Dänemark.
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Für jede Lehrerstelle bestimmt alle 10 Jahre das Ministerium eine „Regulirungs-summe/' welche nach den durchschnittlichen Preisen der letzten 10 Jahre den Geldbetragder sämmtlichen Einkünfte angiebt. Wenn man hier die Jahre 1857 und 1867 ver-gleicht, so ist die pecuniäre Verbesserung der Lchrerstcllen in die Augen fallend, wieaus folgender Zusammenstellung erhellt:
1857
'L7 Aland
Summe
Auf denInseln
1867
In Jylland
Summe
Zahl der Lehrerstellen.
Totalbetrag d. Regulirungss. Rth.Durchschnittlicher Betrag ders. Rth.
107b 1279
530,997 422,6kl494 330
2354
953,658
405
1189
745,472
627
1377
625,442
454
2566
1,370,914
534
Man sieht auch hier, daß die Lehrer auf den Inseln bedeutend bevorzugt sind.Wenn man aber die einzelnen Aemter mit einander hinsichtlich des durchschnittlichenBetrages der Regulirungssumme 1857 und 1867 vergleicht, so findet man das Marimumin dem Amte Kjöbenhavn resp. 576 und 693 Rthlr. und das Minimum in dem AmteViborg resp. 287 und 395 Rthlr. Eine genauere Angabe der Lchrerstcllen und ihrerRegulirungssummen für das Jahr 1867 enthält folgende Zusammenstellung:
Auf denInseln
In Jylland
In ganzDänemark
Unter 200 Rth.
2
53
55
Von 200— 299 Rth.
84
164
243
„ 300— 399
..
62
210
272
„ 400— 499
62
418
480
. 500— 599
„ .....
227
355
582
„ 600— 699
......
351
136
487
„ 700— 799
255
29
284
„ 800— 899
102
8
110
„ 900— 999
......
31
2
33
lieber 1000
......
13
2
15
1189
1377
2566
Zu der erwähnten Alters zulage ist in jedem Schulrathkreise eine Kasse errichtet,welche auf dem Lande für 12 Tonnen Hartkorn 1 Rthlr. (auf Bornholm 4'/- Mark)und in den Städten einen nach der Bevölkerung berechneten Betrag bezieht. DieseSumme wird in Portionen von 50 und 25 Rthlr. getheilt, doch so, daß von letztereneine größere Anzahl ist, als von ersteren. Die näheren Bestimmungen trifft dasMinisterium nach einem von dem Schulrathe ausgearbeiteten Regulativ. Zu diesenAlterszulagen sind die Lehrer des Schulrathkreises berechtigt im Verhältnis zu derDauer ihrer Amtsthätigkeit; für diejenigen aber, welche nur während des Winters aneiner Schule Unterricht crtheilcn, wird jeder Winter nur als ein halbes Jahr berechnet.
Die fest angestellten Lehrer sind nach einer Amtsthätigkeit von 10 Jahren — diejedoch erst von dem zurückgelegten 30. Jahre ab berechnet wird — zu einer Pensionberechtigt, wenn sie wegen einer Ursache verabschiedet werden, die ihnen nicht zuzurechnenist. Diese Pension wird von dem Ministerium bestimmt und kann der Regulirungs-summe für die Aemter betragen, in Lenen der Lehrer während der fünf letzten Jahreangestellt gewesen ist. Auch die Wittwe eines Lehrers hat Ansprüche auf eine Pensionvon '/« der Regulirungssumme des Amtes ihres verstorbenen Gatten, welche Pensionnach Umständen etwas erhöht werden kann; ebensoviel erhält sie aus der „Leibrenten-und Versorgungsanstalt." Außerdem muß jeder Lehrer durch jährliche Prämien oder