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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

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msnahmc des Schulraths erseht werden könne, und daß es vorzüglich ans diese ankommc.Der Männer sind überhaupt wenige, welche durch Selbsthörcn und Sclbstsehen sich leichtein richtiges Urthcil bilden. Aber gesetzt der Schnlrath sei ein solcher Mann, wie baldläßt sich denn eine ausreichende Kenntnis von allen Lehrern in einem großen Bezirkef gewinnen? Ohnehin hat er in der Regel für die ersten Jahre genug mit seiner eigenen

i Örientirung auf dem ihm neuen Gebiete zu thun. Mit jedem neuen Jahre lernt er

mehr, lernt er die Schwächen eher ertragen, die Vorzüge eher herausfinden, lernt er dieeigentliche Schularbeit besser würdigen, wird seine Beurthcilnng der Leistungen eine ge-rechtere, gesteht er sich auch wohl die Misgrifse ein, die er früher gernacht, und erinnerter sich mit Erröthen mancher von ihm früher erlassenen Directiveu, mancher von ihm ge-fällten einseitigen Urtheile. Und ans derartige Urtheile soll es vorzüglich ankommen?sie sollen durch Visitationen gewonnen werden. Wenn die von einer solchen herrührendei Personalkenntnis nur nicht so oft trügerisch, unrichtig und einseitig wäre! Es müßenalso mehrere folgen. Da kommen wir auf das Capitel von der Schädlichkeit der fort-während auf einander folgenden Jnspectionen und Visitationen, durch welche die ruhigeSchularbeit so oft eine empfindliche Störung erleidet und so Lehrer wie Unter- unds Mittelinstanz der Schulbehörde so oft verdrießlich gemacht werden. Im Volksmund

heißen sie Diätenjägereien. Es ist im Artikel Visitation IX. S. 705 f. der Grundsatz? ausgestellt, daß die Visitation an der Hand deS periodischen Schulberichts vor sich gehen,

i beide sich gegenseitig ergänzen sollen. Diesem auch von uns schon oben mehrfach ans-

j gesprochenen Grundsätze wird jeder erfahrene Schnlrath zustimmen. Es ist, wie wir oben

E gezeigt, der des nassauischen Schuledicts von 1817, dessen Urheber auch in der Frage

k über die Conduitenlisten das Richtige gefunden haben, wie in so vielen Fragen, deren Bcant-

k Wortung eben jetzt die Schulgesetzgebung in Deutschland beschäftigt. Und was kann denn

? durch die Visitation erkannt werden? Die Lehrmethode, das Lehrgeschick, der Fleiß in

> der Schularbeit, der Takt in der Disciplin, die äußere Haltung, und alles dieses nur

j unter der Voraussetzung, daß die Visitation nicht etwa eine vorher kund gegebene oder

^ kund gewordene sei. Das aber sind doch nicht die einzigen Punctc, auf welche es bei

! der Beurthcilnng eines Lehrers ankommen darf, eS sei denn, daß man im Lehrer nur

s die Lehrfähigkcit und die Disciplinarkraft würdigen wollte, nicht seine Regierungsbefähigung,

i In allen sonstigen Punctcn ist der Visitator wieder auf andere Quellen angewiesen.

Welche können das sein? doch nicht etwa die öffentliche Meinung, das Urtheil des Publi-kums über die Schule und ihre einzelnen Lehrer? Wehe beiden, wollte derselben ein großesGewicht beigelegt werden. Oder geheime Einflüsterungen und Anbringungen, die vonallen Seiten sich zur Geltung zu bringen suchen? Das wäre noch schlimmer und gewiß1 viel schlimmer als Urtheile in den Conduitenlisten, für welche der Aussteller vcrantwort-

s lich ist. Also wird die Localschulbehörde um ihr Urtheil befragt werden und in der That,

k wenn ein tüchtiger Direktor eine genaue Kenntnis von den Lehrern seiner Anstalt besitzt,

^ so hat er dieselbe nicht von dein Hospitiren in den Lehrstunden, sondern von dem längeren

t Umgänge mit ihnen, von der genauen Beobachtung der inneren Stimmung, welche

zwischen den Lehrern und Schülern herrscht, erkennbar in jedem Gespräche, in jeder Con-ferenz, bei jeder Ausstellung eines Schülerzeugnisses, in jedem einzelnen Disciplinarfalle.Trägt denn aber das geheime mündliche Wort, oft von augenblicklicher Stimmung ab-hängig, eine größere Bürgschaft der Wahrheit und Unparteilichkeit in sich als das schriftliche,erst nach reiflicher Prüfung und unter der vollen Wucht der Verantwortlichkeit nieder-geschriebene? Was haben denn nun die Lehrer durch die Aufhebung der Conduitenlistengewonnen? Das flüchtige Wort, der beiläufige Ausspruch hält keinen Vergleich aus mitdem in Ueberlegnng niedergeschriebenen; es dürfte öfters viel schärfer und spitzer dieZunge sein, als es die Feder war.

Und doch sind die Lehrer, wenn ihr nächster Vorgesetzter zum Urtheil aufgefordertwird, in der Regel noch immer besser daran, als wenn die Beurtheilung ihrer Dienst-führung ausschließlich abhängt von der Revision eines keineswegs infalliblen, sondern