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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
Entstehung
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709
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Dänemark.

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Für jede Lehrerstelle bestimmt alle 10 Jahre das Ministerium eineRegulirungs-summe/' welche nach den durchschnittlichen Preisen der letzten 10 Jahre den Geldbetragder sämmtlichen Einkünfte angiebt. Wenn man hier die Jahre 1857 und 1867 ver-gleicht, so ist die pecuniäre Verbesserung der Lchrerstcllen in die Augen fallend, wieaus folgender Zusammenstellung erhellt:

1857

'L7 Aland

Summe

Auf denInseln

1867

In Jylland

Summe

Zahl der Lehrerstellen.

Totalbetrag d. Regulirungss. Rth.Durchschnittlicher Betrag ders. Rth.

107b 1279

530,997 422,6kl494 330

2354

953,658

405

1189

745,472

627

1377

625,442

454

2566

1,370,914

534

Man sieht auch hier, daß die Lehrer auf den Inseln bedeutend bevorzugt sind.Wenn man aber die einzelnen Aemter mit einander hinsichtlich des durchschnittlichenBetrages der Regulirungssumme 1857 und 1867 vergleicht, so findet man das Marimumin dem Amte Kjöbenhavn resp. 576 und 693 Rthlr. und das Minimum in dem AmteViborg resp. 287 und 395 Rthlr. Eine genauere Angabe der Lchrerstcllen und ihrerRegulirungssummen für das Jahr 1867 enthält folgende Zusammenstellung:

Auf denInseln

In Jylland

In ganzDänemark

Unter 200 Rth.

2

53

55

Von 200 299 Rth.

84

164

243

300 399

..

62

210

272

400 499

62

418

480

. 500 599

.....

227

355

582

600 699

......

351

136

487

700 799

255

29

284

800 899

102

8

110

900 999

......

31

2

33

lieber 1000

......

13

2

15

1189

1377

2566

Zu der erwähnten Alters zulage ist in jedem Schulrathkreise eine Kasse errichtet,welche auf dem Lande für 12 Tonnen Hartkorn 1 Rthlr. (auf Bornholm 4'/- Mark)und in den Städten einen nach der Bevölkerung berechneten Betrag bezieht. DieseSumme wird in Portionen von 50 und 25 Rthlr. getheilt, doch so, daß von letztereneine größere Anzahl ist, als von ersteren. Die näheren Bestimmungen trifft dasMinisterium nach einem von dem Schulrathe ausgearbeiteten Regulativ. Zu diesenAlterszulagen sind die Lehrer des Schulrathkreises berechtigt im Verhältnis zu derDauer ihrer Amtsthätigkeit; für diejenigen aber, welche nur während des Winters aneiner Schule Unterricht crtheilcn, wird jeder Winter nur als ein halbes Jahr berechnet.

Die fest angestellten Lehrer sind nach einer Amtsthätigkeit von 10 Jahren diejedoch erst von dem zurückgelegten 30. Jahre ab berechnet wird zu einer Pensionberechtigt, wenn sie wegen einer Ursache verabschiedet werden, die ihnen nicht zuzurechnenist. Diese Pension wird von dem Ministerium bestimmt und kann der Regulirungs-summe für die Aemter betragen, in Lenen der Lehrer während der fünf letzten Jahreangestellt gewesen ist. Auch die Wittwe eines Lehrers hat Ansprüche auf eine Pensionvon '/« der Regulirungssumme des Amtes ihres verstorbenen Gatten, welche Pensionnach Umständen etwas erhöht werden kann; ebensoviel erhält sie aus derLeibrenten-und Versorgungsanstalt." Außerdem muß jeder Lehrer durch jährliche Prämien oder