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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

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u i,i persönliche und Familienvcrhältnisse zur notwendigen Folge, so bestreiten wir das.

I ^s kommt nur auf die Ausführung an. Man sorge nur für tüchtige Schulbehörden, wie

I wir sie oben verlangt haben; sie werden nichtin den Krümeln suchen," sondern wissen,

I woraus es ankommt, und werden den Lehrer von der wohlgemeinten Absicht aller Fragen

- zu überzeugen wissen; dazu passen allerdings keine steifleinene pedantische Burcaukraten,s die überhaupt für die Stelle sich nicht eignen. Nur wenn die Erkundigung unnöthig wäre,s könnte sie an sich verletzen. Hält man eine der obigen Rubriken für zwecklos, so streiche

inan sic, doch rathen wir zur Vorsicht; manches erscheint dem Anfänger überflüssig, dessenI Notwendigkeit dem alten Praktiker unzweifelhaft ist. Wir haben durch Beifügung

I einzelner Fragen am betreffenden Orte andcutcn wollen, weshalb die Rubriken uns nöthig

! erscheinen für ein Schulregimcnt, welches ein gerechtes System der Beförderung im

! Dienste nach Maßgabe der Würdigkeit erstrebt, verwahren uns aber ausdrücklich, als

wenn diese Fragen Theile des Schemas wären, also stets alle beantwortet werden sollten,r Es ist nicht unbefugte Neugierde, die Frage nach den Vcrmögensumständcn des Lehrers,

s so lange die Zeit noch nicht erschienen ist, wo jede Schulstclle ihren Mann ernährt,

^ so lange der allgemeinen Noth der Lehrer durch periodische Unterstützungen seitens des

l Staates gewehrt werden muß, deren Vertheilung, wie wir meinen, nicht so nach der

s Würdigkeit, am wenigsten nach der politischen und kirchlichen Haltung, oder zur Belohnung

für correcte Wahl zum Abgeordnetenhause, sondern nach der äußeren Noth vor sichgehen sollte. Herr Falk würde nicht so viele Beschwerden über ungerechte Vertheilung solcherUnterstützungen eben zu vernehmen haben, wären seine Behörden besser über die Vcrmögensum-stände der ihrem Ressort unterstehenden Lehrer unterrichtet. Wer diesen Zweck der betreffenden^ Frage zu würdigen versteht, sollte sich hüten, die Lehrer, welche allerdings in dieser Hinsicht nicht

i immer gerne Farbe bekennen, dadurch dagegen aufzuhetzen, daß er sie ein verletzendes Eindringen

^ in Familienverhältnisse nennt. Es ist nicht unbefugte Neugierde, die Frage nach der Lebens-

j führung des Lehrers als Glied seiner Kirche. So hat es auch die preußische Regierung sonst

s nicht angesehen, denn in den von ihr cingeführten Prüfungsformularien haben Schulvorstand

' und Schulinspcctor die Frage zu beantworten: liegen Klagen gegen das kirchliche Verhalten

> des Lehrers vor? Sobald der jetzige preußische Cultminister an die Durchführung der Kirchen-

^ gcsetze vom Mai d. I. geht, wird er erfahren, daß diese Rubrik nöthig sei. Der Klerus ist lange

genug bemüht gewesen, sich in dem Lehrer, der früher viel lieber mit der weltlichen Be-hörde gicng, als mit der kirchlichen, einen streitlustigen Kampfgenossen anzuwerben. Aberdavon abgesehen und ganz friedliche Verhältnisse vorausgesetzt, eine ihrer Aufgabe be-wußte Schulbehörde wird cs stets für ihre Pflicht halten, dahin zu streben, daß Pfarrerund Schulmeister in Einigkeit zusammcnstehen. Dazu ist vor allem erforderlich, daß

- dieselben in ihrer kirchlichen Richtung nicht zu sehr divergiren. Man darf keinen orthodoxen

s Lehrer mit einem rationalistischen Geistlichen zusammcnspannen und umgekehrt. Eine

^ Gemeinde, die zu ihrem Geistlichen steht, will deshalb auch diesen Punct in dem Zeugnis

r des auf die Wahl gebrachten Lehrers berücksichtigt sehen. Hält ein Schulregiment es

' für unnöthig, auf die Stellung des Lehrers zu dem herrschenden Regicrungssystem zu

achten, so mag cs danach seine Aufsichtsorgane instruiren, daß sie nicht zurückfallen indie Periode der nach der politischen Gesinnung der Lehrer schnüffelnden Spürnasen, dieRubrik ist damit dennoch nicht überflüssig. Die württembergischen Conduitenlisten für diej katholischen Geistlichen, lese ich bei Friedbcrg (Die Grenzen zwischen Staat und Kirche1873 I. S. 388), enthielten einst eine eigene Rubrik:Fleiß und Treue in Befolgungder königlichen Verordnungen." Ob Preußen eine ähnliche Einrichtung einführen kannund mag, steht dahin. Die Ansprache des Oberkirchenraths an die evangelische Geist-lichkeit aus 1863 in Betreff des politischen Verhaltens ist in Stiehl's Ccntralblatt 1863, S. 92 abgedruckt, dort auch 1863 S. 641 das Erkenntnis des Obertribunals, wonach! die Betheiligung an öffentlichen Demonstrationen und Agitationen gegen die Regierungfür Verletzung der Amtspflicht anzusehen sei. Daß der Lehrer durch diese Rubrik an allesPädag. Encyklopädie. X. 43