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Dänemark.
des Gesetzes vom 8. März 1856, und nach ihm, da er 1859 Kultusminister gewordenwar, der Stiftspropst K. H. With bis 1865, da er starb. Darauf ist am 31. Marz1866 das Departement mit dem Oberschuldircctorat aufgehoben und die Direction derAngelegenheiten desselben dem ersten Departement übertragen worden.
Die Einkünfte, von denen die Ausgaben bestritten werden, sind durch das ebenangeführte Gesetz vom 8. März 1856 geordnet und hauptsächlich dreierlei Art: 1) Beiweitem die bedeutendsten sind die Beiträge von jeder Gemeinde, welche von derGemcindevorsteherschaft (s. o.) auf die sämmtlichen Bewohner nach dem Vermögen einesjeden repartirt werden; 2) Schulgeld, 3 Mark für jedes Kind, welches eine Jnlagezur Besoldung der Lehrer bildet, und 3) der Schulfond. Mit diesem verhält es sichfolgendermaßen: Das Land ist hinsichtlich der communalcn Angelegenheiten in eineAnzahl größerer Districte eingetheilt, welche „Amtskreise" heißen, und deren gemein-schaftliche Angelegenheiten unter der Oberaufsicht des Staates von einem „Amtsrathe"verwaltet werden. Dieser besteht, mit dem Amtmann, dem höchsten Beamten in jedemAmte, an seiner Spitze, aus einer gewißen Anzahl dazu von den Bewohnern gewählterMänner. In einem jeden Amtskreise, zu welchem auch die darin etwa belegencn Städtegehören, ist ein Schulfond errichtet, welcher zu folgenden Ausgaben die Mittel hergicbt:
n) Alterszulagen für die Lehrer (s. u.); b) Pensionen für die Lehrer und ihre Wittwen;
o) Beiträge zu der Besoldung von Hülfslehrern, wo solche nothwcndig sind; ä) Unter-stützungen an würdige Lehrer, welche durch Krankheit oder andere unverschuldete Unglücks-fälle in augenblickliche Noth gerathen sind; s) Beiträge zur Errichtung von Arbeits-und Armenschulen, sowie von höheren Bauern- oder Volksschulen, Anschaffung vonSchulmaterial, sowie überhaupt zur weiteren Verbesserung der Schulen, auch zur Unter-stützung ärmerer Kirchspiele zur Bestreitung der für das Schulwesen erforderlichen Aus-gaben, armer aber begabter junger Männer, die sich zum Lehramte vorbereiten wollen. —Die Einkünfte des Schulfonds, bei dessen Stiftung die früheren Schullehrerhülfskassenaufgehoben und deren Capitalien und Einkünfte dem Schulfond überwiesen worden sind,bestehen in folgendem: n) die Staatskasse giebt jährlich 50,000 Rthlr. her, welcheSumme von dem Kultusministerium jährlich an die sämmtlichen Schulfonds vertheiltwird nach dem Betrage der am 1. April von jedem auszuzahlenden Pensionen; b) einTheil des Ueberschusses der Einkünfte der sog. Akademie Sorö (s. unter den Gelehrten-schulen) wird zur Errichtung und Unterhaltung von Bauern- oder Volkshochschulenhergegeben und von dem Kultusministerium vertheilt; e) Beiträge, welche den Land-districten und Städten eines jeden Amtes auferlegt und sowohl unter die Landdistricteauf der einen und die Städte auf der andern Seite, als auch unter letztere nach derVolkszahl vcrtheilt werden. Diese Auflagen, welche der Schulrath fordern kann, sindgesetzlich limitirt auf höchstens 24 Schillinge für jede Tonne Hartkorn in den Land-distrikten und einen dem entsprechenden Betrag in den Städten; ck) die Staatskassegiebt noch einen ferneren Beitrag her, sofern von dem Schulrath den Landdistriktenüber 12 Schillinge für jede Tonne Hartkorn und den Städten ein diesem entsprechenderBetrag auferlegt wird, nemlich eben so viel, als von einem Schulkreise über denerwähnten Betrag erlegt wird. Dazu find für das Finanzjahr 1870—71 (beginnendmit dein 1. April) 44,000 Rthlr. bewilligt. — Die Capitalien des Schulfonds dürfennicht ohne Einwilligung des Kultusministeriums angegriffen werden. — Die Verwaltungdes Schulfonds ist der Amtsschuldirection und dem Schulrathe übertragen.Elftere besteht aus den sämmtlichen Schuldirectionen eines Amtes, die sich jährlich einmalversammeln und das Budget für das nächste Jahr entwerfen; letzterer aus den Mit-gliedern des Amtsrathes nebst einigen dazu in den Städten gewählten Männern.Seine Zustimmung ist erforderlich zur Bestätigung des von der Amtsschuldirection ent-worfenen Planes, doch nicht zur Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Alterszulagenund Pensionen.