Ehrenrechte der Lehrer.
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sind die den Hauptlehrern beigegebenen). In Oesterreich gehören nach dem Diäten-normale die Directoren der Hauptschulen in die 9., die Lehrer derselben in die 10., dieder Trivialschuleu in die 11. Elaste. Die preußische Rangordnung ergiebt sich einiger-maßen aus einzelnen Diätensätzen. Dieselben betragen für einen Superintendenten,Kreisschulinspector, einen Gymnasial- und einen Seminardirector 2 Thlr., für einenPfarrer und einen Lehrer an einer höhern Schule 1 Thlr. 15 Sgr., für einen Lehreran einer Elementar- oder Bürgerschule 20 Sgr.
Vorstände der höhern Schulen führen den Titel „Director" oder „Rector." Letzte-rer ist der in Bayern, im Königreich Sachsen und in Württemberg übliche;dagegen kommt er in Preußen und den andern deutschen Staaten nur vereinzelt vor.In Hannover hat den Rectortitel mehrfach der erste Lehrer nach dem Director. Ueberdie Rectoren und Subrectoren in Bayern s. BayernI. S.448. An zahlreich besuch-ten Schulen wird dem Rector aus dem Lehrergremium ein Conrector beigegeben. DieDirectoren der Gymnasien und der vollständigen, zu Entlassungsprüfungen berechtigtenhöhern Bürger- und Realschulen stehen in Preußen im Range den ordentlichen Pro-fessoren der Universitäten gleich und rangiren also mit den Räthen der Landescollegien.
Die Lehrer der preußischen höhern Unterrichtsanstalten zerfallen in Oberlehrer undordentliche Lehrer. Der Titel „Oberlehrer" ist nach der Verordnung vom 26. April1845 entweder mit der Stelle, welche der Lehrer einnimmt, von selbst verbunden, oderwird als persönliche Auszeichnung für besonders erworbene Verdienste, abgesehen vonder besondern Natur der Stelle, verliehen. Zu denjenigen Lehrerstellen, mit welchender Titel „Oberlehrer" verbunden ist, dürfen nur solche Schulmänner gewählt und vor-geschlagen werden, die nach den bestehenden Vorschriften ihre Befähigung für den Un-terricht in den beiden obern Elasten dargsthan haben. Für jedes Gymnasium resp. jedezu Entlassungsprllfungen berechtigte Real- und höhere Bürgerschule sind diejenigen Lehrer-stellen, deren Inhabern das Prädicat „Oberlehrer" als mit dem Amte verbunden bei-zulegen ist, fest zu bestimmen. In der Regel sind bei einer solchen Anstalt mit siebenordentlichen Lehrern (mit Ausschluß des Directors) drei Stellen als Oberlehrerstellenzu bezeichnen; bei umfangreicheren Anstalten, deren Prima und Secunda etwa in zweivon einander getrennte Abtheilungen zerfallen, ist die Zahl der Oberlehrerstellen ange-messen zu vermehren. Als besondere Auszeichnung wird der Oberlehrertitel den Clasten-ordinarien beigelegt, welche sich als solche während längerer Zeit bewährt haben; fürLehrer der Mathematik dagegen (welche nicht Ordinarien sind) erklärt die Verordnungvom 24. October 1837 den Titel „Mathematicus" für den passendsten. Mit gewissenOberlehrerstellen ist der Titel „Professor" stiftungsmäßig verbunden; jedoch kann dieser auchandern ausgezeichneten Lehrern ertheilt werden. An einzelnen Gymnasien finden sich auchnoch Prorcctoren, *) Conrectoren, Subrectoren, Subconrectoren. Was den Rang der Lehreran den preußischen höhern Schulen betrifft, so mäßen wir uns begnügen, ans das obenüber die Diäten Mitgetheilte zu verweisen; jedoch bestimmt die Verordnung vom 26.Februar 1843, daß diejenigen Lehrer, welche den Professortitel führen, den Rang deraußerordentlichen Universitäts-Professoren haben sollen. — Die den Berathungen derim Jahre 1849 zu Berlin tagenden Landesschulconferenz unterbreitete Ministerialvorlagebestimmte Z. 14: „Die Lehrer sind Staatsbeamte und in ihren Rechten und Pflichtenden Verwaltungsbeamten gleichgestellt" und H. 17: „Die ordentlichen Lehrer der Ober-und Realgymnasien werden als Gymnasial-Professoren, die der Untergymnasien alsGymnasial-Lehrer berufen und angestellt." Die Konferenz emendirte: „Die ordentlichenLehrer haben die Rechte der höhern Staatsbeamten" und: „die ordentlichen Lehrer der
*1 Ein preuß. Min. Rescr. von 1840 empfiehlt den Prov.-Schulcollegien, diese Titel, wosie bisher bestanden, beizubehalten, indem sie die Stelle der betr. Lehrer zweckmäßig bezeichnenund daher zu einem Vertauschen derselben mit dem Prädicate „Lehrer und Oberlehrer" kein hin-reichender Grund vorhanden sei. (Rönne II. 107 f.) Vgl. zur Geschichte dieser Namen vr Hei-land a. a. O. D. Red.