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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

menschlichen Schwächen aller Art ebenfalls unterworfenen Schulraths und von dem guten Ge-dächtnis desselben. Denn wollte er feine gewonnenen Urtheile in den Acten schriftlichirgendwo niederlegen, so wäre das ja wieder ein verpöntes geheimes periodisches Zeugnis.So ist denn jeder neue Schulrath von vornherein völlig rathlos bei der Ausübung der-jenigen Pflicht, die sicherlich zu den vornehmsten seines Amtes gehört, den richtigen Mannüberall an die richtige Stelle zu bringen und für ein geregeltes Avancement der Lehrer nachWürdigkeit und Tüchtigkeit neben dem Dienstalter einzutreten. Er ist auch später unsicherdabei, wenn er sich nicht ans gründlich geführte Pcrsonalacten stützen kann, undes ist begreiflich, daß er's dann eben gehen läßt, wie es gehen will, und sich seinerschweren Pflicht bereitwilligst dadurch entledigt, daß er den Gemeinden ein unbe-dingtes Vorschlagsrecht einräumt und damit die Verantwortlichkeit für die getroffene Wahlvon sich ablehnt. Ich habe einen Secrctär gekannt, der durch langjährige Einsichtnahmeund Bescheidung der periodischen Schnlberichtc eine genauere und zutreffendere Kenntnisvon dem gesummten Volksschullchrcrpersonal hatte, als durch fortgesetzte Reisen sein Schul-rath sich hatte erwerben können. Persönliche Kenntnis im Anschluß an genaue ausperiodischen Berichten geschöpfte Pcrsonalacten muß verlangt werden; soll eines von beidenfehlen, so ist die crstere fast eher entbehrlich als die letzteren.

In dem Artikel Schulberichte Bd. VII. S. 854 ist die Berichterstattung über dasamtliche und außeramtliche Verhalten der Lehrer allerdings gefordert, aber nicht eineregelmäßige nach den genannten Rubriken, denn damit würdeden vielbcrufenen Con-duitenlistcn mit aller ihrer Gehässigkeit" der Eingang wieder gestattet sein. Es wirddort ausdrücklich auf den ArtikelZeugnisse" verwiesen. Wir wissen nicht, ob wir durchunsere Ausführung dieser Verweisung entsprochen haben.*) Das Gehässige haben wir aller-

*) Wir erörtern den Gegenstand, durch Obiges veranlaßt, von unserem provincipiellen Stand-Pnnct aus. Die Nothwendigkeit der Führung von Pcrsonalacten in Betreff jedes einzelnen Mit-glieds des Lehrstandes bei der Obcrbehörde gilt auch in Württemberg als etwas selbstverständ-liches, desgleichen, daß zur Fortführung, Ergänzung, Modification derselben die nächstenAufsichtsstellen mitznwirken haben. Das Urtheil über diejenigen Eigenschaften, Kenntnisseund Fertigkeiten, welche im engeren Sinne den Lehrer und Erzieher constituiren, wird durchsolche Personen sestgestellt, deren technische Befähigung nicht bezweifelt werden kann, die befähigt-sten, die man eben überhaupt in dieser snblunaren Welt zur Verfügung hat. Daß auch solcheirren und infolge dessen bei der Verwendung und Beförderung der Lehrer Misgrifse Vorkommenkönnen, soll damit nicht geleugnet werden, wird aber überall und bei den ausgedachtesten Ein-richtungen unvermeidlich sein, so lange wir Menschen Menschen bleiben. Das schlüpfrigeTerrain beginnt erst da, wo wir das politische und kirchliche Gebiet betreten. Daß die Denk-und Handlungsweise eines Lehrers in diesen Beziehungen für seine amtliche Wirksamkeit von großerBedeutung ist, hat der obige Artikel, gewiß mit Recht, betont. Ebenso sind wir der Zustimmungunseres geehrten Herrn Referenten sicher, wenn wir au der Regel festhalten: die Freiheit derAnsicht muß bei jedem geachtet werden. Sobald aber die Ansicht nicht Ansicht bleibt, sondernzur Acußerung wird, kann sie sich in Handlungen umsetzen, entweder unmittelbar durch dieersten Hörer, oder mittelbar durch andere, auf welche diese einwirkcn. Aber es kann dies nurgeschehen, es muh nicht: gebildete, besonnene Männer können über politische oder religiöseKetzereien mit einander theoretische Verhandlungen Pflegen, ohne daß ihrer Wirksamkeit als Lehrerund Erzieher dadurch nothwendig Abbruch geschieht; wir verweisen auf unsre Anmerkung zu demArt. Lehrer Bd. IV. S. 213. Hierin nun die feine Grenze zwischen dem Erlaubten und dem Pflicht-widrigen zu erkennen, fordert eine gewiße Höhe der Bildung, ohne welche das Interesse ent-weder des Einzelnen oder des Ganzen gefährdet ist. Leichter zu erkennen ist der Charakter dereigentlichen Handlungen, wie z. B. thätige Theilnahme an den Bestrebungen ertremer Parteienund Aehnliches. Wie kann nun die Oberbehörde ein richtiges Urtheil über ihr Lehrcrpersonal er-halten? In einem Laude beschränkten Umfangs, wie das unsrige, ist die Sache nicht allzuschwer. DieMitglieder des höheren Lehrstandes kennt sie von Jugend auf: sie haben fast alle die höherenBildungsanstalten durchlaufen, die Behörde kennt also den Lebenslauf jedes einzelnen von Halb-jahr zu Halbjahr, bezw. von Jahr zu Jahr, aus den eingesandteu Zeugnissen, sie kennt dieEinzelnen persönlich von den Prüfungen, den Visitationen (Revisionen) und mannigfachem