Schatzung
3 Mose 27.
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11. Ist aber das Thier unrein, daß man esdem Herrn nicht opfern darf; so soll mans vorden Priester stellen.
12. Und der Priester soll es schätzen, obsgut oder böse sey; und es soll bey des PriestersSchätzen bleiben.
13. Mills aber Jemand lösen, der soll denFünften über die Schatzung geben.
i^. Wenn Jemand sein Haus heiliget, daßes dem Herrn heilig sey; das soll der Priesterschätzen, obs gut oder böse sey; und darnach esder Priester schätzet, so solls bleiben.
15. So es aber der, so es geheiliget hat,will lösen; so soll er den fünften Theil desGeldes, über das es geschätzet ist, darauf geben;so solls sein werden.
16. Wenn Jemand ein Stück Acker von seinemErbgut dem Herrn heiliget; so soll er geschätzetwerden, nach dem er trüget. Trüget er einHomer Gerste, so soll er fünfzig Sekel Silbergelten.
17. Heiliget er aber seinen Acker vom Hall-jahr an; so soll er nach seiner Würde gelten.
18. Hat er ihn aber nach dem Halljahr ge-heiliget; so soll ihn der Priester rechnen nachden übrigen Jahren zum Halljahr, und darnachgeringer schätzen.
19. Will aber der, so-ihn geheiliget hat, denAcker lösen; so soll er den fünften Theil desGeldes, über das er geschätzet ist, darauf geben;so soll er sein werden.
20. Will er ihn aber nicht lösen, sondernverkauft ihn einem andern, so soll er ihn nichtmehr lösen;
21. Sondern derselbe Acker, wenn er im Hall-jahr los ausgehet, soll dem Herrn heilig seyn,wie ein verbannter Acker; und soll des PriestersErbgut seyn.
22. Wenn aber Jemand einen Acker demHerrn heiliget, den er gekauft hat, und nichtsein Erbgut ist;
und Lösung.
23 . So soll ihn der Priester rechnen, was ergilt, bis an das Halljahr; und er soll desselbenTages solche Schatzung geben, daß er demHerrn heilig sey.
. 2^. Aber im * Halljahr soll er wieder gelangenan denselben, von dem er ihn gekauft hat, daßer sein Erbgut im Lande sey. * c. 25,10.
25. Alle Würdigung soll geschehen nach dem
Sekel des Heiligthums, ein "Sekel aber machtzwanzig Gera. *2Mos. 30/13.
26. Die Erstgeburt unter dem Vieh, die demHerrn sonst gebühret, soll Niemand dem Herrnheiligen, es sey ein Ochse oder Schaf; denn esist des Herrn.
27. Ist aber an dem Vieh etwas unreines; sosoll mans lösen nach seiner Würde, und dar-über geben den Fünften. Will er es nicht lösen,so verkaufe mans nach seiner Würde.
2 8 . Man soll kein Verbanntes verkaufen, nochlösen, das Jemand dem Herrn verbannet, vonallem, das sein ist, es seyen Menschen, Vieh,oder Erbacker; denn alles Verbannte ist dasallerheiligste dem Herrn.
29. Man soll auch keinen "verbannten Men-schen lösen, sondern er soll des Todes sterben.
* 1 Sam. 15 / 3 . 9. Nicht. 11 / 30 . 31 . 39.
30. Alle " Zehnten im Lande, beydes vom Sa-
men des Landes, und von den Früchten derBäume, sind des Herrn, und sollen dem Herrnheilig seyn. * § Mos. 18/ 21.
31. Will aber Jemand seinen Zehnten lösen,der soll den Fünften darüber geben.
32. Und alle Zehnten von Rindern und Scha-fen , und was unter der Ruthe gehet, das istein heiliger Zehnte dem Herrn.
33. Man soll nicht fragen, obs gut oder bösesey, man solls auch nicht wechseln; wird esaber Jemand wechseln, so soll beydes heiligseyn, und nicht qelöset werden.
3^. Dieß sind die " Gebothe, die der HerrMose geboth an die Kinder Israel, auf demBerge Sinai. *^26, 46 .
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