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2 (1860) Director - Globus
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Disciplin arverfahren.

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Verteidigung zu geben und auf Verlangen Einsicht der Untersuchungsacten zu gestatten,wozu eine angemessene Frist (in Württemberg 4 Wochen) zu bewilligen ist. Die Ent-lastung erfolgt in Württemberg nur auf dem oben angegebenen Wege des Z. 47 derVerf.urkunde durch den König; in Preußen durch die Provincialbehörden, gegen derenEntscheidung Necurs an das Ministerium offen steht, und für solche Beamte, zu derenAnstellung eine vom Könige oder den Ministern ausgehende Ernennung, Bestätigungoder Genehmigung erforderlich ist, durch den Disciplinarhof zu Berlin, und die Ent-scheidung bedarf der Bestätigung des Königs, wenn der Beamte vom König ernanntoder bestätigt worden ist (Rönne a. a. O.). In den übrigen Ländern erfolgt die Ent-lastung gewöhnlich auf den Antrag der Collegialbehörden durch das betreffende Ministe-rium. Uebrigens geschieht es nicht selten zur Schonung des Lehrers, daß demselbennoch vor Einleitung einer Untersuchung zu bedenken gegeben wird, ob er sich nicht zurNiederlegung seines Amtes entschließen wolle, was, wofern er darauf eingeht, die mil-deste Form seiner Entfernung vom Amte ist.

Endlich giebt es noch einen weder auf gerichtlicher Untersuchung noch auf moralischerUnbrauchbarkeit beruhenden Grund zur Entlastung nämlich den Uebertritt zu einerandern Religionsgesellschaft, sofern das Amt des Lehrers durch eine bestimmteConfession bedingt ist. In diesem Falle ist die Entlassung keine Strafe, sondern nurdie durch des Lehrers eigene Handlung eingetretene Unfähigkeit zur Verwaltung desunter andern Voraussetzungen von ihm übernommenen Schulamts. Ueber die Anwen-dung dieses Grundsatzes auf die Altlutheraner in Preußen vgl. d. Art. Anstellung I. S. 216.

Man hat auch zwischen Entlassung und Entsetzung oder Cassation unter-schieden. Im Administrativverfahren findet jedoch eine solche Unterscheidung nicht statt.Dagegen wird im gerichtlichen Strafverfahren zwischen einfacher Entlastung und zwischendem Verlust der Ehren- und Dienstrechte unterschieden. Letztere hieß vormals Cassation.

Die Folgen der Entlastung sind Verlust des Amts, des Titels und des Pensions-anspruchs. Doch hängt im K. Sachsen von dem Ermessen der Behörde, welche die Ent-lastung beschloß, ab, ob dem Lehrer ein Theil seines Gehalts als Pension zu lassen sei.In Preußen ist (Disc.ges. ß. 16) die Disciplinarbehörde, wenn besondere Umstände einemildere Beurtheilung zulassen, ermächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daßdem Angeschuldigten ein Theil des reglementsmäßigen Pensionsbetrags auf Lebenszeitoder auf gewisse Jahre als Unterstützung zu verabreichen sei. In Baden kann demEntlassenen ein Nothdurftgehalt verwilligt werden. In Württemberg werden manchmalden Familien entlassener Lehrer bei großer Bedürftigkeit Gratialien gereicht. Es wäresehr zu wünschen, daß entlassenen Lehrern, zumal wenn sie im Alter keinen andern Be-ruf mehr ergreifen können, eine regelmäßige Unterstützung aus der Staatskasse gereichtwürde. Die Behörden würden sich dann leichter entschließen können, die Entlastung un-brauchbarer Lehrer einzuleiten.

Mit der Entlassung im Disciplinarwege ist auch die Unfähigkeit zu einer anderenAnstellung als selbständiger Lehrer ausgesprochen. In Preußen soll die Wiederanstel-lung eines unfreiwillig entlassenen Lehrers im Schulamte in der Regel niemals erfolgen,und es-mußten ihm früher auch die Atteste abgenommen werden. Doch soll, wenn dieK. Negierung in besonderen Fällen hievon eine Ausnahme zulasten zu können meint,dazu mittelst motivirten Berichts die Genehmigung des Ministeriums eingeholt werden(Rönne I. 495). Zn Württemberg ist es schon vorgekommen, daß die Dienstentlassungvom König unter mildernden Umständen nur auf ein Jahr ausgesprochen wurde, undentlassene Schullehrer werden manchmal als unständige Lehrer wieder verwendet. Istdagegen ein Lehrer auf gerichtlichem Wege nur auf eine bestimmte Zahl von Jahrenentlassen worden, so kann er nach diesem Zeitraum wieder angestellt werden. Ist dieEntlastung in Folge des Verlusts der Ehren- und Dienstrechte erfolgt, und sind ihmdieselben, was nach der Novelle von 1849 H. 18 unter Umständen nach 4 Jahren ge-

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