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2 (1860) Director - Globus
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Erziehungspflicht und -recht.

überall, wo sich das Zusammenleben der Menschen über den bloß natürlichen Zustandzum sittlichen erhoben hat, auch die Gesetzgebung der Staaten, das Recht der Jugendauf Erziehung und die sittliche Nothwendigkeit dieser für das Bestehen und die Förderungdes Staatslebens selbst anerkennend, für die Erziehung der Jugend Sorge getragen,freilich in verschiedener Weise je nach dem Standpuncte der sittlichen Entwicklung. Denndie Aufgabe des Einzelnen kann nur verstanden werden aus der Aufgabe der Mensch-heit überhaupt, und das Individuum soll eben in sich das Ideal der Menschheit dar-stellen. Auch das engere Beisammenleben im Staate und die daraus erwachsene höhereCivilisation vermochte an sich noch nicht, wie Schwarz (Lehrb. der Erz. und desIlnterr. I. 13) annimmt, die Nothwendigkeit der Erziehung in ihrer ganzen Tiefe zurErkenntnis zu bringen. Erst in dem Christenthu me fand das Recht der Persön-lichkeit seine volle Anerkennung und es fand sie darum, weil das Christenthnm dieallgemeine Erlösungsbedürftigkeit und Erlösungsfähigkeit aller Menschen aussprach unddie „pädagogische Aufgabe, im Dienste des göttlichen Gesetzes die individuelle Eigen-thümlichkeit zur reichsten und kräftigsten Entwicklung zu führen, zuerst in ihrem ganzenUmfange erkannte und auf die ganze Menschheit bezog." (G. Baur, ErziehungslehreS. 6—9 und S. 37—39). Die Ein würfe gegen die Nothwendigkeit der Erziehung,welche davon ausgehen, daß durch eine absichtliche Einwirkung auf Unmündige die Per-sönliche Freiheit verletzt werde, oder davon, daß eine Nöthigung zu sittlichen Ent-scheidungen erst dann einen Werth haben könne, wenn das moralische Urtheil überdie Bedeutung dieser Entscheidungen vorhanden sei, treffen die Sache nicht, weil aufder einen Seite jede vernünftige Erziehung den Menschen gerade zur wahren Frei-heit, die der Einzelne aus sich selbst gar nicht erlangen könnte, führen will, aber aufder andern Seite das sittliche Urtheil, wo es vorhanden ist, schon eine sittliche Bildungund also Erziehung voraussetzt. Ausführlich ist auf die Widerlegung dieser Einwürfeeingegangen Gräfe in seiner „Allg. Pädagogik" S. 405 f. (vgl. d. Art. Erziehung).Die Nothwendigkeit der Erziehung, der leiblichen, intellectuellen und moralischen, ist aberauch schon in der natürlichen Entwicklung des Kindes gesetzt, denn kein anderesWesen der Erde tritt in so absoluter Hülfslosigkeit ins Leben, ist an die körperlicheund geistige Pflege der Erwachsenen so sehr gewiesen und erlangt seine Selbständigkeitso spät, als der Mensch. Diesen äußern Forderungen der Natur entspricht, wie Hegelbemerkt, das in den Kindern lebende Gefühl, in welchem sich die Nothwendigkeit derErziehung ihnen selbst ankündigt, das Gefühl, so, wie sie sind, unbefriedigt zu sein, derTrieb, der Welt der Erwachsenen, die sie als ein Höheres ahnen, anzugehören, derWunsch, groß zu werden. Auf dem Grunde dieses Gefühles ruhet die Erziehungsfähig-keit des Menschen, die ein Vorzug der Menschheit ist, auf ihr das Recht des Kindes,erzogen zu werden, unv die Pflicht, sich den Einwirkungen der Erziehenden zu eröffnen,der Gehorsam.

Wenn wir bei den Ausdrücken Erziehnngspfticht und -recht nach dem üblichen Sprach-gebrauche zunächst an das Recht und die Pflicht der Mündigen, die Erziehung der Un-mündigen zu leiten, denken, so hat dies seinen Grund darin, daß der ganze Inhaltdieses Rechtes und dieser Pflicht nur in mündigen Personen gedankenmäßig entwickeltist, während er sich in dem Kinde noch auf bloß instinctive und gefühlsmäßige Weiseankündigt. An sich ist der Inhalt des Rechtes und der Pflicht auf beiden Seiten natür-lich derselbe. In dem Rechte der Mündigen auf die Erziehung der Unmündigen giebtes der natürlichen und sittlichen Lebensordnung gemäß eine organische Gliederung. Dieersten Träger dieses Rechtes und die nächsten Schuldner dieser Pflicht sind die Eltern.Sie sind lange Zeit hindurch die einzigen, und während der ganzen Periode der Erziehungdie wichtigsten Erzieher des Kindes, deren Einfluß nach allen Seiten der Erziehunggleich mächtig ist (vgl. die Art. Erzieher, Familie). Durch sie zunächst wirken die all-gemeineren sittlichen Organismen auf das Kind, und nur da, wo die Eltern entwederihre Pflicht offenkundig versäumen oder nicht im Stande sind, sie auf ausreichende Weise