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2 (1860) Director - Globus
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Disciplinarverfahrcn.

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fugnis von 2030 Thalern. In Nassau hat die Landesschulbehörde eine Strafbefug-nis bis zu 150 fl. (Kirsch I. 392, II. 191). Gefängnisstrafen werden inWürttemberg gegen Volksschullehrer erkannt wegen fortgesetzten unordentlichen Wandels,besonders Trunkliebe, wegen körperlicher Mißhandlung von Schülern, wenn das Ver-gehen nicht unter die Strafgesetze fällt, wegen fleischlicher Vergehungen, wenn dieselbenbei mildernden Umständen nicht die Entlassung zur Folge haben u. s. w. Die Straf-befugnis des gemeiusch. Oberamts reicht bis zu 8 Tagen, die der O.Sch.behörde bis zu14 Tagen. Im K. Sachsen, wo sie bisweilen gegen Schullehrer angewendet worden,sind sie, als mit der dem Schullehrer schuldigen Achtung nicht vereinbar, in Wegfallgekommen, und es zieht dort, wenn gegen einen Lehrer zufolge eines bürgerlichen Ver-gehens auf Gefängnis erkannt wird, seine Entlassung nach sich (Kirsch II. 191), wäh-rend in Württemberg nach dem Strafgesb. Z. 33 u. 401 nur die gerichtlich erkannteZuchthaus-, Arbeitshaus- und Fcstungsstrafe, oder eine länger als Ein Jahr dauerndegemeine Gefängnisstrafe, in Preußen (a. a. O. ß. 7) eine gerichtliche Freiheitsstrafevon längerer als einjähriger Dauer oder der Verlust der bürgerlichen Ehre die Entlas-sung zur Folge hat. Nach dem preußischen Disciplinargesetz darf nur gegen untereBeamte (Executoren, Boten, Castellane, Diener u. s. w.) Gefängnis auf die Dauervon höchstens 8 Tagen erkannt werden (Rönne I. 494).

Es ist nicht zu leugnen, daß die Erstehung einer Gefängnisstrafe mit der dem -Lehrer schuldigen Achtung schwer zu vereinigen ist. Wenn indeß der Lehrer selbst seineWürde so sehr misachtet, daß er sich z. B. groben und höchst ärgerlichen Trinkexcessenhingiebt, und nicht sogleich die härteste Strafe, die Entlassung, über ihn verhängt wer-den will, so ist ein solches Correctionsmittel kaum zu vermeiden und für den Lehrerselbst, zumal mit Schärfung bei Wasser und Brod, oft eine heilsame homöopathischeCur. Weil aber dadurch die Achtung vor ihm in der Gemeinde allerdings Noth ge-litten hat, wo nicht ganz untergraben ist, so wird damit (in Württemberg) gewöhnlichdie Versetzung in eine andere Gemeinde, wo seine Excesse nicht bekannt geworden sind,verbunden.

Die Versetzung eines Lehrers überhaupt ist ein weiteres Correctionsmittel, undzwar a) auf eine Stelle mit gleichem Gehalt, b) die Zurücksetzung auf eine Stelle mitgeringerem Gehalt. Die erstere kann theils in Folge von Disciplinarvergehen, wodurchein Lehrer das Vertrauen seiner Gemeinde verloren hat, theils ohne solche im Interessedes Dienstes, wenn z. B. ein Lehrer für eine größere Schülerzahl oder für schwierigereAusgaben in einer Gemeinde sich nicht eignet, verfügt werden. In Baden (vgl. Art.Baden S. 398 fgd.) kann sie jedoch gegen den Willen des Lehrers nur nach Anhörungdes Patrons, des Schulvorstands und des Gemeinderaths stattfinden. Die zweite kannnur in Folge einer durch gröbere Vergehungen veranlaßten Disciplinaruntersuchung ver-fügt werden. Gehanohabt wird sie in Württemberg, Bayern, Oesterreich, Preußen,Braunschweig, Baden (Kirsch II. 190). Während dieselbe jedoch in andern Ländernvon der Central- oder Provincial-Schulbehörde verfügt wird, bestimmt in Württembergdie Verfassungsurkunde von 1819, Z. 47 :Es kann gegen Staatsdiener, auch Beamtender Gemeinden und anderer Körperschaften, wegen Unbrauchbarkeit und Dienstverfeh-lungeu auf Collegialanträge der ihnen Vorgesetzten Behörden und des Geheimen-Nathesdie Entlassung oder Versetzung auf ein geringeres Amt durch den König verfügt wer-den; jedoch hat in einem solchen Falle der Geheime-Rath zuvor die oberste Justizstellegutächtlich zu vernehmen, ob in rechtlicher Hinsicht bei dem Anträge der Collegialstellenichts zu erinnern sei."

Durch diese grundgesetzliche Bestimmung sind die Lehrer in Württemberg verhält-nismäßig am meisten gegen die Willkür der Aufsichtsbehörden geschützt. Auf der andernSeite aber wird das Disciplinarverfahrcn oft mehr, als es im Interesse des Dienstesliegt, erschwert, sofern die moralische Ueberzeugung der Collegialstelle von der Unbrauch-barkeit eines Dieners nicht immer durch diejenigen Beweise unterstützt werden kann,