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Ehrgefühl.
terrichtswesen in Frankreich, Breslau 1848, I. S. 275) ein förmliches System vonEhrenauszeichnungcn bestand, resp. noch besteht, wäre geradezu lächerlich, wenn sie nichtbei den einen so „verwünscht gescheidt" wäre, bei den andern wenigstens dem National-charakter entspräche. Mit dem strengen Urtheil, das Noth (ki. pädag. Schriften I.S. 73 und 328) über diese Dinge als eine Corruption des jugendlichen Herzens fällt,sind wir vollkommen einverstanden.
Im gleichen Capitel handeln die Ethiker meist auch vom Dnell. Diese schändlicheUnsitte, in der sich Bornirthcit und Roheit die Hand reichen, berührt uns hier zwarnicht, da wir nnr bis „an die Schwelle der Universität" vorschreiten, diesseits dieserSchwelle aber keine Duellanten zu finden sein Werdens wenn je — was allerdings nichtganz ohne Beispiel sein soll — ein Paar Gymnasisten schon hierin den Studenten oderOffizier spielen würden, so wäre es — wenn dies noch angienge — das Plausibelste,ihnen mittelst einer Portion ungebrannter Asche nä llominoin zu demonstriren, das; siedumme Jungen sind. Da dies aber nicht angeht, so ist nur die strengste Strafe, dieordnungsmäßig verhängt werden kann, groß genug für solchen Unfug. Die Sophistereien,mit denen man das Duell rechtfertigen will und die sich bei gewissen Leuten sogarneben prononcirter Christlichkeit Platz zu machen wissen, sind Lei nnbärtigen Jungenvollends das non xtns ultra von Lächerlichkeit. — Aber daS Allgemeinere, worunterdieser Gegenstand fällt, gehört auch hieher, nämlich ein Blick auf die „falschen und oftwunderlichen Ehrbegriffe, die den einzelnen Ständen eigen sind, und deren Folge einelange Reihe verkehrter Werthurtheile ist." (Waitz a. a. O., S. 172.) Wir könnenes uns ersparen, ein Register solch thörichter Vorurtheile hier anznlegen, und begnügenuns mit folgender Bemerkung. In erster Linie ist es gewiß geboten, dem Zögling nichtnür keine falschen Begriffe der Art einzupflanzen; hier vielmehr soll er lernen, die Ehrebei Gott, das unverletzte Gewissen als vollen Ersatz für angethane Schmach zu betrach-ten und darum auch eine Kränkung in Geduld zu tragen oder einem Brauche sich be-harrlich nicht zu fügen, in dem er etwas unerlaubtes erkennt. Er muß deshalb daseinmal Uebliche nicht deswegen, weil es so Herkommens ist, auch für Pflicht achten,sondern in allen Dingen erst prüfen, was vernünftiger Weise zu thun und zu lassensei. Andererseits aber liegt es in der Natur der Ehre, wie oben schon gezeigt wurde,daß für sie das Symbol, das Zeichen von Bedeutung ist. Diese Zeichen nun sind, wiealles Symbolische, auch wenn sie einen richtigen Sinn haben, dessen passenden Ansdrucksie abgeben, doch nicht etwas absolut nothwendiges, ja sie sehen oft sehr willkürlich aus.Daß es z. B. zur geistlichen Würde gehöre, sich schwarz zu tragen, steht weder in derBibel, noch kann mir jemand beweisen, daß ein schwarzer Rock frömmer sei als eingrüner; gleichwohl fordert es die Ehre von mir, mich standesgemäß zu kleiden. Wiees in dieser Art Ehrenpflichten giebt, so auch Ehrenrechte, die rein conventionell sind.An diese nun den Maßstab des Raisonnements zu legen und dem Zögling zu sagen:„wovon du nicht einen vernünftigen Grund oder ein specielles Bibelgebot auffindest,das unterlaß" — wäre eine Pädagogik, die ihn zum hochmüthigen Sonderling machte.Von solchen Dingen auS dem Gebiet der Sitte gilt eS: was nicht positiv unrecht ist,das ist recht; was nicht unvernünftig, nicht positiv thöricht ist, das ist vernünftig. Da-hin gehört auch das sogenannte Ehrenwort, diese niederere Art des Eides, die auch schonbei der Jugend in Gebrauch ist und ans die im ganzen dasselbe angewendet werdenkann, was die Moral über den Eid zu sagen hat. Unaufgefordert, ohne Nöthigungsein Ehrenwort geben, sei es assertorisch oder promissorisch, das soll man nicht; auchrem Jüngling, dem Knaben gilt die goldne Regel Matth. 5, 37. Jak. 5, 12. und esmuß ihm möglich sein, sich in seinem Kreise ein solches Vertrauen zu erwerben, daß ersolch ein Gewicht an seine Aussage zu hängen gar nicht nöthig hat. Wir glauben da-her, daß die Gymnasialpädagogik auch dem Lehrer es misrathen muß, selbst dem Schülervom 14.—18. Jahr ein Ehrenwort abzuverlangen. Aber es können immerhin Verhält-nisse obwalten, denen der Einzelne nicht die Macht hat sich zu entziehen; und in dem