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Disciplinarverfahren.
Strenge der juridischen Beweisführung verlangt, wie im gerichtlichen. Daher schreibtdas preußische, auch auf Lehrer anwendbare Gesetz vom 21. Juli 1852 (s. Rönne
I. S. 492 fgd.), betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten Z. 38vor: „Bei der Entscheidung hat die Disciplinarbehörde, ohne an positive Beweisregelngebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungenund Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die Anschuldigung fürbegründet zu erachten."
Ein Disciplinarverfahren ist freilich da weniger nöthig, wo die Lehrer bloß ansKündigung angestellt sind, wie in mehreren Cantonen der Schweiz und auch ineinigen deutschen Ländern. Ueber die in Baden geltenden Bestimmungen vgl. d. Art.
S. 398, die in Birkenfeld s. d. Art. Anstellung S. 223. Im Großh. Olden-burg sind nach dem Schulgesetz v. 3. April 1855 ß. 32 alle Lehrer in den ersten5 Jahren nach ihrer Aufnahme in die Liste der Schulamtscandidaten nur provisorischangestcllt und mäßen sich während dieser Zeit jede Versetzung sowie sofortige Entlassunggefallen lassen. Aehnlich die Volksschullehrer in Preußen (vgl. d. Art. AnstellungS. 209), wo sie daher in den ersten 2—3 Jahren ohne ein förmliches Disciplinarver-fahren von der Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden können. -Doch wird eine gründliche Ermittlung des Sachverhalts, woraus sich die Nothwendigkeitder Entlassung ergiebt, allerdings vorausgesetzt (Rönne I. S. 430. 439. 506). InWürttemberg (Volkssch.Ges. v. 29. Sept. 1836 Art. 51) steht der O.Sch.behördezu, unständigen Lehrern (Unterlehrern und Lehrgehülfen) die Befähigung zur Anstellungim Schulfache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu entziehen. Doch geschieht diesnicht, ohne zuvor die Thatsachen, welche die Entlassung begründen, erhoben und denAngeschuldigten protokollarisch darüber vernommen zu haben.
Das Disciplinarverfahren unterscheidet sich vom gerichtlichen dadurch, daßletzteres nur bei solchen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen eintritt, welche zu-gleich in den allgemeinen Strafgesetzen vorgesehen sind, und daß das Erkenntnis vonden Gerichten ausgesprochen wird, welche für die gewöhnlichen Strafsachen zuständigsind. Dürfte gegen Lehrer nur gerichtlich verfahren werden, wenn es sich um ihre Ab-setzung handelt, wie die Schleswig-Holst ein'scheu Lehrer im Jahr 1844 (Kirsch
II. 197) gebeten haben, so hätte die Schule geringen Schutz, da ein Lehrer im Dienstehöchst nachlässig und in seinem Verhalten sehr unwürdig sein kann, ohne den allgemeinenStrafgesetzen zu verfallen. Gleichwohl stehen beiderlei Arten in mannigfacher Beziehungzu einander, so daß theils das Disciplinarverfahren je nach der Größe des Vergehensin ein gerichtliches sich umwandelt, theils eine gerichtliche Untersuchung den Schulbe-hörden Anlaß zu einer Disciplinaruntersuchung geben kann. Das Preuß. Disciplinar-gesetz v. 21. Juli 1852 Z. 3 sagt: „Ist ein Dienstvergehen zugleich in den gemeinenStrafgesetzen vorgesehen, so können die betreffenden Strafen nur ans Grund des ge-wöhnlichen Strafverfahrens von denjenigen Gerichten ausgesprochen werden, welche fürdie gewöhnlichen Strafsachen zuständig sind." In Württemberg sind die gemein-schaftlichen (ans dem weltlichen und geistlichen Bezirksbeamten zusammengesetzten) Ober-ämter durch K. Verordnung v. 23. Aug. 1825 Z. 3 angewiesen, Dienstvergehen undAmtsverfehlungen der Lehrer zu untersuchen, zu erledigen und beziehungsweise beacht-lich vorzulegen, oder solche Untersuchungen an das O.Amtsgericht in den dazu geeig-neten Fällen zu übergeben (vgl. Württemberg. Strafproceßordnung v. 22. Juni1843, Art. 449, 450). So z. B. bei der Ueberschreitung des Züchtigungsrechts,worüber vie preußische K.O. v. 14. Mai 1825 (Rönne I. 561) vorschreibt: „Wird dasMaß der Züchtigung, ohne wirkliche Verletzung des Kindes, überschritten, so soll diesesvon der dem Schulwesen Vorgesetzten Provincialbehörde durch angemessene Disciplinar-strafen an dem Lehrer geahndet werden." So ist es auch Praxis in Württemberg.„Wenn dagegen dem Kinde durch den Mißbrauch des Züchtigungsrechts eine wirklicheVerletzung zugefügt wird, soll der Lehrer nach den bestehenden Gesetzen im gerichtlichen