Druckschrift 
2 (1860) Director - Globus
Entstehung
Seite
2
Einzelbild herunterladen
 

2

Director.

doch sind Ausnahmen von dieser Regel nicht bloß gestattet, sondern in vielen Fällensehr heilsam, jedenfalls aber muß der Director von den Lehrgegenständen, welche außerseinem Hauptsache gelehrt werden, mindestens mehr wissen, als die Schüler bei ihremAbgänge wissen sollen, und eben so wesentlich ist es, daß der zu wählende Directoreine tiefe und entwickelte Einsicht von dem Zwecke der Bildungsanstalt hat, die er leitensoll, und daß er die Mittel, die zur Realisiruug dieses Zweckes dienen, nicht bloß gründ-lich kennt, sondern auch mit Verstand, Energie und Consequenz zur Anwendung zubringen versteht. Ist aber einmal ein fähiger Mann für die Leitung einer Anstaltgefunden, so erscheint cs als besonders heilsam, ihm dann möglichst freie Hand zu lassenund die Anstalt seiner Einsicht und Thätigkeit vertrauensvoll zu übergeben. Zwarversteht es sich von selbst, daß die allgemeinen Normen, die für das höhere Bildungs-wesen in einem Staate festgestellt sind, für den Director unverbrüchliche Gesetze seinmüssen. *) Wie er selbst von den Schülern als die erste sittliche Pflicht den Gehorsamfordert, so muß er vor allem selbst mit einem guten Beispiele vorangehen, indem er inallen seinen Amtsverrichtungen den allgemeinen Gesetzen gehorsam ist. Aber die Artund Weise, wie diese in dem besonderen Falle angewandt werden, ist doch unendlichverschieden und es ist für die Anstalten selbst von großem Segen, daß der Directorim Verein mit seinen Lehrern einen möglichst freien Spielraum hat, um der An-stalt ein individuelles Gepräge zu geben. Directoren, die die Geschichte selbst alsMuster ihrer Art hinstellt, wie Valentin Trotzendorf und Johannes Sturm, standensäst ganz unabhängig da und machten so ihre Gymnasien zu einem lebendigen Aus-druck ihres Geistes. Ihre Anstalten waren daher auch lebendigen Organismen zuvergleichen, von denen sie selbst die beseelenden Mittelpuncte waren; und wie ihreSchulen ein einfaches und selbständiges Geistesleben durchströmte, so ergriff dasselbeauch ihre Zöglinge. Beide Männer sind dadurch nicht bloß ein großer Segen für eineeinzelne Schule, sondern für ganzDeutschland geworden, indem sich von Trotzendorfs Schulein Goldberg ein neues Leben über das nordöstliche Deutschland, wie von Sturms Schule überdas südwestliche verbreitete (vgl. die Art. Sturm, Trotzeudorf). Obgleich es nun gegenwärtigvielleicht nicht thunlich sein möchte, einem Director eine so unabhängige Stellung zugewähren, wie sie diese Männer hatten, so sollten dis Vorgesetzten Behörden doch wenig-stens nicht verlangen, daß so zu sagen alles über einen Kamm geschoren werde, undsich nicht zu sehr in das Einzelne mischen; sonst bildet sich gar leicht ein äußerlicherMechanismus und Gesetzesformalismus, der den Geist mehr tödtet als erweckt.**)

Das wichtigste Recht, welches dem Director unbedingt einzuräumen sein möchteund, wie jetzt die Sachen in Deutschland stehen, im allgemeinen auch eingeräumtwird***), ist die Vertheilung der Lehrgegenstände unter die Lehrer. Die Blüthe einer

*) In Preußen wenigstens besteht die zweckmäßige Einrichtung, daß den Directoren ein In-begriff ihrer Obliegenheiten in einer gedruckten Instruction übergeben wird. Dem Vers, sinddie Instructionen für die Directoren der Provinz Sachsen und Posen bekannt, die in allen we-sentlichen Puncten so ziemlich mit einander übereinstimmen (vgl. den Art. Amtsinstruction).

**) Die ausgedehnteste Gewalt ist den Directoren in England eingeränmt tWiese, deutscheBriefe S. 13>, die Bestimmung des Lectionsplanes, die Wahl und Entfernung der Lehrer rc.;auch haben sie keine Berichte zu schreiben, keine Listen einzusenden; deshalb kann dort die Persön-lichkeit des Directors den Charakter der ganzen Schule bestimmen und ihr die erforderliche Ein-heit geben; das berühmteste Beispiel davon war in neuester Zeit Rugby unter vr. ArnoldsDirection (s. d. Art. Arnold); er selbst hieltdiese Unabhängigkeit im Schulregimcnt für dasunentbehrlichste seiner Rechte." D. Red.

***) Nicht allgemein; in Preußen und Oesterreich ist es so; aber in Württemberg z. B. wer-den die Lehrer insgemein für eine bestimmte Classe einer Anstalt, gewöhnlich auch für bestimmteUnterrichtsfächer angestellt; ein für das Obergymnasium angestellter Lehrer kann nicht genöthigtwerden, an Mittlern oder untern Classen sich verwenden zu lassen, während es im österr. Organ.-entwurf heißt: Die Lehrer des OLcrgymnasiums werden in der Regel zugleich im Untergymna-sium und umgekehrt beschäftigt sein (vgl. den Art. Classenlehrsystem S. 790). D. Red.