und sollt derselben * desto mehr geben vondenen, die viel besitzen unter den Kindern Is-rael; und desto weniger, von denen, die wenigbesitzen: ein Jeglicher nach seinem Erbtheil, dasihm zugethetlet wird, soll Städte den Levitengeben. *». 26,36.

s. Und der Herr redete mit Mose, und sprach :

10. * Rede mit den Kindern Israel, und sprich

zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins LandCanaan kommt; *c. 13,2.

11. Sollt ihr Städte auswählen, daß Frey-städte seyen, dahin fliehe, der einen Todtschlagunversehens thut.

12. Und sollen unter euch solche Freystädteseyn vor dem Bluträcher, daß der nicht sterbenmüße, der einen Todtschlag gethan hat, bis daßer vor der Gemeine vor Gericht gestanden sey.

13. Und der Städte, die ihr geben werdet,sollen * sechs Freyftädte seyn. ' v. 6.

Gesetz von Todtschlägern.

1^. Drey sollt ihr geben diesseit des Jordans,und drey im Lande Canaan.

15. Das find die sechs Freystädte, beydes denKindern Israel, und den Fremdlingen, undden Hausgenossen unter euch, daß dahin fliehe,wer einen Todtschlag gethan hat unversehens.

16. Wer Jemand mit * einem Eisen schlägt,daß er stirbt, der ist ein Todtschläger, und solldes Todes sterben. * 2 Mos. 21,12. 3 Mos. 24,17.

17 . Wirft er ihn mit einem Stein, damitJemand mag getödtet werden, daß er davonstirbt; so ist er ein Todtschläger, und soll desTodes sterben.

1 8 . Schlägt er ihn aber mit einem Holz, damitJemand mag todtgeschlagen werden, daß erstirbt; so ist er ein Todtschläger, und soll desTodes sterben.

i s. Der Rächer des Bluts soll den Todtschlä-ger zum Tode bringen; wie er geschlagen hat,soll man ihn wieder tödten.

20. * Stößt er ihn aus Haß, oder wirft etwasauf ihn aus Lift, daß er stirbt, * § Mos. 19,11.

21. Oder schlägt ihn durch Feindschaft mitseiner Hand, daß er stirbt: so soll der des To-des sterben, der ihn geschlagen hat; denn er istein Todtschläger, der Rächer des Bluts soll ihnzum Tode bringen.

22. Wenn er ihn aber * ohngefähr stößt ohne

Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihnunversehens , * st Mos. 19, st.

23. Oder irgend einen Stein, davon mansterben mag, und hat es nicht gesehen, auf ihnwirft, daß er stirbt; und er ist nicht sein Feind,hat ihm auch kein Uebels gewollt:

2^. So soll die Gemeine richten zwischen dem,der geschlagen hat, und dem Rächer des Blutsin diesem Gericht.

25. Und die Gemeine soll den Todtschlägererretten von der Hand des Bluträchers, undsoll ihn wiederkommen lassen zu der Freyftadt,dahin er geflohen war; und soll daselbst bleiben,bis daß der Hohepriester sterbe, den * man mitdem heiligen Oehl gesalbet hat.

* 3 Mos. 21, is.

26. Wird aber der Todtschläger aus seinerFreyftadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist;

27. Und der Bluträcher findet ihn außer derGrenze seiner Freystadt, und schlägt ihn todt,der soll des Bluts nicht schuldig seyn.

28. Denn er sollte in seiner Freyftadt bleiben,bis an den Tod des Hohenpriesters; und nach