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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Dänemark.

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von 91 Kindern besucht wurde, kamen in PrLstö und Maribo auf jede nur resp. 67und 66, und in Jylland in Hjörring und Veile resp. 72 und 71, in Nmgkjöbingdagegen nur 41.

Mit den Schulstuben ist durch das Gesetz vom 8. März 1856 eine wesentlicheVerbesserung hervorgerufen worden, indem dieses vorschreibt, daß in jedem Schullocale,welches neu eingerichtet wird, für jedes Kind ein Raum von wenigstens 90 Kubikfußberechnet, in den vorhandenen alten aber darauf hingearbeitct werden soll, daß dieserRaum wenigstens erzielt wird. Es hatte also in 100 Schulstuben jedes Kind einenRaum von

Auf den Inseln

In Jylland

1857

1867

1857

1867

weniger als 50 Kubikfuß.!

7.3

1,41

13,2

7,59

von 5069 ........

60,6

54,08

56,6

59,62

90 u. darüber .

31,7

48,65

27,1

31,41

nicht angegeben.^

0,4

0,86

3,1

1,28

Am übelsten sind in dieser Hinsicht die drei nördlichsten Aemter von Jylland,Hjörring, Thisted und Aalborg, bedacht, in welchen 1867 auf 100 Kinder ein Raumvon weniger als 50 Kubikfuß ans resp. 16,1, 14,2 und 7,7 und von 5089 Kubikfußauf resp. 66,7, 60,5 und 66,9 kam.

Die fämmtlichen öffentlichen Schulen .stehen auf dem Boden der evangelisch-lutherischen Staatskirche nach der unveränderten angsburgischen Coufession. Die wenigenBewohner, welche dieser nicht angehören (etwa 20,000), müßen ihre Kinder entwedervon Privatlchrern oder in eigenen Schulen (deren es in Kjöbenhavn giebt) unterrichtenlassen oder dieselben in die öffentlichen Schulen des Staates schicken.

Die unmittelbare Aufsicht über jede Schule führt die Schulvorsteherschaft,welche aus dem Pastor und der Gemeindevorsteherschaft oder den von der Gemeinde ausihrer Mitte gewählten Repräsentanten besteht, lieber dieser steht die Schuldirection,zusammengesetzt aus dem Districtspropst und dem Amtmanne/sowie in einigen Fälleneinem Mitglieds des Schulraths (s. u.), welche eine große Anzahl der Lehrerstcllenbesetzt, Lehrpläne und Lehrbüchern, a. m. bestimmt; doch so, daß gemäß der bestehendenVorschriften wichtigere Angelegenheiten und jedenfalls organische Verfügungen von demMinisterium des Kirchen- und Unterrichtswesens, in einzelnen Fällen auch von demKönige erlassen werden. In finanziellen Angelegenheiten tritt noch der Schulrath(s. u.) hinzu. Die Bischöfe sollen ebenfalls die Schulen ihres Stiftes beaufsichtigenund wenigstens alle 2 oder 3 Jahre jede Schule besuchen, um den Unterricht zu prüfenu. a. m., und darüber an das Ministerium einen Bericht abstatten; ein unmittelbarerEinfluß auf die Schulen kommt ihnen allein jedoch nicht zu. Die höchste Behörde istseit 1855 das Ministerium des Kirchen- und Unterrichtswesens oder das Cultus-ministerium. Dieses besteht aus 2 Departements, ncmlich 1) für das Kirchenwesen,das Bürger- und Volksschulenwesen, die Schullehrcrseminare, die Institute fürTaubstumme und Blinde; 2) für das ganze höhere Untcrrichtswcsen, die Universität,die Gelehrtenschuleu, die wissenschaftlichen Realschulen, die wissenschaftlichen Sammlungen,Bibliotheken, Kunstsammlungen, die Akademie der schönen Künste, das königliche Theaternebst der Kapelle und die allgemeinen Secretariatssachen des Ministeriums. Interimistischwurde am 2. April 1855 noch ein drittes Departement in dem Ministerium eingerichtetund ein Oberschuldirector des Bürger- und Volksschulwesens angestellt. Inzwischenhaben nur zwei Männer das Amt des Oberschuldirectors bekleidet, nemlich 185559der Bischof vr. D. G. Monrad, dessen Energie und lebendiges Interesse für dieVolksbildung das Schulwesen bedeutend gefördert hat, namentlich durch die Durchsetzung