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2 (1860) Director - Globus
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Erziehungspflicht und -recht.

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zu erfüllen, treten Staat und Kirche mit ihrem Rechte an dem Kinde, durch besondereOrgane auf dasselbe einwirkend, ein. Wenigstens sollte es so sein. Aber es ist klar,daß zwischen dem, was der Buchstabe des Gesetzes in dieser Beziehung von den Elternfordert, und zwischen der Idee dieses Rechtes und dieser Pflicht noch ein weiter, fürschlaffe und indifferente Naturen sehr willkommener Spielraum besteht. Wie Schreber(Kallipädie S. 28 f.) richtig bemerkt, schieben viele Eltern fast die ganze Last undVerantwortlichkeit der Erziehung auf die Lehrer, entfernen die Kinder frühzeitig aus demelterlichen Hause, um sie Pensionaten und Erziehungsanstalten vollständig zu übergebenund beruhigen ihr Gewissen damit, daß sie „keine Kosten scheuen." Immer ist es alsein großes Unglück anzusehen, wenn einem Kinde das elterliche Haus frühe verschlossenwird. Die Sittlichkeit muß auf unmittelbare Weise als Empfindung in das Kindgepflanzt werden, und die Familie ist die einzige Stätte, wo dieses naturgemäß möglichist (vgl. Hegel's Werke VIII. 232 und XVI. 171). Denn hier ruht das ganze Lebenauf rein persönlichen Verhältnissen, ans der Empfindung, auf der Liebe, auf dem natür-lichen Glauben und Zutrauen. „Es ist nicht das Band einer Sache, sondern das natür-liche Band des Blutes; das Kind gilt hier darum, weil es das Kind ist. Anderwärtsin der Welt gilt der Mensch durch das, was er leistet, es wird ihm wenig auS Liebeund um der Liebe willen; es gilt die Sache und nicht die Person, nicht die Empfindung."Soll sich daher in dem Kinde die Unmittelbarkeit der Liebe entwickeln, soll seine sittlicheNatur dereinst nicht in kalte Berechnung seines Verdienstes und der Verdienste andererum ihn aufgehen, soll er der höchsten persönlichen Hingabe dereinst überhaupt fähigwerden, so muß es in dem Elemente der Liebe erwachsen, und in den rein persön-lichen Beziehungen des Familienlebens gemüthlich erstarken, um dann ins Leben einenunverlierbaren Fond persönlichen Vertrauens und Glaubens mitzunehmen. Und da dieSchule nach dieser Seite die Mittelsphäre ist, welche den Menschen aus dem Familien-kreise in die Welt, aus dem Elemente der Empfindung und der Neigung in das Elementder Sache und des Gesetzes hinüberführt, so setzt eben die Schule das wirkliche Lebenin der Familie voraus, gerade so, wie sie in jedem Augenblicke die wirkliche Welt desStaates und der Kirche voraussetzt. Das ist der Grund, warum Erziehungsanstaltenund Pensionats dem Kinde immer etwas rauben, denn ihnen fehlt jene Ergänzung derSchule ^durch das eigene Familienleben. Wo daher Eltern aus Bequemlichkeit oder inUeberschatzung derjenigen Hindernisse, die in ihrer Berufspflicht liegen, sich der eigenenAusübung ihrer Erziehungspflichten entziehen, da fügen sie stets dem Kinde einen uner-setzlichen Schaden zu (vgl. die Art. Erziehungsanstalten, JnstitutSerziehung). WelchenGewinn an Selbstvercdlung sie selbst dadurch aufgeben, hat Schreber (a. a. O.) gutgezeigt. Auch das ist beherzigenswert!), was er über die Vertheilung der Erziehungs-Pflichten zwischen den Ehegatten sagt. Der Mann hat den Erziehungsplan zu entwerfen,im Einverständnisse mit der Frau fest zu st eilen und diese in der Ausübung ihrerPflichten zu unterstützen. Die Hauptaufgabe der Mutter besteht neben der von Naturihr ganz besonders überwiesenen Sorge für das körperliche Gedeihen des Kindes vor-nehmlich in der treuen Ausführung jenes Planes und in der Kunst, alle die tausendbunten Einzelheiten des Familienlebens mit den Hauptgrnndsätzen des Erziehungsplanesin Einklang zu bringen. Daß Uebereinstimmung zwischen den Eltern die Grundbedingungdes Gelingens ist, liegt auf der Hand (vgl. d. Art. Ehe S. 37). Es giebt Verhältnisse,in denen es zur sittlich-religiösen Pflicht der Ehegatten wird, schon vor der Schließungder Ehe sich über die Grundeinrichtung ihres Erziehungsplanes zu vereinigen. Wennaber selbst unter den einfachsten und normalsten Verhältnissen so oft gegen die ersteVorschrift gefehlt wird, daß nicht nur jeder Streit über die Grundsätze der Erziehung,sondern auch schon der geringste Schein eines solchen Zwiespaltes zwischen den Gattenin Gegenwart der Kinder vermieden werden müße, so liegt darin ein beschämendesZeugnis für den Grad sittlichen Ernstes und geistiger Cultur unserer Generation.

Was nun jene Bestimmungen des positiven Necktes betrifft, durck, welche die Gesetz-