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Dänemark.
lieber die von den Lehrern bestandenen Examina können folgende Angabendienen. Es haben abgelegt
Auf denInseln
In Jylland
In Dänemark
das theologische Amtseramen .
10
6
16
ein anderes wissenschaftliches Examen ....
8
1
9
das Seminaristen-Eramen .
1220
1306
2526
kein Examen..
26
292
318
unbekannt.
31
29
60
1295
1634
2929
In der Regel ist der Hauptlehrer zugleich Küster und hat die Amtsgeschäfte einessolchen zu übernehmen, sowie auch den Kirchengesang zu leiten. Die Einkünfte, welcheer dafür bezieht, kommen bei denen seines Lehreramtes nicht in Anrechnung. Natürlichwerden die tüchtigsten und befähigtsten Lehrer zu diesen Stellen gewählt. Mit sehrwenigen Ausnahmen werden die Lehrer von dem Bischöfe und von der Schuldirectionangestellt und zwar in der Weise, Laß die Vacanz durch die dazu bestimmten Zeitungenbekannt gemacht wird und darauf die betreffende Gemeindevorstcherschaft das Recht hat,von den Bewerbern drei vorzuschlagen, von denen dann einer ernannt werden muß.Wenn aber der Bischof oder die Schuldirection der Meinung ist, daß von den Vorge-schlagenen keiner des Amtes würdig ist, so schickt er mit Angabe der Gründe, welchedie Verwerfung veranlaßt haben, den Vorschlag an die Gemeindevorsteherschaft zurück.Findet aber darauf diese wiederum die angeführten Gründe ungenügend und will keinenneuen Vorschlag einsenden, so kommt dem Cultusministerium die Entscheidung zu.Jeder von einem königlichen Seminar entlassene, in dem Gramen approbirte Candidatkann sich um eine Lehrerstelle bewerben, und dies steht auch denen frei, welche einhöheres wissenschaftliches Examen abgelegt haben. Andere werden nur im Nothfaüe ange-stellt und dann nicht fest, sondern nur auf Kündigung. Einer Prüfung nach der Anstellunghat keiner sich zu unterziehen. Der Lehrer steht zunächst unter der Schulvorsteherschast,welche ihm für Amtsfehler eine Buße von 2 Rthlr. auferlegen kann. Eine höhereBehörde ist die Schuldirection, welche befugt ist, ihm eine höhere Strafe zuzuerkennen,ihn auch von seinem Amte zu suspendiren und in den Anklagestand zu versetzen. Auchauf administrativem Wege kann ein Lehrer entlassen werden; doch geschieht dasnur selten.
Die Einkünfte der Lehrer, welche durch das Gesetz vom 8. März 1856 wesentlichverbessert und in Vergleich mit andern Ländern recht bedeutend sind, bestehen in einemfesten Gehalt theils in barem Gelbe und theils in Getreide, welches letztere in Geldverwandelt wird nach dem Durchschnittspreise („Capiteltaxt") der letzten 10 Jahre,welcher alljährlich firirt wird; außerdem in Accidentien für die Küstergeschäfte, Schulgeld(3 Mark für jedes Kind) und in Alterszulagcn von jährlich 25 bis 50 Rthlr. je nachder Dienstzeit; ferner in freier Wohnung, deren Unterhaltung der Gemeinde obliegt,Schulland und gewißen Naturallieferungen, wie Feuerung, Eier, Käse, Milch u. a. m.Was die Wohnung betrifft, so soll die eines Hauptlehrers wenigstens 3 mit Kachelöfenund Fußböden versehene, zusammen mindestens 120 Quadratellen große und 4 Ellenhohe Zimmer, Küche, Magdzimmer und Speisekammer, die eines Hülfslehrers einWohnzimmer, mindestens 40 Quadratellen groß und 4 Ellen hoch mit Fußboden undKachelofen, enthalten. Wo die Wohnung wegen der Armut des Kirchspiels nur füreinen unverheiratheten Lehrer, der kein Schulland hat, berechnet ist, soll er wenigstenszwei Zimmer haben, die so sind, wie das eine des Hülfslehrers.