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Disciplinarverfahren.
welche die oberste Justizstelle in rechtlicher Hinsicht verlangt. — In Bezug auf die Fälle,in denen eine Versetzung zulässig ist, beziehen wir uns auf den Art. AnstellungS. 222 fgd. und heben nur noch hervor, daß zuweilen ein Lehrer durch örtliche Ver-suchungen in eine Gefahr geräth, der man ihn durch Versetzung entreißen kann, unddaß die Humanität gegen den Lehrer womöglich die harte Maßregel der Entlassung zuvermeiden gebietet. Eine unfreiwillige Emeritirung mit Minderung der sonst zulässigenPension, wie sie in Preußen sonst möglich war, erscheint nach dem neuen Gesetz dortnicht .mehr anwendbar (Rönne I. 495).
In Betreff eines weiteren Correctivs für säumige oder minder befähigte Lehrer,die Beigebung von Hülfslehrern auf ihre Kosten, verweisen wir ebenfalls auf denArt. Anstellung S. 223. In Württemberg ist nach den dort angeführten gesetzlichenBestimmungen diese Maßregel nur im Fall der durch Alter oder Krankheit herbeige-führten gänzlichen oder theilweisen Dienstunfähigkeit zulässig, und der Lehrer hat anden Kosten nur so viel zu tragen, daß ihm der Betrag des gesetzlichen Ruhegehaltsbleibt. Es ist dies also keine eigentliche Disciplinarmaßregel. Freilich in xraxi ist oftschwer zu ermitteln, ob die verminderte Dienstfähigkeit nur physische Folge des Altersund einer Krankheit sei, oder mehr oder weniger selbst verschuldet durch Mangel anFleiß und Energie, durch Mangel an Fortbildung in dem Berufe u. dgl. Oestersconcurriren beiderlei Momente, und die Aufsichtsbehörde hat den einzelnen Fall nachseinen Umständen zu entscheiden. Ist aber die Verschuldung erwiesen, dann ist inWürttemberg die O.Sch.behörde (V.Sch.G. 8-51) befugt, gegen Schullehrer die Amts-suspension ohne Entziehung des Gehalts, jedoch unter Bestellung eines Amtsverwesersauf Kosten des Schuldhaften zu verhängen, während sie die Amtssuspension mit Ver-lust des Gehalts nur auf dem oben angeführten, durch A. 47 der Verfassungsurkundevorgeschriebenen Wege verfügen kann, den Fall eines gerichtlichen Erkenntnisses ausge-nommen. Die Suspension wird überhaupt theils als selbständige Strafe für eine ge-wisse Zeitdauer erkannt (so in Württemberg, K. Sachsen, Großh. Hessen), theils alsvorläufige proccssualische Maßregel, vorläufige Dienstenthebung verfügt. Abgesehenvon gerichtlichen Untersuchungen, deren Einleitung einstweilige Suspension zur Folgehat (Württ. Strafproceßord. H. 453; preuß. Disciplin.G. ß. 48, 50), kann die O.Sch.-behörde bei entstandenem großen Aergernis gleich zu Anfang der Untersuchung, oder imLaufe derselben, wenn sie voraussichtlich die Entlassung wegen Unbrauchbarkeit zur Folgehat, noch ehe die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, Suspension eiutretcn lassen.In Betreff der in Belgien geltenden Bestimmungen vgl. d. Art. Belgien S. 497. 509.
Die Folgen der Suspension rücksichtlich des Gehaltsverlustes sind in verschie-denen Ländern verschieden. In Württemberg kann sie, wie oben bemerkt, mit und ohneEntziehung des Gehalts verfügt werden. Nur hat bei gerichtlichen Untersuchungen derRichter (Strafproceßord. Z. 454) im Endurtheil darüber zu erkennen, ob und wieweitder Angcschuldigte den Aufwand für die Amtsverwesuug zu erstatten habe. In Preußen(Disciplinargesetz H. 51 fgd.) behält der Beamte während seiner Suspension die Hälfteseines Diensteiukommens. Die andere Hälfte wird zu den Kosten der Stellvertretungund etwaigen Untersuchungskosten verwendet. Aehnlich im K. Sachsen.
Sind die vorausgegangcnen Corrcctionsmittel fruchtlos geblieben (den Stufengangderselben im K. Sachsen — Privatermahnung, erster Vorhalt, Suspension, zweiter undletzter Vorhalt, s. bei Kirsch II. 188), oder hat ein Lehrer ein Vergehen sich zur Schuldgebracht, das an und für sich, ohne daß Correction vorauszugehen hätte, die Entlas-sung verdient, so wird das Entlassungsverfahren eingeleitet. (Die Vergehen, welche imK. Sachsen nach Analogie des Gesetzes über die Civilstaatsdieuer die Entlassung her-beiführen, sind bei Kirsch II. 198, 199 aufgezählt.) Dasselbe wird von der zuständigenCentral- oder Provincialschulbehörde auf dem Grund der vorausgegangenen Untersuchungeingcleitet. Das Verfahren in Preußen s. bei Rönne I. 496 fgd. Bor der Entschei-dung oder dein Antrag auf Entlassung ist jedoch dem Angeklagten Gelegenheit zu seiner