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2 (1860) Director - Globus
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Ehrenrechte der Lehrer.

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Ehrenrechte der Lehrer. Unter Ehrenrechten sind solche Rechte zu verstehen, durchderen Ertheilung einem Stande oder einzelnen Personen eine Ehre erwiesen werden soll.Kirsch hat sowohl in seinem deutschen Volksschulrechte, als auch in Hergang's Päd.Real-Encyklopädie eine große Anzahl von Ehrenrechten der Lehrer besprochen. Es fragtsich jedoch, ob nach der eben aufgestellten Definition alle dort genannten zu den Ehren-rechten gezählt werden dürfen. Der in dem WorteEhrenrecht" liegende Begriff derEhre ist offenbar nicht berücksichtigt, wenn Vorrechte, die sich aus der Stellung dessie Genießenden oder aus Gründen der Billigkeit ableiten lassen, als Ehrenrechte be-zeichnet werden. Wenn z. B. alle diejenigen, denen vom Regenten oder durch eine vonihm dazu beauftragte Behörde ein für Zwecke des Staates errichtetes beständiges öffent-liches Amt gegen ein aus der Staatskasse fließendes Einkommen übertragen worden ist,nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates zu den Staatsdienern gehören, soliegt in der Staatsdienerschaft eines solchen Beamten kein Recht, welches den Nameneines Ehrenrechtes verdiente. Wohl aber könnte von einem solchen geredet werden,wenn den Lehrern, auch wenn sie im Sinne jener gesetzlichen Bestimmung keine Staats-diener sind, doch die Rechte derselben zuerkannt würden, falls es sich nämlich nicht nurdarum handelte, ihnen aus Rücksicht auf ihre spärliche Besoldung die mit der Staats-dienerschaft verbundenen Emolumente (Pension, Wittwenversorgung re.) zuzuwenden, son-dern dem ganzen Stande mit Beziehung auf seine Wirksamkeit mit der Staatsdiener-eigenschaft ein Zeichen der Anerkennung zu geben. Es möchte jedenfalls nicht leicht zuentscheiden sein, welches Motiv da maßgebend gewesen ist, wo man allen Lehrernauch denen, welche sich im Gemeindedienste befinden die Staatsdienerschaft zuerkannthat. Auch ist nicht zu verkennen, daß sich in dem Streben der Lehrer nach der Staats-dieuerschast die Ansicht ausspricht, es liege darin ein Ehrenrecht. Wir werden uns da-her im Folgenden der Aufgabe nicht entschlagen können, von der Staatsdienerschaft derLehrer als von einem ihrer Ehrenrechte zu sprechen.

Als ein weiteres Ehrenrecht wird die Vertretung des Schulstandes aus den Land-tagen bezeichnet; aber abgesehen davon, daß sie wohl nirgends wirklich besteht, würdesie doch, wenn sie irgendwo Statt fände, nur eine Consequenz des Princips der Inter-essenvertretung, nicht eine ehrende Anerkennung sein. Anders würde es sich mit einemeximirten Gerichtsstände der Lehrer verhalten. Indessen jetzt ist er ja fast überall neuernRechtsideen gewichen, und wir können ihn daher füglich übergehen. Rechtswohlthatensind keine Ehrenrechte, sondern haben, wie z. B. das bsneüoium ooroxstontias, ihrenGrund entschieden in der Sorge für die zur gedeihlichen amtlichen Wirksamkeit nöthigeAuctorität und für die zur Arbeit unerläßlichen äußern Bedingungen, oder, wie gewisseVorrechte der aus rückständig gebliebenen Besoldungsgefällen herrührenden Forderungen,in den durch die Spärlichkeit der Lehrerbesoldungen gebotenen Rücksichten, oder, wie dasRecht, die Uebernahme von Vormundschaften zu verweigern, in der Billigkeitsrücksichtauf das, was die Lehrer für die Jugend schon im Amte leisten. Aehnliches gilt vonallen Befreiungen von Staatslasten (Abgabenfreiheit, Militärfreiheit), sowie von Com-munallasten (Frohnfreiheit, Einquartirungsfreiheit). Was das Verhältnis der Lehrerzu den Gemeinden anlangt, so vermögen wir auch diejenigen Rechte, die sich daraufbeziehen (Heimatsrecht, Bürgerrecht), nicht mit Kirsch zu den Ehrenrechten zu rechnen, in-dem sie sämmtlich Konsequenzen ganz allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen sind. Alsunbestritten zu den Ehrenrechten gehörig müßen wir dagegen diejenigen Vorrechte bezeich-nen, welche mit dem den Lehrern der verschiedenen Kategorien gegebenen Range in Ver-bindung stehen, als dessen äußeres Zeichen die ihnen verliehenen Titel zu betrachten sind.

Die Durchmusterung des ganzen in Betracht kommenden Rechtsgebiets führt alsozu dem Resultate, daß hier nur die Staatsdienerschaft und die Rang- und Titelverhält-nisse der Lehrer einer nähern Besprechung unterworfen werden müßen.

Die Schule als Staatsanstalt hinzustellen, ist eine Lieblingsidee der neuern Zeit.Ob man damit einen besonders klaren Begriff verbindet, ist wenigstens sehr fraglich.