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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Dänemark.

bare Einzahlung auf einmal seiner eventuellen Wittwe eine Leibrente in der Wittwenkasscsichern. Auch unconfirmirten Kindern verstorbener Lehrer kann eine Unterstützungbewilligt werden.

2. Volks- (und Bürger-) Schulen in den Provinzstädten. Diese sindim ganzen nach denselben Grundsätzen eingerichtet, wie die auf dem Lande, und eskann daher genügen, hier nur diejenigen Puncte hervorznheben, in denen ein Unterschiedoder eine Abweichung stattfindet.

Das Gesetz vom 29. Juli 1814 enthält hierüber die Bestimmungen, daß jedeBürgerschule zwei Elasten haben und daß in jeder derselben täglich an einem halbenTage unterrichtet werden soll. Der erste Lehrer soll ein von dem Könige angestcllterKatechet" oder ein Geistlicher sein, dem hauptsächlich der Religionsunterricht obliegt;Volksschulen sollen in allen, Realschulen (anstatt der aufgehobenen Bürgerschulen) inden größeren Städten errichtet werden; dies geschah gleichwohl aus Mangel an Geldund an Lehrern nur an wenigen Orten. Hierin geschah im I. 1838 ein bedeutenderFortschritt, und jetzt bestehen in allen Städten mit Ausnahme der kleinsten zwei Artenvon Schulen, jede mit 2 oder Mehren Elasten: u) Fr ei sch ulen für die Kinder derArmen, in denen der Unterricht unentgeltlich ertheilt wird und auf das für die Land-schulen bestehende Minimum beschränkt ist, und b) bürgerliche Realschulen oder Real-classen, gewöhnlich Bezahlungsschulen genannt, in denen Schulgeld (jährlich 1 bis2 Rthlr.) entrichtet wird und der Unterricht auf Geographie, Geschichte, Naturwissen-schaften und Deutsch in einem den localen Verhältnissen angemessenen Grade erweitertist. Zu diesen kommen noch in einigen Städten e) höhere Realclassen oder eigenehöhere Bürgerschulen, in denen auch Mathematik, Deutsch, Englisch, Französischu. a. m. gelehrt wird. Dies ist besonders der Fall in solchen Städten, in denen inneuerer Zeit Lateinschulen aufgehoben und denen ein Theil der dazu verwendeten Mittelzur Verbesserung ihrer Bürgerschulen geschenkt worden ist (s. u. Realschulen).

Die nächste Behörde für jede Stadtschule bildet die Schulcommission, bestehendin dem Pastor, dem Bürgermeister und einigen der Bürgerrepräscntanten, welche ganzdie Obliegenheiten und Befugnisse der Schulvorsteherschaft auf dem Lande hat. Diehöheren Behörden, Schuldirection, Bischof und Kultusministerium sind gemeinschaftlichfür die Volksschulen auf dem Lande und in den Städten.

Wenn man die Stadt- und Landschulen vergleicht, so findet man besonders darineinen bedeutenden Unterschied, daß in ersteren eine bedeutend größere Anzahl schul-pflichtiger Kinder theils einen höheren Unterricht erhält und theils in Privatanstaltenoder zu Hause unterrichtet wird. Von den 33,636 schulpflichtigen Kindern im I. 1867(17,556 Knaben und 16,080 Mädchen), wovon auf den Inseln 18,540 (9686 K.,8854 M.) und in Jylland 15,096 (7870 K., 7226 M.), wurden in den Freischulenoder eigentlichen Volksschulen nur 17,191 oder 51,11 Procent unterrichtet, nemlich aufden Inseln 9523 (5100 K., 4423 M.) und in Jylland 7668 (3972 K., 3696 M.)und 6161 Kinder oder 18,23 Procent erhielten in den Bezahlnngsclastcn eine höhereBildung, nemlich aus den Inseln 3250 (2320 K., 930 M.) und in Jylland 2911(1889 K., 1022 M.), während 10,409 Kinder oder 30,95 Procent, davon ans denInseln 6055 (2461 K., 3594 M.) und in Jylland 4354 (1938 K., 2416 M.) theilsin Gelehrten- oder höheren Realschulen (1516 ausschließlich Knaben) und theils inprivaten Instituten und zu Hause unterrichtet wurden. Bei zurückgelegtem 13. JahreWurden 160 ausgeschrieben, 31 schulpflichtige Kinder waren nicht angemeldct, 280 Kindervon andern Schuldistricten besuchten die Stadtschulen und 221 waren in einem Altervon unter 7 Jahren.

In der folgenden Tabelle ist jede Stadt in allen Acmtern (diese auch zum Ucberflußmit ihrer Bewohnerzahl nach der Zählung 1870, sowie mit ihrem Areal in geogr. QM.)mit ihren Schulen u. a. m. angeführt. Dabei muß aber daran erinnert werden, daßdie größere oder geringere Anzahl der Schulen oft zufällig ist, indem man dort, wo