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Ehrenrechte der Lehrer.
Wenn man alle Anstalten, welche dem Staatszwecke mittelbar oder unmittelbar dienen,als Staatsanstalten betrachten wollte, so würde allerdings jede Schule, sie möchte einenNamen haben, welchen sie wollte, eine Staatsanstalt sein. Dann würde aber aucheine Privatschule, ebenso gut wie eine öffentliche, auf diesen Namen Anspruch haben,da ja jedenfalls der Staat eine Schule, die einen dem Staatszwecke widersprechendenZweck verfolgte, gar nicht dulden könnte. Keiner aber, der die Erhebung der Schule zurStaatsanstalt forderte, ist so weit gegangen, seine Forderung auch auf Privatschulen aus-zudehnen; sie bezog sich immer nur auf die öffentlichen Schulen. Leicht würden auchnoch andere Ueberlegungen zu der Ueberzeugung führen, das; das Princip, von dem manausgieng, offenbar unrichtig war. Das sachgemäße Verhältnis ist ein viel einfacheres.Die Frage, ob eine Schule Staatsanstalt ist oder nicht, fällt mit der andern zusammen,ob sie der Staat, sei es auch mit Zuschüssen der Commune, erhält. Staatsdiener ineigentlicher und strenger Bedeutung des Worts sind daun diejenigen Lehrer, die an einersolchen vom Staate erhaltenen Anstalt angestellt sind. Aber darin beruht für siekeinerlei Ehrenrecht; ein Lehrer an einem Staatsgymnasium nimmt als solcher keinenHähern Rang ein, als der eines städtischen Gymnasiums, selbst wenn mit einer Anstel-lung am erstern günstigere Bedingungen z. B. bezüglich der Pensionsverhältnisse ver-knüpft sind. Daß die Lehrer dieser eben erwähnten Vorthcile auch dann theilhaftigsind, wenn sie nicht eigentlich im Dienste des Staates stehen, ist jedenfalls mit Rücksichtauf das niedrige Maß der Lehrerbesoldungen mehr als billig. Wer aber die Rechteeines Staatsdieners hat, darf sich gewiß auch den Verpflichtungen nicht entziehen, undso mag immerhin die Bestimmung der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850(Art. 23.) sehr lobenswert!) sein, nach welcher die öffentlichen Lehrer in sofern im wenigerstrengen Sinne des Wortes Staatsdiener sind, als sie die Rechte und Pflichten derStaatsdiener haben. Sache des Staats ist es dann, den Gemeinden bezüglich der von ihnenangestellten Lehrer diejenigen Verpflichtungen aufznerlegen, mit deren Hülfe jene Bestim-mung zur Wahrheit wird. Auch in Kurhessen sind die Lehrer durch Miuistcrialbc-schluß vom 14. Mai 1836 als Staatsdiener anerkannt; ebenso seit 1829 in Anhalt(s. d. Art. I. S. 154). In Coburg-Gotha werden die Lehrer der Volksschulen nach demStaatsgrundgesetz von 1852 vom Staate unter Betheiligung der Gemeinden angestellt.Dasselbe Gesetz verheißt, daß die Rechtsverhältnisse derjenigen öffentlichen Lehrer alsStaatsdiener, auf welche das Staatsdienstgesetz keine Anwendung findet, sowie derenrechtliche Beziehungen zu den Gemeinden durch ein Gesetz geordnet werden sollen. Dasist nun für das Herzogthnm Coburg durch das Volksschulgesetz vom Juni 1858 geschehen,nach welchem die Lehrer in Beziehung auf Suspension vom Amte und Dienstentsetzung,auch Versetzung in Ruhestand und Wittweuversorgung gleiche Rechte mit den Staats-dienern haben. Daß auch in Oesterreich die Lehrer wenigstens in mancher Beziehungden Staatsdienern gleich geachtet werden, ergiebt sich daraus, daß ihnen das Decret der Stu-dien-Hof-Commission vom 24. Juni 1815 sogar gestattet, sich der den Staatsdienern bewil-ligten Uniform von der für den Lehrstand bestimmten Farbe mit der ihnen vermögedes allgemeinen Diäten-Normale gebührenden Stickerei zu bedienen. Vergl. hierzu,wie überhaupt, Kirsch, deutsches Volksschulrecht (II, S. 300), wornach auch in Ruß-land die Lehrer bei feierlichen Veranlassungen Uniform tragen, während in Würt-temberg die Schuldiener durch das Civilstaatsdienst-Gesetz vom 28. Juni 1821 alsnicht zu den Staatsdienern gehörig bezeichnet werden. lieber die Art, wie diese Ver-hältnisse in Baden und Bayern geordnet sind, vgl. die betr. Art. dieser Eucyklp.Bd. I, S. 411. 456. 462. Außerdem vgl. d. Art. Errichtung der Schule.
Wir kommen auf diejenigen Ehrenrechte der Lehrer, die mit den Rang-und Tit el-verhältnissen in Verbindung stehen. Was Curtman in seiner gekrönten Preis-schrift: „Die Schule und das Leben" sagt, daß für den nieder» uud Mittlern Schnl-stand neben dem Lohne meistens auch die Ehre ausgeblieben sei, ist auch heute nochwahr. Wir können uns im Folgenden mehrfach auf ihn beziehen. Mit Recht fügt er