Fabrikschulen.
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Bevölkerung zu verhindern. So wurde in Frankreich durch das Gesetz vom 22. März1841 das Aufnahmealter der Kinder auf das achte Jahr beschränkt und verlangt, daßdas Kind sich über den Besuch einer Schule ausweise. In England wurde durch dieBills vom 29. August 1833 und vom 26. März 1841 das Alter ans 9 Jahre be-stimmt und ein Zeugnis, daß das Kind eine Schule besucht habe, zur Bedingung ge-macht.*) Am meisten Sorgfalt hat die preußische Gesetzgebung den Fabrikkindern be-wiesen, die schon in dem Regulativ vom 9. März und 6. April 1839 das Verboterlassen hat, Kinder vor dem 9ten Jahre in die Fabriken aufzunehmen, und auch nurin dem Falle die Aufnahme erlaubt, wenn das Kind lesen und schreiben kann und eineSchule während dreier Jahre besucht hat, es sei denn, daß eine eigene Fabrikschule be-stehe und das Kind einen genügenden Unterricht empfange. Noch weiter geht das Ge-setz vom 16. Mai 1853. Nach demselben darf fortan niemand in einer Fabrik oderbei Berg-, Hütten- oder Pochwerken vor zurückgelegtem 12. Lebensjahre zu einer regel-mäßigen Beschäftigung angenommen werden, überdies unter 16 Jahren nur dann, wennder Vater oder Vormund dem Arbeitgeber ein für die Controls der Ortspolizeibehördebestimmtes Arbeitsbuch einhändigt; es sollen fernerhin jugendliche Arbeiter bis zum vollen-deten 14. Lebensjahre täglich nur 6 Stunden bei dergleichen Arbeiten beschäftigt werdenund mindestens 3stündigen Schulunterricht erhalten. Auch andere Regierungen haben sichder immer zahlreicher werdenden jugendlichen Fabrikbevölkerung angenommen. So hatz. B. die belgische Regierung verlangt, daß neben jedem der bekannten, für die tief ver-armte Bevölkerung von Flandern so gut wirkenden ^.tolisrs moäslss eine Schule fürden Elementarunterricht eingerichtet werde (vergl. jedoch den Art. Belgien I. S. 504); sohat die württembergische Oberkirchenbehörde unter Anerkennung der Erfahrung, daß eineBetheiligung der Schulkinder an der Industrie, welche mit gehöriger Schonung derkindlichen Kraft verbunden sei, nicht nur keinen nachtheiligen, sondern eher einen fördern-den Einfluß auf das Lernen habe, sofern die Kinder dadurch an Aufmerksamkeit undSammlung der geistigen Kräfte gewöhnt werden, daß eine solche Betheiligung einHauptmittel gegen das müßige Umherschweifen und gegen den Kinderbettel so wie alsGewöhnung an geordnete Thätigkeit auch in sittlicher Hinsicht förderlich sei, doch dieörtlichen Kirchenconvente ernstlich aufgefordert (24. Januar 1859), dafür zu sorgen,daß die Schulzeit nicht verkürzt werde, und Misstände zu beseitigen oder zur Anzeige zubringen (vergl. auch den Art. Bayern I. S. 433 f.). Mit diesen von Staatswegen da unddort erlassenen Gesetzen und Verordnungen zum Schutz der Fabrikkinder gierigen die Bestre-bungen der Wohlthätigkeitsvereine Hand in Hand. Schon die im Juli 1855 in Parisversammelt gewesene Rsuniou iutsruationals äs ollarits hat unter ihren vierten Punct„Arbeit der Kinder in den Manufacturen" als Wunsch ausgenommen, daß für dieselbendie zum religiösen und Elementarunterricht nöthige Zeit gewonnen werde. Der imSeptember 1856 in Brüssel und im September 1857 in Frankfurt am Main versam-melt gewesene internationale Wohlthätigkeitscongreß hat sich ebenfalls mit diesem wich-tigen Gegenstand beschäftigt und die Wohlthat des Elementarunterrichts insbesonderedurch Errichtung von Schulen für die Kinder der Fabrikarbeiter in Anspruch genommen.Auch der Centralverein für das Wohl der arbeitenden Classen in Preußen, der beiGelegenheit der Industrieausstellung der Zollvereinsstaaten im Jahre 1844 in Berlinsich bildete, hat unter die Gegenstände seines Strebens die Bildung von Schulen fürFabrikkinder ausgenommen.
Die Erfolge dieser verschiedenen öffentlichen und privaten Bestrebungen zum Bestender jugendlichen Arbeiter in den Fabriken sind nicht überall gleich. Während es Fabri-
*) Als einer der ersten und wirksamsten Beförderer der Emancipation der Kinder von demUebermaß der Fabrikarbeit ist nach V. A. Huber (Reisebriefe aus England im Sommer 1854S. 116) der bekannte Socialist Robert Owen anzusehen. D. Red.
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