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2 (1860) Director - Globus
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Erziehungspflicht und -recht.

gebung das Kind in seinem Menschenrechte und in denjenigen Rechten schützt, die ihmals Glied der staatlichen und kirchlichen Gemeinschaft zustehen, so hat Kirsch in seinem„deutschen Volksschulrecht" diesem Punct (S. 37—42) einen besonder» Abschnitt gewidmetund die wichtigsten Gesetzesstellen der in Deutschland geltenden Rechtsquellen wörtlichangeführt. Die Gesetze sprechen nicht nur die allgemeine Verbindlichkeit der Eltern, ihreKinder zu erziehen, d. h. für ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, ihnen den anstän-digen Unterhalt zu verschaffen, ihre körperlichen und Geisteskräfte zu entwickeln und durchUnterricht in der Religion und in nützlichen Kenntnissen den Grund zu ihrer künftigenWohlfahrt zu legen, bestimmt aus, sondern sie heben auch die wichtigsten Pflichten derEltern im einzelnen hervor. Das österreichische allgem. bürgerl. Gesetzbuch (1. 3. 141)weist die Pflege des Körpers und der Gesundheit ihrer Kinder hauptsächlich der Mutterzu, das preußische Allgem. Landrecht (II. 2. 66—69) verpflichtet die Mutter im all-gemeinen, ihr Kind selbst zu säugen. Die Pflicht, für den Unterhalt der Kinder zusorgen, bis sie sich selbst ernähren können, wird in beiden Rechtsquellen vorzüglich demVater auferlegt; ihm steht nach dem Pr. A. L. N. II. 2. 74 auch die Anordnung derArt, wie das Kind erzogen werden soll, hauptsächlich zu. Die Pflicht der Eltern, ihrenKindern den nöthigen Unterricht in der Religion und in nützlichen Kenntnissen zu ge-währen, wobei der Stand und die Verhältnisse der Eltern maßgebend sind, ihnen zueiner zweckmäßigen Niederlassung behülflich zu sein und ihr Vorhaben der Verehelichungzu berathen, ist ausgesprochen im preuß. A. L. N. II. 12. 43. II. 2. 75. II. 2. 108.II. 2. 119., im badischen L. R. 204. 1438 f. u. 1555; in der badischen Eheordnung 28.Insbesondere darf durch die Hülfe, welche Kinder den Eltern in deren Wirthschaft undGewerbe zu leisten schuldig sind, ihnen die zu ihrem Unterrichte und Ausbildung nöthigeZeit nicht entzogen werden (Preuß. A. L. R. II. 2. 121 f.). Was die Wahl desBerufes betrifft, so stehU'diese dem Vater zu. Widerspricht die Neigung des Kindes,so kann dasselbe nach dem österreich. A. B. G. 1. 3. 148 erst nach erreichter Mündig-keit, nach dem preuß. A. L. R. II. 2. 109—117 bereits nach zurückgelegtem 14. Jahredie Entscheidung des Gerichtes anrufen. Den Kindern wird in allen Gesetzbüchern diePflicht des Gehorsams gegen ihre Eltern auferlegt. Ueber das Strafrecht der Eltern,wo dieser Gehorsam verweigert wird, über das Maß der körperlichen Züchtigung, derEiusperrung und anderer Zwangsmittel sprechen das österreich. B. G. I. 3. 145; dasbadische L. N. II. 376 u. 381 u. 382; das preuß. L. R. II. 2. 87 f. Aber dieErziehung der unehelichen Kinder und der Kinder aus getrennten Ehen ist im preuß.A. L. R. II. 2. 592—665 und II. 2. 92—96, sowie im österreich. A. B. G. 1. 3.142 f. die Rede. Wo die Eltern nicht im Stande sind, die Erziehung selbst zu leiten,oder wo sie ganz fehlen, da wird, abgesehen von der Verpflichtung der übrigen Mit-glieder der Familie, für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu sorgen (Pr.A. L. R. II. der ganze 3 Titel, vgl. badische Eheordnung 34, L. R. 206—207) demKinde ein Vormund bestellt (Pr. A. L. II. der ganze 18. Titel.). Vormünder sindBevollmächtigte des Staates und die Organe desselben, durch welche die fehlenden Ein-wirkungen der Eltern ersetzt und das sittliche Interesse der Gesellschaft an der Erziehungdes Kindes gewahrt werden soll. Daher kann sich niemand einer ihm aufgetragenenVormundschaft entziehen, daher kann aber auch nur der, welcher seinen eigenen Ange-legenheiten vorzustehen vermag — also kein Minderjähriger -— und nur derjenige, vonwelchem nach seinen Lebensverhältnissen und seinen sittlichen Eigenschaften vorausgesetztwerden darf, daß er unbefangen, ohne selbstische Rücksichten und auf eine den Forderungender Religion und Sittlichkeit entsprechende Weise sein Amt ausübcn werde — also keinVerbrecher — kein offenkundig ruchlos Lebender — keiner der wegen Fahrlässigkeit alsVormund schon einmal abgesetzt worden, kein Schuldner oder Gläubiger des Kindes,keiner der in einem Kloster ein Ordensgelübde gethan hat, oder der einer anderenNeligionspartei angehört, nach dem preuß. A. L. R. einem Kinde zum Vormunde ge-setzt werden.