Druckschrift 
2 (1860) Director - Globus
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen
 

18 Dispensation.

schehen kann, restituirt worden: so ist die Möglichkeit gegeben, seine Wiederanstellungbeim K. Ministerium zu beantragen. Dr Stirm.

Dispensation von einzelnen Fächern des Unterrichts wird häufiger in höhern,als in niebern Schulen gewünscht werden. Der Unterschied solcher Unterrichtsfächer,zu deren Besuch alle Schüler ohne Ausnahme verpflichtet sind, und solcher, von derenBesuch einzelne Schüler auf den Wunsch ihrer Eltern entbunden werden können, wirdda kaum aufkommen, wo die Beschränktheit der Mittel, die geringe Ausdehnung derSchulzeit und die große Zahl der Schüler verbietet, Lehrgegenstände in den Plan auf-zunehmen, welche nicht zu den nothwendigsten und unentbehrlichen gehören. Dispen-sation von einem oder dem andern Unterrichtsgegenstande pflegt meist in der Rücksichtauf den künftigen Beruf des Schülers verlangt zu werden; aber während man esfrüher, in dem Streben, der einzelnen Individualität gerecht zu werden, als selbstver-ständlich ansah, daß man bei Erziehung und Unterricht auch nach dem Berufe fragenmüßte, dem sich der Schüler zu widmen, für den er sich vorzubereiten gedachte, brand-markt man oft heute, wenn auch eben jetzt vielleicht etwas weniger als noch in dernächsten Vergangenheit, eine solche Rücksichtnahme mit dem Namen eines niedrigen,utilitätsmäßigen, allem ideellen Streben entfremdeten Standpunctes. Das Statut desStuttgarter Gymnasiums von 1686 geht ausdrücklich davon aus, daß nicht allen alleLectionen gleich nöthig sind, und giebt darum die Anweisung, daß die Professoren nie-manden wider seinen Willen dasjenige zu lernen zwingen sollen,welches zu desselbenvorhabendem 8ooxo wenig oder nichts diene." Dagegen heißt es in der württemb.Normalverordnung vom 2. Nov. 1818:Von den festgesetzten Lehrgegenständen, na-mentlich vom Griechischen, soll kein Schüler dispensirt werden. Nur mag außer demHebräischen auch noch beim Französischen und Zeichnen eine Ausnahme gestattet werden.Von letzterem sind diejenigen Schüler frei zu lassen, welche nach gemachtem Anfang keinTalent dazu zeigen" (Hirzel, württ. Schnlges. 145, 455, 876). Durch die den Vor-ständen 1844 gegebenen Dienstvorschriften wird den Rectoren der württ. Gymnasiengeradezu verboten, einen Schüler ohne besondere Erlaubnis des Studienraths von einem(nicht ausdrücklich für ein freiwilliges erklärten) Fache zu dispenstren, so daß also dieDispensation einer Behörde anheimgegeben ist, welche sich gar nicht in der Lage befin-det, die Individualität der betreffenden Schüler ausreichend berücksichtigen zu können.*)

Die einzigen Unterrichtsfächer, von welchen unter Umständen wohl überall dispen-sirt wird, sind das Singen und das Turnen; Mangel an den dazu unentbehrlichenphysischen Anlagen oder die mit dem Singen oder Turnen für einen einzelnen Schülerverbundene ärztlich bestätigte Gefahr für die Gesundheit gelten allenthalben als aus-reichende Dispensationsgründe. Nicht hierher gehören die sogenannten facultativenLectionen, wie an manchen Gymnasien das Englische, an manchen Realschulen LasLateinische; die darauf Verzichtenden bedürfen ja keiner Dispensation. Ebenso wenigist der nur für künftige Theologen und Philologen verbindliche Unterricht im Hebräischenganz hierherzurechneu. Wohl aber bedarf einer Erwähnung Las Griechische, welches,abgesehen von den oben genannten zwei Fächern, auf vielen, vielleicht auf den meistenGymnasien das einzige Fach ist, von welchem Schülern, die nicht zu studiren beab-sichtigen, Dispensalion ertheilt wird.**) Die Verordnung des preuß. Unterrichtsmi-nistcrs vom 7. Jan. 1856 setzt darüber Folgendes fest:Eine Dispensation vom Unter-richt in der griechischen Sprache darf in denjenigen Städten, wo neben dem Gymna-sium noch eine höhere Bürger- oder Realschule besteht, vorausgesetzt, daß in der letztemLatein gelehrt wird, nicht mehr statt finden. Wo dagegen in kleinern Städten das

*) In ähnlicher Weise dürfte sich die Sache auch in den anderen deutschen Staaten entwickelthaben: früher größere Freiheit für individuelle Begabung und Neigung, allmählich strengeres,nivellircndes Reglement. D,

**) In Württemberg ist seit neuerer Zeit das Griechische in den Gymnasien und Latein-schulen ein facultatives Fach. Z>. Red.