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2 (1860) Director - Globus
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Ehe.

ziehurig sowohl der Zeit als der Kraft nach ein geringer sein wird. (An Ausnahmenfehlt es freilich nicht; da Händel geboren wurde, war sein Vater zwei und sechzig.)Schlimmer aber sind gewisse körperliche und geistige Gebrechen, sei es, daß sie sich leichtforterben als Familienübel, sei es, daß sie (wie Blindheit, Taubheit re.) die Ausübungder Erziehungspflicht theilweise Physisch unmöglich machen. In Betreff geistiger Ge-brechen ist die Gesetzgebung sehr liberal, da meist nur Wahnsinn als Ehehindernis an-gegeben wird, die verschiedenen Grade der Geistesschwäche aber nicht specieller berück-sichtigt werden; so sagt z. B. die württembergische Ehegerichtsordnung von 1687:Simple und halbthorrechte Leut sollen abgemahnt, jedoch wenn sie nicht Massen, sonder-lich wenn sie ihre Nahrung haben und verstehen, was Ehestand ist, kann ihnen dieEhe gestattet werden. Auch körperliche Gebrechen werden nicht als absolutes Hindernisbetrachtet; nach demselben Gesetz solle nicht ein Aussätziger oder sonst mit ansteckenderKrankheit Behafteter eine gesunde Person heirathen, während Heirathen zweier Behaftetenunter einander hiernach zuläßig erscheinen; Hauber führt (Recht und Brauch derevang. Kirche in Württemberg II. S. 45) einen Fall noch vom I. 1856 an, da zweiTaubstummen gestattet wurde, sich zu ehelichen. Wo aber auch das Gesetz so liberal ist,da müßen, wenn der eigene Verstand und das eigene Gewissen durch etwaige ökonomischeRücksichten zum Schweigen gebracht werden, die natürlichen Vormünder Einsprachethun, so viel an ihnen ist. Dasjenige Hindernis hingegen, welches in der Ehegesetz-gebung eine so bedeutende Rolle spielt, nämlich die Verwandtschaft, hat pädagogisch nurin sofern Gewicht, als erfahrungsmäßig Heirathen zwischen nahen Blutsverwandten,namentlich wenn sie in mehreren Generationen sich wiederholen, auf die geistige undkörperliche Kräftigkeit der Kinder eine nachtheilige Wirkung haben. Ist doch als eineder Ursachen des endemischen Cretinismus das Heirathen der Familien unter einanderin abgelegenen Ortschaften anerkannt. (S. Bd. I. S. 885). Wenn endlich eine Ehe-schließung nur unter der Voraussetzung eines gesicherten Nahrungsstandes vom Gesetzzugelaffen ist, so muß auch im Interesse der Erziehung diese Bedingung gestellt werden;in einer Ehe, wodurch eine Bettlercolonie gegründet wird, ist auch eine geordnete Er-ziehung nicht zu erwarten. Ist darin die Gesetzgebung zu lax, so müßen nachher dieRettungshäuser wieder gut zu machen suchen, was das Elternhaus versäumt und schlimmgemacht hat, wenn sich anders noch etwas daran gut machen läßt.

Es ist aber ferner der innere, sittliche Gehalt, den beide Gatten mit in die Ehebringen, von dem auch die Erziehung abhängt. Setzen wir in dieser Beziehung zuerstdie sogenannten Convenienzheirathen und die Neigungsheirathen einander entgegen, soist unzweifelhaft, daß letztere, wenn sie wirklich auf tieferer Neigung und nicht aufflüchtigen Balleindrücken beruhen, sittlich viel höher stehen, oder vielmehr der göttlichenWeihe der Ehe allein entsprechen; da ist die Ehe Selbstzweck, Ergänzung der Per-sönlichkeit des einen durch die Persönlichkeit des andern in der Form absoluter Lebens-gemeinschaft auf der Basis sinnlich-geistiger Liebe; im andern Falle wird sie, werdenalso die Personen und ebendamit auch imxUoits die Kinder, die aus ihrer Vereinigunghervorgehen', zum Mittel herabgesetzt und zwar für welche oft so erbärmlichen Zwecke lAllein es wäre zu viel gesagt, wollte man darum die Erziehung in einer Convenienzehezu einer nothwendig schlechten prädestiniren. Eine Frau, deren Liebe zum Manne viel-leicht eine sehr kühle ist, kann dennoch das Kind, das sie ihm geboren, mit der vollenInnigkeit eines Mutterherzens lieben; dasselbe gilt vom Manne. Und wenn in solchemFalle die Erziehung unter der Sprödigkeit, die die elterlichen Gemüther trennt, aller-dings schwer nothleiden kann, so ist es doch ebenso auch denkbar, daß grade im Kindeauch die einander noch fernen Elternherzen sich näher kommen, sich begegnen, daß dasKind erst der Engel ist, der die Liebe ins Haus bringt. Wenn freilich die Entfrem-dung sich dadurch nicht hebt, sondern das Heranwachsende Kind von dem einen Theildazu mißbraucht wird, mit ihm Partei zu nehmen gegen den andern (in welchem Falle,der Polarität der Geschlechter gemäß, meist die Töchter zum Vater gegen die Mutter,