Disciplinarverfahren.
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Disciplinarverfahren gegen Lehrer bezeichnet im allgemeinen dasjenige Verfahrender Vorgesetzten Dienstbehörden, wonach sie gegen einen Lehrer, der entweder die näch-sten Pflichten seines Amtes verletzt, oder dnrch sein Verhalten in und außer dem Amteder Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, sich unwürdig zeigt, Zuchtausüben, d. h. strafend einschreiten, um ihn entweder zu bessern oder im Falle derNichtbesserung vom Amte zu entfernen. Im engeren Sinne besteht das Disciplinar-verfahren in einer von der Ober-Schulbehörde angeordneten und durch einen Commissäroder eine Commission (gemeinschaftliches Oberamt, wie in Württemberg, Bezirks-Schul-commission, wie in Hessen-Darmstadt u. a. kleineren deutschen Ländern) zu führendenschriftlichen Untersuchung und mündlichen Vernehmung des Angeschuldigten, wobei Zeugeneidlich vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise her-beigeschafft werden. Bei gröberen Vergehungen, welche voraussichtlich eine schwerereStrafe nach sich ziehen, werden in Württemberg noch Scabinen beigezogen.
Die Nothwendigkeit eines solchen Verfahrens ergiebt sich aus dem Begriffe desLehramts und der damit verbundenen Pflichten. Wie gegen Beamte, wenn sie sichDienstvergehen zu Schulden kommen lassen, allenthalben ein Administrativverfahren vonden Aufsichtsbehörden eingeleitet wird, so muß solches im Interesse des Lehramts, dasdie treueste Pflichterfüllung und unbescholtene Sittlichkeit verlangt, auch von Seitender Schulbehörden gegen die Diener des Amts geschehen. Bedenkt man insbesondereden großen Einfluß, welchen das Vorbild und der Wandel des Lehrers auf die Schülerin heilsamer oder schädlicher Weise ausübt, so muß von demselben neben der gewissen-haften Erfüllung der speciellen Dienstpflichten noch ein höheres Maß sittlicher Unbe-scholtenheit, als von andern öffentlichen Dienern verlangt werden. Auch das öffentlicheUrtheil rechnet demselben manches als Vergehen an, was bei andern Dienern belächeltoder ignorirt wird. Man erwartet, daß er in Betreff der Adiaphora (Wirthshausgehen,Theilnahme an öffentlichen Lustbarkeiten) eine größere sittliche Strenge und Verleugnunggegen sich selbst beobachte. Dem entspricht es daher, wenn von Seiten der Vorgesetztenauch gewisse unbedeutendere Vergehen oder Verirrungen der Lehrer nicht ungerügt bleiben.So ergiebt sich, daß der Lehrer, welcher gegenüber seinen Schülern das Subject derDisciplin ist, gegenüber seinen Vorgesetzten in gewissen Fällen das Object der Dis-ciplin werden kann und muß. Und es ist dies für ihn selbst nur wohlthätig. Mancherhat sich geraume Zeit allerlei Unordnungen und Pflichtwidrigkeiten in der Amtsführungoder Ausschweifungen im Wandel hingegeben, ohne von der competenten Behörde durchgeeignete Correctionsmittel an seine Pflicht erinnert worden zu sein, bis irgend eingrober Exceß den Ausbruch der Untersuchung herbciführt. Hätte nicht eine tadelnswertheGleichgültigkeit oder übel angebrachte Nachsicht bei den anfänglich geringen Excessen dieAnzeige bei der Oberaufsichtsbehörde unterlassen, so würde die gebührende Zurechtwei-sung in vielen Fällen ihm wieder ans den rechten Weg geholfen haben. Urinoixüs odsta.
Die Nothwendigkeit des Disciplinarverfahrens resultirt also für die Aufsichtsbe-hörden aus der pflichtmäßigen Sorge für das wahre Wohl und Gedeihen der Schule,und sein Zweck ist zunächst ein pädagogischer d. h. durch Strafen zu bessern. Wirddieser nicht erreicht, dann tritt die Pflicht ein, die Schule vor dem Verderbnis durcheinen unwürdigen Lehrer zu schützen d. h. ihn zu entfernen, was auch ohne vorausge-gangene Correctionsmittel jedenfalls dann zu geschehen hat, wenn ein Lehrer ein solchesVergehen sich zur Schuld gebracht, welches ihn des Lehramts unwürdig macht. Eskommt nur darauf an, daß bei aller Strenge zugleich den Forderungen der Gerechtig-keit genügt, daß der Lehrer nicht der Willkür seiner Vorgesetzten preisgegeben, sondernnach den Gesetzen gerichtet und das Untersuchungsverfahren mit schützenden Formenumgeben werde. Das Erkenntnis muß sich auf die rechtliche Ueberzeugung von derWahrheit der in der Untersuchung ermittelten Thatsachen gründen, wenn nicht, weildie Mittel des Anschuldigungsbeweises zum vollen Beweise nicht hinreichen, der Ver-dacht beruhen gelassen wird. Doch wird im Administrativverfahren nicht die volle