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2 (1860) Director - Globus
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Disciplinarvcrfahrcn.

der öffentlichen Achtung herabzusetzen: so ist wider ihn der Bessernngsweg einzu-schlagen, welcher bei nicht erfolgter Besserung dessen Entlassung herbeiführt. Insbeson-dere begründen folgende Fehler den Gebrauch des Besserungswegs: 1) Mangel an Fleißund Eifer; 2) fortgesetzte Dienstvernachlässigung; 3) unsittliches oder seiner Stellungunangemessenes Betragen, z. B. Trunkenheit, Spielsucht, leichtsinniges Schuldenmachenu. dgl.; 4) Misbrauch der Amtseigenschaft zu eigennützigen Zwecken; 5) beharrlicherUngehorsam gegen die Anordnung der Behörden und achtuugswidriges Benehmen gegendieselben; 6) fortdauernde Unverträglichkeit in dienstlicher Beziehung; 7) wiederholt anden Tag gelegte Neigung zum öffentlichen Schmähen über Diener des Staats und derKirche; 8) harte und unangemessene Behandlung der ihm anvertranten Schuljugend;

9) ein Benehmen, durch welches er sich bei seinen Schülern das Ansehen vergiebt;

10) wenn er wegen eines Vergehens bezüchtigt, und wofern er in Untersuchung kommt,nur in Mangel mehreren Verdachts freigesprochen, oder die Untersuchung aus Gnadenoder auf Antrag des zur Anzeige Berechtigten niedergeschlagen oder nicht fortgestellt,wofern aber eine Untersuchung über ihn nicht verhängt oder zu Ende geführt worden,derselbe nach Disciplinarerörterung des Vergehens überführt oder doch verdächtig be-funden wird.

Das Lorrectionsverfahren selbst bewegt sich durch verschiedene Stufen hindurch,welche meist mit der Competenz der verschiedenen Aufsichtsbehörden im Zusammenhangstehen. Es beginnt mit der Ermahnung und Warnung. Dazu sind zunächst dieörtlichen Schulaufscher (Geistliche) sowohl berechtigt als verpflichtet, wie es in der Amts-instruction für die evangelischen Geistlichen in Württemberg v. 20. Febr. 1827, Z. 8und in der Kurhessischen Anweisung für Geistliche §. 5 (Kirsch II. 133) ausgesprochenist. Specieller ist das Verfahren des Geistlichen normirt in der Anweisung des O.Prä-sidenten der Provinz Schlesien v. 2. Juli 1836 (Nönne I. 347).Der Geistliche alsSchulrevisor hat 1) die Lehrer, welche unter seine Aufsicht gestellt sind, zu beobachtenund sich zu überzeugen, daß selbige ein stilles, eingezogenes und ordentliches Lebenführen. Wenn ein Lehrer auf Abwege gerathen sollte, so ist der Revisor 2) verpflichtet,ihn liebreich zu warnen; bleibt dies fruchtlos, so ist die Warnung gemessener und ernst-licher zu wiederholen und über solche, sowie über die vom Lehrer abgegebene Erklärungeine Verhandlung mit dessen Unterschrift aufzunehmen. Wenn nach einiger Zeit auchdiese Maßregel sich fruchtlos zeigen sollte, so ist 3) unter Darstellung der Thatsachen,durch welche die Veranlassung zur Unzufriedenheit herbeigeführt worden ist, und unterEinreichung der Verhandlungen an den betreffenden Superintendenten oder Kreisschulen-inspector zu berichten."

Die zweite Stufe ist der Verweis. Zu diesem sind wegen kleiner Dienstver-gehungen oder anstößigen Wandels eines Lehrers die Ortsschulbehörden oder Ortsschul-vorstände berechtigt. Im Großh. Oldenburg (a. a. O. Art. 35) ist schon der Schul-iuspector befugt, gegen die Lehrer bei geringen Dienstwidrigkeiten und Säumnissen mitErmahnungen und Zurechtweisungen einzuschreiten. In Bayern hat der Localschul-inspector (Kirsch II. 188) das Recht, dem Schullehrer ernstliche Verweise zu geben.Die Schärfung der Verweise kommt den höheren Aufsichtsbehörden zu. In Nassauund Birkenfeld hat der Schulvorstand das Recht, über den Lehrer Ordnungsstrafenzu verhängen (Kirsch II. 451). Geldstrafen werden in Württemberg gewöhnlichals Ordnungsstrafen angesetzt wegen Jnsubordinationsfehlern, beharrlicher Renitenzgegen Weisungen der Vorgesetzten Behörden oder Versäumnissen im Dienst, in Preußenbei verabsäumter Anfertigung der Schulregister, im Großh. Weimar für Vernachlässi-gung der Kirchenregister. In Nassau wird der Schullehrer wegen willkürlichen Aus-setzens des Unterrichts im Wiederholungsfall um 30 kr. bestraft. Die Höhe des Be-trags der Geldstrafen richtet sich theils nach der Größe der Verschuldung, theils nachder Kategorie der Dienstbehörden. Die O.Sch.behörden (Consistorium, Studienrath,Kirchenrath, Provincial-Schulcollegium, Kreisdirection) haben gewöhnlich eine Strafte-