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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

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dings den Conduitenlistcn zu nehmen gesucht. Inwieweit uns das gelungen, mögen anderebeurtheilen. Nach unserer Meinung kann eine gute Schulverwaltung der Conduitenlistcn,d. h. der periodischen Lehrerzeugnisse, nicht entbehren, so lange dieselbe ihren Einflußauf die Besetzung der Schulstellen mit tüchtigen Lehrern unter Bevorzugung der tüchtig-sten im Avancement in Wahrheit zur Geltung bringen will, so lange sie ein Eingreifenzu rechter Zeit, um die strauchelnden Lehrer wieder auf die rechte Bahn zu bringen, demnackten Strafverfahren vorzieht, so lange sie auf Gründung und Erhaltung eines tüch-tigen Lehrstandes Gewicht legt und einen Unterschied der Tüchtigkeit in demselben aner-kennt und zum Maßstabe der Beförderung macht. Sie hat nur für eine Einrichtungderselben zu sorgen, welche nicht zum Aergernis und zur Quälerei der Lehrer und Be-hörden gereicht, vielmehr ausschließlich den Zweck verfolgt, den Lehrern und Gemeinden,die sich der Lehrer bedienen wollen, einen wirklichen Schutz gegen Ungerechtigkeit zu ge-währen. Schließlich sei auch unvergessen, daß die Oberbehörde gerade in den periodischenBerichten über die Schulanstalten einschließlich der Conduitcnlisten einen Gradmesser derTüchtigkeit derjenigen Leute erhält, aus denen sie die Mittelbehörden rekrutiren muß.

C. G. Firnhaver.

schriftlichen und mündlichen Verkehr her; Ausschreitungen eines Lehrers bleiben nicht verborgenund die Ccntralbehörde kann, wenn es der Mühe werth ist, im einzelnen Fall die nächste Dienst-aufsichtsbehörde zum Bericht aufsordern, von groben Pflichtverletzungen innerhalb der Anstaltaber mit Recht außerordentlichen Bericht erwarten, ohne daß es nöthig wäre, den Vorständenim allgemeinen die Pflicht regelmäßiger, periodischer Berichterstattung über die politische undreligiöse Haltung der Lehrer aufzuerlegen, eine Pflicht, welche in diesem Verhältnis allerlei Be-denken gegen sich hat: ein Vorstand soll mit seinen Amtsgenosfen, Männern, die mit ihm aufgleicher Bildungsstufe stehen, in collegialischem Zusammenwirken auf ein gemeinsames Ziel hin-arbeiten und schon ans diesem Grunde ihr Vertrauen genießen; sehen sie aber in ihm den Manu,, der sie in Bezug auf ihr politisches und religiöses Verhalten beständig überwachen und darübers periodisch berichten soll, so wird dadurch ein gesundes Verhältnis erschwert und ihm selbst eineLast anfgebürdct, die ihm aus dem Grunde um so drückender wird, weil ihm, zumal in einergrößeren Stadt, die Möglichkeit solcher Pflichterfüllung mehr und mehr sich entzieht. Wirwissen einen Fall, wo ein Vorstand die ihm in einer .bewegten Zeit" von der Polizeibehördegemachte Znmuthnng, einen College» in dieser Richtung zu überwachen, mit Berufung aufselche Gründe entschieden ablehntc.

Nicht ganz ebenso verhält es sich mit den Volksschullehreru, namentlich denen auf demLande. Ihre Zahl ist zu groß, als daß die Oberbehörde ohne periodische Schilderungen durchdie nächsten Aufsichtsstellen eine hinreichend genaue persönliche Kenntnis von allen gewinnenkönnte; die Aufsicht führenden Personen stehen im allgemeinen als wissenschaftlich gebildeteMänner über den Lehrern dieser Kategorie; es ist von ihnen im Durchschnitt anzuuehmen, daßunlautere Beweggründe, wie Eifersüchteleien und dergl. ihr Urlheil nicht trüben. Wir haltenes daher für unbedenklich, daß für die Berichterstattung über Volksschnllehrer ähnliche Fragen, wiedie oben vorgeschlagenen, in das Schema ausgenommen werden, wie dies denn auch in Württem-berg wirklich der Fall ist.

Von hohem Werthe wäre es, wenn die Ausstellung von Zeugnissen zum Behuf der Bewer-bung um eine Stelle den nächsten Aufsichtsbehörden allgemein untersagt würde. Ob die vonanderer Seite vorgeschlagene Vereinbarung eines gleichen Maßstabes für die Zeugnisse im deutschenReiche wünschenswerth wäre, mag dahingestellt bleiben; es läßt sich denn doch auch hören, wenndarauf hingewiesen wird, daß nicht alle Einrichtungen, welche von dem leitenden Staate ausin die kleineren übergehen, in der That besser sind, als die der letzter». Neben dem oben vorge-schlagenen nennen wir noch den bei uns angenommenen: drei Classen, I, II, III, mit je zweiUnterabtheilungen, s und b, bemerken aber dabei, daß die Ertheilung der ersten Classe nichtbloß als Ausnahme bei solchen, die gleichsam ein Phänomen bilden, Vorkommen sollte; Aus-nahmen könnte man in I, a unter die vorzüglich bestandenen einreiheu und daneben immer nochals Ausnahmen bezeichnen. D. Red.