Direktor.
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Schule hängt zum großen Theile davon ab, daß von den vorhandenen Lehrkräften jedean die Stelle gestellt wird, wo sie am meisten wirken und die andern am besten er-gänzen kann. Auf die Anciennität der Lehrer, die für Ehrenstellung und Einkommenallerdings wesentlich maßgebend sein muß, darf bei der Vertheilung der Stunden nurein untergeordneter Werth gelegt werden; vielmehr sind Kenntnisse, Geist, Kraft undLehrmethode entscheidend, in welchen Lehrgegenständen und in welchen Classen jederLehrer unterrichten kann. Aber der Director, der die Wirksamkeit der Lehrer tagtäglichbeobachtet und die Früchte derselben zu sehen Gelegenheit hat, muß am besten zu be-urtheilen wissen, was in jedem Lehrer liegt und wozu er sich eignet.
Da der Dicector seine Anstalt am besten kennt und ihre Bedürfnisse zu bcurtheilenweiß, auch für ihren Geist und ihre Wirksamkeit verantwortlich ist, so sollte man ihmauch bei der Wiederbesetzung erledigter Stellen einen entscheidenden Einfluß gestatten.Die Candidaten, die sich zu einer solchen Stelle melden, sollten sich billiger Weise zu-erst bei dem Director der Anstalt melden, ihm ihre Zeugnisse einschicken und sichihm präsentiren; und nach dem Gutachten des Directors sollte vorwiegend die Wahlerfolgen (etwas anders Hirzel in dem Art. Anstellung S. 211).
Selbst in der Bestimmung der Stundenzahl, die einem jeden von den vorgeschrie-benen Lehrgegenständen gewidmet werden soll, müßte man dem Director mehr freieHand lassen, als es gewöhnlich geschieht. Es macht sich in dieser Beziehung nach denNeigungen und Kräften des betreffenden Lehrercollegiums, nach der Bildung und denBestrebungen des Ortes und der Umgebung, wo die Anstalt wirkt, und endlich auchnach der Totalanschauung, die der Director von der Bildung hat, wie von selbst einebestimmte Praxis geltend, die für das Gedeihen der Anstalt am heilsamsten ist und esist nicht gut, wenn die Vorgesetzten Behörden ein allgemeines Schema festsetzen und inabstracter Weise geltend machen.*)
Eine Hauptbedingung für die gedeihliche Wirksamkeit der Directoren und das Lebender Bildungsanstalten liegt ferner darin, daß die den Schulen unmittelbar VorgesetztenStaatsbehörden wirklich sachkundige Leute enthalten, die aus der Sache heraus zu ver-ordnen, zu entscheiden und Conflicte zu vermitteln befähigt sind. Ein Schulcollegium,in welchem außer dem nöthigen juristischen Beistände und etwa einem Geistlichen dieerfahrensten und gebildetsten Schulleute die wesentlich bestimmenden Räthe sind, eignetsich am besten zu einer solchen Aufsichtsbehörde. Mit dieser hat sich der Director alsOrgan und Vertreter der Schule in eine lebendige Verbindung zu setzen. An sie hater treue und vollständige Berichte über den Zustand der Anstalt, Gesuche und Beschwer-den zu richten. Dagegen sind alle Mittelinstanzen zwischen dem Director und der Vor-gesetzten staatlichen Unterrichtsbehörde wenigstens für die höheren Schulen nicht bloßüberflüssig, sondern geradezu schädlich, indem sie, wenn sie wirklich eine Bedeutung habenwollen, die Kraft des Directors und die freie Entwickelung der Anstalten nur lähmen.Am schädlichsten haben sich in dieser Beziehung die sogenannten Ephorate erwiesen, diedarin bestanden, daß eine geistliche Behörde, bestehend entweder aus einem geistlichen Col-legium oder auch gewöhnlich nur aus einem einzelnen Superintendenten, eine Mittelinstanzzwischen dem Director und der Unterrichtsbehörde des Staats bildete. Es kann unteranderem auf Ellendts Geschichte des Gymnasiums zu Eisleben 1846 verwiesen wer-den z. B. S. 269, um zu erkennen, daß diese Ephorate der Selbständigkeit der An-stalten und der Ehre der Lehrercollegien überaus nachtheilig waren und namentlich indie Schulzucht störend eingriffen. Ein ähnliches Urtheil muß über die städtischen Pa-tronate und Kuratorien gefällt werden, wenn sie über Gymnasien die Aufsicht führenund eine Zwischenbehörde zwischen dem Director und dem Schulcollegium ausmachen
*) Nach dem österr. Orgrn.entwurf Z. 56 re. ist es den Directoren und Lehrercollegien aus-drücklich gestattet, Abweichungen vom allgemeinen Schulplan nach Zahl der Stunden, Verthei-lung der Fächer rc. zu beantragen <vgl. Roth das Gymnasialschulwesen in Bayern S. 177 ff.und kleine Schriften II, 175: in Nkoossuiiis unitas). D. Red.