Disciplinarverfahren.
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Wege bestraft werden." Das Württemb. Strafgesetzbuch v. 1839 spricht sich Z. 452und 268 über die den Misbrauch des Züchtigungsrechts treffenden gerichtlichen Strafenaus. Das Volksschulgesctz von Schwarzburg-Sondershausen v. 6. Mai 1852 Z. 73bestimmt: „Machen die Lehrer von ihrem Züchtignngsrecht einen Misbrauch, so habensie vorbehaltlich der criminellen Bestrafung nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs einedisciplinare Ahndung zu gewärtigen." Dagegen wird in dem Oesterreichischenbürgerlichen Gesetzbuch (II. Thl. H. 165 u. 172) die Mishandlung eines Schülers,wodurch derselbe am Körper Schaden nimmt, als eine schwere Polizeiübertretung be-trachtet, welche das erstemal mit einem Arrest von 3 Tagen bis zu 1 Monat, imwiederholten Falle aber nebst dieser Strafe mit der Erklärung der Unfähigkeit zum Lehr-amte bestraft wird. Unzüchtiges Benehmen gegen Schülerinnen (z. B. Küssen, Be-tasten u. dgl.) kann, so lang kein fleischliches Vergehen indicirt ist, Gegenstand desDisciplinarverfahrens sein, während Verführung zur Unzucht den gerichtlichen Strafenunterliegt. Vgl. preuß. Stafgesetzbuch v. 14. April 1851, Z. 142. WahrheitswidrigeEinträge in Schnlurkunden (Diarien, Neglectenverzeichnisse) sind, wenn keine böslicheoder eigennützige Absicht zu Grunde liegt, disciplinarisch zu rügen, während eigentlicheFälschungen gerichtliche Strafe nach sich ziehen. Vgl. Württemberg. Strafge-setzbuch Art. 419.
Auf der andern Seite kann eine gerichtliche Untersuchung, von deren Einleitunggegen Lehrer ohnehin den Schulbehörden sogleich Anzeige zu machen ist, den letzterenAnlaß zu einem Disciplinarverfahren geben. In Württemberg ist nach einemMinisterialerl. v. 18. Juni 1824 von den obersten Gerichts- und Administrativbehördenentschieden worden, daß, wenn ein Beamter von einer im gerichtlichen Wege verfolgtenAnschuldigung, die, wenn sie erwiesen, dessen Cassation nach sich ziehen würde, nurvon der Instanz entbunden werde, diese seine Dienstehre befleckende Lossprechung füreinen hinreichenden Grund zu achten sei, im administrativen Wege den Antrag aufdessen Zurücksetzung oder Entlassung wegen Unbrauchbarkeit zu richten. Ist gleich inWürttemberg die Jnstanzentbindung durch die Novelle v. 13. Aug. 1849, §. 46 aufge-hoben, so daß von den Gerichten nur noch ans Schuldig oder Freisprechung erkanntwerden kann: so kann der obige Grundsatz dennoch analog insofern noch zur Anwendungkommen, als die Dienstbehörde ein Administrativverfahren wegen verschuldetendringenden Verdachts eines cassationswürdigen Vergehens die Entlassung zu beantragenbefugt ist. Bei Gefängnißstrafcn von kürzerer Dauer als Einem Jahre hat die Vorge-setzte Dienstbehörde (Strafgesetzbuch Z. 401) zu prüfen, ob nicht durch die näheren Um-stände zu einer weiteren Einschreitung gegen den Gestraften wegen moralischer Unbrauch-barkeit Anlaß gegeben sei. Nach dem preuß. Gesetze v. 21. Juli 1852, Z. 5 bleibt,wenn in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilnng ergangen ist, welche denVerlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, derjenigen Behörde, welche über dieEinleitung des Disciplinarverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung darüber Vorbe-halten, ob außerdem ein Disciplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzcn sei. ImKönigreich Sachsen wird nach der Analogie des Gesetzes über die Verhältnisse derCivilstaatsdiener Z. 25 (Kirsch II. 198) die Entlassung eines Lehrers im Disciplinar-weg herbeigeführt, wenn der Angestellte wegen eines Verbrechens, daS den bürgerlichenGesetzen nach mit Zucht- oder Arbeitshaus oder Gefängnis über 6 Monate zu bestrafenist, belangt und nur im Mangel mehreren Verdachts oder gegen Leistung eines Reini-gungseids freigesprochen worden ist.
Doch wir haben das eigentliche Disciplinarverfahren ohne Rücksicht auf das gericht-liche näher zu betrachten. Die ausführlichsten diesfallsigen Bestimmungen enthält dasschon mehrfach angeführte preußische Disciplinargesetz und das k. sächsische Elem.B.schul-gesetz v. 1835 (Kirsch II. 188 fgd.). Letzteres sagt: Wenn ein Lehrer sich solchen un-sittlichen Handlungen und Charakterfehlern wiederholt und dauernd hingibt, welche, ohneals Vergehen der Strafgesetzgebung zu unterliegen, doch geeignet sind, den Lehrer in