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2 (1860) Director - Globus
Entstehung
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Direktor. Die Aufgabe eines Directors besteht darin, eine Bildungsanstalt nachinnen zu leiten und nach außen zu vertreten. Diese Bestimmung gilt für die Directorender Bildungsanstalten jeder Art und jedes Umfangs. Man könnte in dieser Beziehungselbst den Leiter der niedrigsten Volksschule den Director derselben nennen; doch sinddie Functionen eines solchen so beschränkt, daß sie im ganzen mit denen der bloßenLehrthätigkeit zusammenfalleu, namentlich, wenn die Schule nur einen Lehrer hat. DiePflichten und die Rechte eines Directors erweitern sich mit dem Umfang und der größerenAllgemeinheit der Anstalt, die der Director zu leiten hat und sind daher am umfassend-sten für die Directoren der Gymnasien oder derjenigen Anstalten, die die Bestimmunghaben, den Jünglingen, die dereinst im Staatsleben die Leiter in den verschiedenen Be-rufsarten werden sollen, eine Bildungsweise zu verschaffen, wie solche von den Weisestenund Evelsten der Zeit gefaßt und verstanden wird. Wir sprechen also hier zunächstvon den Obliegenheiten eines Gymnasialdirectors, jedoch so, daß diese Erörterungen mitwenigen Abänderungen auch auf die Leiter anderer Bildungsanstalten, die eine höhereBildung vermitteln sollen und daher auch eine größere Anzahl von Elasten und einLehrercollegium haben, also auf die Directoren von Realschulen, höheren Töchterschulenu. s. w. übertragen werden können. Da nun eine höhere Lehranstalt, die der Directorzu leiten, zu beaufsichtigen und zu vertreten hat, ein Glied ist von dem ganzen Bil-dungsorganismus eines Staats, sodann Lehrer und Schüler enthält und endlich durchdie Schüler ins Verhältnis tritt zu einer großen Zahl von Eltern, ja in weiterem Sinneselbst zu dem ganzen Publicum des Ortes, dem die Anstalt angchört, so lassen sichin der Amtsführung des Directors, der in jeder Beziehung das Haupt seiner Anstaltsein soll, folgende Verhältnisse unterscheiden: 1) zu den vorgeordneten Staatsbehörden;2) zu dem Lehrercollegium; 3) zu den Schülern in der Eigenschaft als Lehrer undErzieher; und 4) zu den Eltern der Schüler und zu dem gesammten Publicum derStadt, in welcher die Anstalt ihr Leben hat.

1) Verhältnis des Directors zu den Vorgesetzten Behörden. DerEintritt des Directors in sein Amt wird natürlich durch eine besondere Vocation derStaatsregierung vermittelt. Da eS ohne Zweifel zu den höchsten Aufgaben des Staatsgehört, die Summe der edelsten Bildung, zu der sich die Menschheit überhaupt und dasbetreffende Volk ins besondere erhoben hat, auf das jüngere Geschlecht fortznpflanzenund dadurch eine stetige Fortentwicklung des Volkes zu immer höherer Vollkommenheitmöglich zu machen, so ist es in der Ordnung und daher auch wohl überall gebräuch-lich, daß der Director eines Gymnasiums von der höchsten Staatsbehörde, in monar-chischen Staaten also von dem Fürsten des Landes ernannt und berufen wird (vgl. denArt. Anstellung S. 213). Eben so natürlich wie gebräuchlich ist es ferner, daß dieoberste Cultusbehörde den Director aus den Lehrern des Landes auswählt und demFürsten in Vorschlag bringt. Damit aber eine solche Wahl, von der das geistige Wohlund Weh vieler Menschen abhängig ist, möglichst zweckmäßig erfolge, muß die Cultus-behörde die Lehrer, über die sie zu disponiren hat, möglichst genau kennen und zwarnicht bloß nach ihrer Gelehrsamkeit, Bildung und Lehrfähigkeit, sondern besonders auchnach ihrem Charakter und nach ihrer-Fähigkeit, ein Ganzes gründlich zu übersehen undin lebendigem Gange zu erhalten. Es erscheint im allgemeinen als sachgemäß, daß zuDirectoren von Gymnasien Philologen, zu Directoren von Realschulen Mathematikerund zu Directoren von höheren Töchterschulen vielleicht Theologen gewählt werden;

PIidag. Encyklopäric. II. 1