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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

dieses erinnert werde, wer vermag das zu mißbilligen? Man verlangt ja vom Lehrernichts, als was man von jedem öffentlichen Diener verlangt. Eine der Staatsregierungfeindselige Parteistellung paßt für den Lehrer nicht, überhaupt keine engbegrenzte politischeParteistellung. Das hat schon Diesterweg 1849 in den Rhein. Blättern S. 43 denLehrern zugerufcn und Kohlrausch hat sich in seinen Erinnerungen darüber so erschöpfendausgesprochen, daß ein Widerspruch nicht mehr denkbar sein sollte. Allen Verbindungen,die das reine Feld menschlicher Bestrebungen verlassen und wirkliche Partcizwecke ver-folgen, soll der Lehrer billig ferne bleiben. Sein Beruf liegt auf dem rein menschlichenGebiete, wo von keiner Partei die Rede ist. Jede Parteinahme führt ihn zur Gegner-schaft der entgegenstehenden Partei und bringt Zwiespalt in sein Thun. Der Stand-punct über oder außer den Parteien ist dem Lehrer nie nöthiger, als in einer durchParteiungen auf dem politischen, religiösen, socialen Gebiete zerrissenen Zeit. Da soller sich auf seine Arena zurückziehen, auf die Erziehung seiner Schüler zu gottcsfürch-tigen, Wahrheit und Recht liebenden Menschen und zu brauchbaren Mitgliedern der bürger-lichen Gesellschaft. Das soll er auch den Parteiungen in der Einzelgemeinde gegenüber,die so recht dazu angcthan sind, seine Wirksamkeit in der Schule zu lähmen, seine Stel-lung in der Gemeinde zu erschüttern. Hält er diesen Standpunct fest, so kann er zugegebener Zeit damit auch etwaigen unbilligen Forderungen seiner Vorgesetzten, als poli-tischer und kirchlicher Parteimann zu wirken, eine entschiedene Weigerung entgegensetzen.Es ist kein unbefugtes Eindringen in Familienverhältnisse, wenn nach den: Geburtsort undden Eltern der Frau gefragt wird: denn in der Regel taugt es nicht, den Lehrer an denOrt zu setzen, wo ihn die Sippe der Frau vorweg in Beschlag nimmt, auch dahin nicht,wo seine Verwandten Gemeindeämter bekleiden und ihn gar leicht in solche Verhältnisseverwickeln, um deren willen die Schulordnungen in der Regel dem Lehrer die Annahmevon Gemeindeämtern untersagen. Und soll die Unverträglichkeit mit Collegcn, auch mitHausgenossen nicht von Einfluß sein, wenn sich der Lehrer für eine Schule meldet, anwelcher er mit Kollegen in Einigkeit Zusammenwirken, vielleicht mit ihnen unter dem-selben Dache des Schulhauses wohnen soll? Auch hier heißt es, besser Vorbeugenals hiueinfallen lassen und dann zur Strafe versetzen Wegen fortdauernden Zankes undStreites der Lehrer und ihrer Weiber. Baden dehnt mit Recht das Zeugnis über denLebenswandel des Lehrers auch auf den der Familie desselben aus. Der Verfasser mußteeinmal eine Versetzung in eine Suspension verwandeln, weil erst gelegentlich der ersteren anden Tag kam, daß der betreffende Lehrer mehrere uneheliche Enkel bei sich habe und anden Ort seiner neuen Anstellung mit sich nehmen wolle.

Doch genug zur Rechtfertigung unserer Rubriken gegen den Vorwurf, daß ihreAusfüllung ein unnöthiges und deshalb verletzendes Eindringen in persönliche Verhältnissezur Folge habe. Wir gehen zu dem weiteren Vorwurf über, daß unsere Einrichtung der Per-sonalacten auch geeignet sei, unrichtige Urtheile hervorzurufen; denn wie das photographischeBild eines Menschen nur wenige Jahre die Treue bewahre, so berge die actenmäßige Charak-teristik die Gefahr in sich, daß nach wenigen Jahren daraus Folgerungen gezogen würden,welche in der Wirklichkeit keine Begründung fänden. Dieser Einwand wäre nur treffend,wenn die Personalacten nicht fortgeführt würden; aber eben diese Fortführung sichert gegenjene Gefahr, indem die Eintragungen späterer Jahre die der früheren rectificiren oder bestätigen,das zu gewinnende Bild vom Lehrer also immer treuer werden muß. Da findet einschlimmes einseitiges Urtheil z. B. zur Zeit des Kirchenconflicts seine Remedur, denndas Urtheil des geistlichen Localschulinspectors hat erst die Revue eines Fachmannes zupassiven, der in den oberen Instanzen fungirt. Ohnehin läßt sich ja festsetzen, daß nacheiner bestimmten Periode frühere Tadel ihre Wirkung verlieren, wenn der Lehrer seitderen Ertheilung keinen gegründeten Anlaß zu disciplinarischem Einschreiten gegeben hat.So ist's z. B. im kgl. sächsischen Volksschulgesetz vom 26. April 1873 §. 23 bestimmt.

Am wenigsten aber können wir zugeben, daß die in den Personalacten verzeichnet?,auf langjährige Beobachtung gegründete Charakteristik des Lehrers durch persönliche Kennt-