Director.
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und bedarf daher der äußeren Aufsicht, der Zucht und Gewöhnung. Auch dieser mehrabwehrende Theil der Schuldisciplin muß sich in der Hand des Directors concentriren.Er hat dafür zu sorgen, daß die Schüler auch in ihrem häuslichen Leben möglichst insolche Verbindungen kommen, in denen sie nur gute Beispiele vor Augen haben. Dieauswärtigen Schüler z. B. dürfen keine Pension beziehen, zu der der Director nichtseine Genehmigung ertheilt hat. Der Director hat auch sonst ein wachsames Auge überdas häusliche Treiben der Schüler zu halten und verkehrten Richtungen, denen sichEinzelne hingeben, wie dem Besuch der öffentlichen Wirthshäuser u. s. w. in Verbin-dung mit seinen Collegen ernstlich entgegenzutreten, namentlich hat er solche in ihremhäuslichen Treiben zu verfolgen, die ihre Schuldigkeit in der Schule nichtthun. Dagegen erscheint eine gewisse Liberalität in Bezug auf die Beobachtung deshäuslichen Lebens aufmerksamer und fleißiger Schüler nothwendig, um edle und selb-ständige Charaktere sich ausbilden zu lassen, während eine ununterbrochene ängstlicheBeaufsichtigung des häuslichen Treibens der Schüler die selbständige Entwickelung der-selben hindert und sie gewöhnlich zu geheimem Widerstand und Betrug reizt.
In Fällen, wo der Schüler in der Schule oder außerhalb derselben die sittlicheOrdnung oder die Schulordnung, deren Grnndmomente der Director am besten in denSchulgesetzen aufstellt und zur Einhändigung an die Schüler drucken läßt, wissentlichÜbertritt, müßen natürlich Strafen eintreten. Hier ist es wieder der Director, derdie Strafordnung in ihren Grundzügen festzustellen und mit Festigkeit und Consequenzdurchzuführen hat, eine Ordnung, die zwar kein Unrecht ungerügt durchläßt, aber auchstets mit Liebe und Billigkeit waltet und vor allem den Grundsatz befolgt, daß dereinzige Zweck der Schulstrafen sittliche Besserung ist.
4) In Verhältnis zu den Eltern der Schüler und zu dem betreffenden Publi-cum überhaupt hat der Director die Anstalt zu vertreten und ihr Achtung und Gel-tung zu verschaffen. Neu aufzunehmende Schüler sind von den Eltern bei 'ihm anzu-melden und abgehende bei ihm abzumelden; er hat die ersteren mit Beihülfe seinerCollegen zu prüfen, in das Album einzutragen und mit ihren Obliegenheiten bekanntzu machen; eben so den abgehenden die Abgangszeugnisse auszufertigen. Um die sonothwendige und heilsame Uebereinstimmung der häuslichen Erziehung mit der Schnl-erziehung möglichst zu fördern (olr. Instruction für die Rectoren der Gymnasiender Provinz Sachsen), ist der Director nebst dem betreffenden Classenordinariusverpflichtet, mit den Eltern der Schule oder mit den Personen, deren Aufsicht sie sonstübergeben sind, so oft es der Fleiß und die Aufführung der Schüler rathsam macht,Rücksprache zu halten und denselben unter besonderen Umständen auch schriftliche Mit-theilungen zu machen; das Letztere besonders in dem Falle, wenn ein Schüler wegenMangel an Fleiß oder Fähigkeit sich zu wissenschaftlichen Studien nicht eignet oderwenn seine sittliche Aufführung zu erheblichen Klagen Veranlassung gegeben hat undernstliche Einschreitungen nöthig macht. Beschwerden, welche über das Verfahren einesLehrers mit seinem Schüler von dessen Angehörigen bei dem Director vorgetragenwerden, hat er mit Aufmerksamkeit und Ruhe zu hören und ihnen, wenn sie nach dervon ihm anzustellenden umsichtigen Prüfung begründet sind, auf eine zweckmäßige, denLehrer schonende und für den Beschwerdeführenden beruhigende Weise abzuhelfen; gegenungerechte Urtheile und Klagen aber hat er seine Collegen nachdrücklich in Schutz zunehmen und ihre Ehre, wie seine eigene, zu wahren. — Besonders aber ist es die Pflichtdes Directors, der von ihm geleiteten Anstalt im allgemeinen bei dem Publicum Ach-tung zu verschaffen. Von dieser Achtung, in der die Anstalt steht, ist die gesegnete Wirk-samkeit derselben wesentlich mit bedingt; denn bei der Bestimmbarkeit der Schüler durchäußere Eindrücke hängt ihr Zutrauen zu Schule und Lehrern und demnächst ihr Fleißund ihre Hingebung sehr wesentlich mit von der Meinung ab, die sie von den Elternund ihren Angehörigen über die Anstalt äußern hören. An einer Achtung, die nichtauf Wahrheit beruht, ist nun allerdings nichts gelegen; auch kehrt sich eine solche, wenn